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Zürich Obergericht Zivilkammern 10.07.2019 RU190036

10 luglio 2019·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·489 parole·~2 min·10

Riassunto

Klagen aus dem Recht des Kindes.

Testo integrale

Art. 318 ZGB, Klagen aus dem Recht des Kindes. Wo nicht gesetzlich vorgesehen, sind die Eltern nicht Prozessstandschafter, sondern gesetzliche Vertreter des unmündigen Kindes - so etwa bei der Unterhaltsklage (ZGB 276)

Die Mutter klagt im eigenen Namen Unterhalt für das Kind ein und stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses wird abgewiesen, weil die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei. Die Beschwerde dagegen wird ebenfalls abgewiesen; in erster Linie, weil mangels ausreichender Ausführungen der anwaltlich vertretenen Mutter die Aussichten der Klage nicht abzuschätzen seien, aber auch, weil das Obergericht der Auffassung des angefochtenen Entscheides zur Aktivlegitimation zustimmt. (aus den Erwägungen des Obergerichts:)

3.4. Im Übrigen ist der Beschwerdeführerin zwar zuzustimmen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Inhaber der elterlichen Sorge gestützt auf Art. 318 Abs. 1 ZGB die Befugnis zusteht, die Rechte des unmündigen Kindes in vermögensrechtlichen Angelegenheiten in eigenem Namen geltend zu machen, indem der Sorgerechtsinhaber persönlich als Partei, mithin als Prozessstandschafter, handelt (vgl. BGE 136 III 365 E. 2.2.; BGE 142 III 78 E. 3.2.). In der Literatur ist diese vom Bundesgericht kreierte Prozesstandschaftsbefugnis der Inhaber der elterlichen Sorge aber zu Recht auf Kritik gestossen (vgl. etwa ZOGG, selbstständige Unterhaltsklagen mit Annexentscheid über die weiteren Kinderbelange – verfahrensrechtliche Fragen, FamPra 2019, S. 1 ff., S. 20; DIGGELMANN, Das Kind ist rot zu schreiben, FS Meier, Zürich 2015 S. 103 ff., S. 180 f.; KUKU ZPO-DOMEJ, 2. Aufl. 2013, Art. 67 N 27; ZOGG, Das Kind im familienrechtlichen Zivilprozess, FamPra 2017, S. 404 ff., S. 407 f.; vgl. schon GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. Zürich 1979, S. 142 f.). Einerseits wird die Notwendigkeit der Prozessstandschaft ausserhalb von familienrechtlichen Verbundsverfahren in Frage gestellt. Denn die Inhaber der elterlichen Sorge sind zur direkten Vertretung des Kindes befugt (Art. 304 Abs. 1 ZGB) und können folglich im Namen des Kindes Klage erheben (vgl. Art. 67 Abs. 2 ZPO). Die Geltendmachung von Ansprüchen des Kindes in eigenem Namen ist daher nicht nötig und bringt – ausserhalb ehe- und scheidungsrechtlicher Verfahren, in denen die Eltern neben ihren eigenen Ansprüchen auch Ansprüche der Kinder geltend machen – keine Vorteile. Vielmehr verkompliziert die Prozesstandschaft das Verfahren, da es zu

Unklarheiten bezüglich des Rubrums, der Prozessbeteiligten oder der Entscheideröffnung kommen kann (vgl. DIGGELMANN, a.a.O., S. 110) und sich ein während des Prozesses auftretender Interessenskonflikt nur schwer beseitigen liesse (vgl. dazu ZOGG, FamPra 2017, S. 410 f.). Andererseits fehlt es im Gegensatz zu den ehe- und scheidungsrechtlichen Verfahren (vgl. Art. 133, Art. 134, Art. 173, Art. 176, Art. 179 ZGB) an einer expliziten gesetzlichen Grundlage für die Prozessstandschaft. Dass die Eltern zur Prozessführung über vermögensrechtliche Angelegenheiten in eigenem Namen befugt sein sollen, lässt sich aus Art. 318 Abs. 1 ZGB jedenfalls nicht ableiten und wurde vom Bundesgericht nicht näher begründet (vgl. BGE 136 III 365 E. 2.2.; BGE 142 III 78 E. 3.2.). Die Zulässigkeit der Prozessstandschaft ausserhalb familienrechtlicher Verbundsverfahren wird von der Kammer daher verneint. Die Beschwerde wäre auch deshalb abzuweisen.

Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 10. Juli 2019 Geschäfts-Nr.: RU190036-O/U