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Zürich Obergericht Zivilkammern 20.11.2019 RU190052

20 novembre 2019·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,153 parole·~6 min·6

Riassunto

Abschreibung des Sühnverfahrens. Rechtsmittel gegen den Abschreibungsentscheid.

Testo integrale

Art. 206 ZPO, Abschreibung des Sühnverfahrens; Art. 308 und 319 ZPO, Rechtsmittel gegen den Abschreibungs-Entscheid. Der Abschreibungsentscheid der Schlichtungsbehörde ist als Endentscheid anfechtbar.

Der Friedensrichter hatte ein Verschiebungsgesuch der Klägerin abgelehnt. Weil dann an der Schlichtungsverhandlung keine der Parteien erschienen war, schrieb er sein Verfahren ab. Die Klägerin führt dagegen Beschwerde.

(aus den Erwägungen des Obergerichts:) 2.1 Angefochten ist ein Entscheid einer Schlichtungsbehörde, mit dem das Schlichtungsverfahren wegen Säumnis beider Parteien als gegenstandslos abgeschrieben wurde (Art. 206 Abs. 3 ZPO). Die Frage, ob und mit welchem Rechtsmittel ein solcher Abschreibungsentscheid angefochten werden kann, hängt massgeblich davon ab, ob es sich dabei um einen "Endentscheid" i.S.v. Art. 308 Abs. 1 lit. a bzw. Art. 319 lit. a ZPO handelt oder ob ein solcher Entscheid als "anderer erstinstanzlicher Entscheid" bzw. als "prozessleitende Verfügung" i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO zu qualifizieren ist. Trifft Ersteres zu, so ist grundsätzlich eine Berufung bzw. Beschwerde möglich, je nachdem, ob das Streitwerterfordernis gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO erfüllt ist. Andernfalls ist der Abschreibungsentscheid mangels gesetzlicher Bestimmung, die eine Anfechtungsmöglichkeit vorsehen würde (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO), nur dann mit Beschwerde anfechtbar, wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). In jedem Fall selbständig mit Beschwerde anfechtbar ist indessen der Kostenentscheid (Art. 110 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). 2.2 Die Rechtsprechung zur Frage der Anfechtbarkeit eines Abschreibungsentscheids gemäss Art. 206 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO ist uneinheitlich. Das Bundesgericht ging in einer Mehrheit der Fälle davon aus – freilich ohne eingehende Begründung –, es sei eine solche Abschreibungsverfügung der Schlichtungsbehörde als "prozessleitende Verfügung besonderer Art" zu qualifizieren, weshalb eine dagegen gerichtete Beschwerde nur dann möglich sei, wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe; dies sei namentlich dann der Fall, wenn infolge Ablaufs einer Verwirkungsfrist ein materieller Rechtsverlust drohen würde und die erneute Einreichung eines Schlichtungsgesuchs verspätet wäre (BGer, 4A_131/2013 vom 3. September 2013, E. 2.2.2.2; 4A_156/2014 vom

15. April 2014, E. 3.1; 5A_797/2015 vom 24. Februar 2016, E. 5; 4D_80/2017 vom 21. März 2018; 4A_198/2019 vom 7. August 2019, E. 3; vgl. auch OGer ZH, RU170041 vom 10. August 2017, E. 2; RU180041 vom 18. September 2018, E. 4.1; RU170075 vom 20. April 2018, E. 3a). In einem anderen Fall, der die Abweisung eines Gesuchs um Wiederherstellung eines versäumten Schlichtungstermins betraf (Art. 148 f. i.V.m. Art. 206 ZPO), qualifizierte das Bundesgericht einen solchen Entscheid – und (obiter) u.a. auch die Abschreibungsverfügung nach Art. 206 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO – als "Endentscheid" i.S.v. Art. 308 Abs. 1 lit. a bzw. Art. 319 lit. a ZPO sowie i.S.v. Art. 90 BGG; ein solcher Entscheid bezwecke einzig, das Verfahren formell zu beenden (BGer, 4A_137/2013 vom 7. November 2013, E. 6 und E. 7; letztere Erw. ist nicht publ. in BGE 139 III 478 = Praxis 103 [2014] Nr. 46, E. 7). 2.3 Nach Auffassung der Kammer ist ein Entscheid einer Schlichtungsbehörde, mit dem ein Schlichtungsverfahren aufgrund von Säumnis einer oder beider Parteien als gegenstandslos abgeschrieben wird (Art. 206 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO), als "Endentscheid" i.S.v. Art. 308 Abs. 1 lit. a bzw. Art. 319 lit. a ZPO zu qualifizieren (vgl. OGer ZH, RU190005 vom 23. April 2019, E. 3.1; RU180063 vom 29. Januar 2019, E II.1.1; RU180078 vom 22. Januar 2019, E. 2.1; anders beispielsweise noch OGer ZH, RU170041 vom 10. August 2017, E. 2; RU180041 vom 18. September 2018, E. 4.1). Diesen Bestimmungen liegt nämlich der selbe Begriff des "Endentscheids" zugrunde, wie er auch in Art. 90 BGG verankert ist. Massgebend ist demnach – im Sinne eines rein prozessualen Kriteriums –, ob das in Frage stehende Verfahren durch den angefochtenen Entscheid formell abgeschlossen wird (vgl. etwa BGE 133 III 393, E. 4). Im Falle von Gegenstandslosigkeit gemäss Art. 206 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO wird das Verfahren erst durch den – insoweit konstitutiven – Abschreibungsentscheid abgeschlossen (gleich verhält es sich auch in den Fällen von Art. 234 Abs. 2 und Art. 242 ZPO). Entsprechend handelt es sich dabei um einen Endentscheid i.S.v. Art. 308 Abs. 1 lit. a, Art. 319 lit. a ZPO und Art. 90 BGG, der grundsätzlich – je nachdem, ob das Streitwerterfordernis gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO erfüllt ist – mit Berufung oder Beschwerde angefochten werden kann (vgl. BGer, 4A_137/2013 vom 7. November 2013, E. 7.2; 5A_410/2015 vom 9. Juni 2015, E. 1; ZK ZPO-LIEBSTER, Art. 242 N 8;

ZK ZPO-REETZ/THEILER, Art. 308 N 16; HOFFMANN-NOWOTNY, in: Kunz et al [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel, Berufung und Beschwerde, 2013, Art. 308 ZPO N 15, 37; SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 427; a.A. BK-KILLIAS, Art. 242 ZPO N 24; KUKO ZPO-NAEGELI/RICHERS, Art. 242 N 12; BSK ZPO-GSCHWEND/STECK, Art. 242 N 20). 2.4 Zusammen mit dem Abschreibungsentscheid gemäss Art. 206 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO (Endentscheid) können auch prozessleitende Verfügungen in Frage gestellt werden, welche die Schlichtungsbehörde im Verlaufe des Verfahrens getroffen hat und auf denen die Säumnis bzw. die Gegenstandslosigkeit letztlich beruht, so etwa die Abweisung eines Gesuchs um Verschiebung der angesetzten Schlichtungsverhandlung (Art. 135 i.V.m. Art. 203 ZPO) oder die Abweisung eines Gesuchs um Dispensation vom persönlichen Erscheinen (Art. 204 ZPO). Dies gilt unabhängig davon, ob die Abweisung eines solchen Gesuchs vor einem Endentscheid selbständig verfügt wurde oder ob dies (implizit) zusammen mit der Abschreibungsverfügung angeordnet wird (vgl. dazu auch OGer ZH, PP120005 vom 14. März 2012; LC130031 vom 24. Juli 2013; PS170181 vom 6. September 2017). 2.5 Der Streitwert der vor Vorinstanz zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren beträgt Fr. 4'994.55 (EUR 4'509.75 bei einem Kurs von 1.1075 bei Einreichung des Schlichtungsbegehrens am 16. Juli 2019; Art. 91 Abs. 1 ZPO). Demzufolge ist gegen den angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde möglich (Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Diese hat die Beschwerdeführerin innert der 30-tägigen Frist eingereicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO).

Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 20. November 2019 Geschäfts-Nr.: RU190052-O/U

2.1 Angefochten ist ein Entscheid einer Schlichtungsbehörde, mit dem das Schlichtungsverfahren wegen Säumnis beider Parteien als gegenstandslos abgeschrieben wurde (Art. 206 Abs. 3 ZPO). Die Frage, ob und mit welchem Rechtsmittel ein solcher Abschrei... 2.2 Die Rechtsprechung zur Frage der Anfechtbarkeit eines Abschreibungsentscheids gemäss Art. 206 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO ist uneinheitlich. Das Bundesgericht ging in einer Mehrheit der Fälle davon aus – freilich ohne eingehende Begründung –, es sei ei... 2.3 Nach Auffassung der Kammer ist ein Entscheid einer Schlichtungsbehörde, mit dem ein Schlichtungsverfahren aufgrund von Säumnis einer oder beider Parteien als gegenstandslos abgeschrieben wird (Art. 206 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO), als "Endentscheid" i... 2.4 Zusammen mit dem Abschreibungsentscheid gemäss Art. 206 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO (Endentscheid) können auch prozessleitende Verfügungen in Frage gestellt werden, welche die Schlichtungsbehörde im Verlaufe des Verfahrens getroffen hat und auf denen d... 2.5 Der Streitwert der vor Vorinstanz zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren beträgt Fr. 4'994.55 (EUR 4'509.75 bei einem Kurs von 1.1075 bei Einreichung des Schlichtungsbegehrens am 16. Juli 2019; Art. 91 Abs. 1 ZPO). Demzufolge ist gegen den ang...

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