Art. 56 ZPO, Verletzung der richterlichen Fragepflicht. Eine Laien-Partei muss (auch für die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren) persönlich angehört werden, wenn sie die schriftlichen Belehrungen des Gerichts offenkundig nicht versteht.
Es geht um die unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren. Das entsprechende Gesuch wird abgewiesen. Das Obergericht heisst eine dagegen erhobene Beschwerde wegen Verletzung der Fragepflicht auf.
(aus den Erwägungen des Obergerichts:)
2.1. Der Entscheid über die teilweise oder vollständige Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 121 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. Bei Laien wird in dieser Hinsicht sehr wenig verlangt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus welcher sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht es sodann aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei unrichtig sein soll. Namentlich muss irgend eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erfolgen in dem Sinn, dass dessen Entscheidgründe konkret kritisiert werden. Geltend gemacht werden können unrichtige Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) sowie offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 320 lit. b ZPO). 2.2. Die Beschwerdeführerin, bei welcher es sich um eine nicht vertretene juristische Laiin handelt, rügt zumindest sinngemäss den Schluss der Vorinstanz, ihr Rechtsbegehren in der Hauptsache sei aussichtslos, indem sie vor der Kammer nochmals auf das von ihr gestellte Rechtsbegehren in der Hauptsache sowie dessen Begründung hinweist und eine erneute Beurteilung verlangt. 3. Die Vorinstanz hat zutreffend die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wiedergegeben (…). Darauf kann verwiesen werden. Zur Frage der Aussichtslosigkeit des Hauptsachenrechtsbegehrens erwog die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin mache geltend, sie wolle im Schlichtungsverfahren eine Regelung über die ausstehende Forderung finden. Die Beschwerdeführerin verweise auf einen Strafbefehl vom 18. August 2009 und auf
einen Zahlungsbefehl vom 28. Januar 2009 mit der Betreibungsnummer xy. Das Schlichtungsgesuch der Beschwerdeführerin liege nicht vor, es sei nicht klar, welche Rechtsbegehren sie gestützt auf welche Anspruchsgrundlage stelle. Aus dem Strafbefehl ergebe sich aber, dass sich die gestellte Forderung aus einem Scheidungsurteil ergebe, weshalb ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliege; die Vollstreckung der im Scheidungsurteil vereinbarten Ausbildungs-, Unterhalts- und Wohnkosten habe auf dem Weg der Schuldbetreibung zu erfolgen und die angerufene Schlichtungsbehörde sei nicht zuständig. Ein anderer Rechtsgrund sei aufgrund der eingereichten Unterlagen nicht ersichtlich. Ohnehin stünde einer erneuten zivilrechtlichen Beurteilung der Forderung – unabhängig von der Frage der Verjährung nach Art. 127 ff. OR – das Prozesshindernis der res iudicata entgegen. Schliesslich wäre die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Ausbildungsund Unterhaltskosten der volljährigen Söhne wohl ohnehin nicht aktivlegitimiert, da keine Vertretungsvollmacht vorliege. 4.1. Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht gestützt auf Art. 56 ZPO durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und Ergänzung. Leitgedanke dieser Bestimmung bildet die Suche nach der materiellen Wahrheit, welche nicht am Unvermögen einer Partei scheitern soll (GLASL, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 56 N 1 m.w.H.). Eine wichtige Funktion der gerichtlichen Fragepflicht ist die Unterstützung von juristischen Laien (z.B. ZK ZPO-SUTTER-SOMM/ GRIEDER, 3. Aufl. 2016, Art. 56 N 11 u. N 38). Im Rahmen der Ausübung der richterlichen Fragepflicht (die mündlich oder schriftlich erfolgen kann) muss das Gericht die Mangelhaftigkeit des Parteivorbringens – also dessen Unklarheit, Unbestimmtheit, Widersprüchlichkeit oder offensichtliche Unvollständigkeit – klar und bestimmt aufzeigen. Der Partei muss namentlich klar werden, inwiefern ihr Vorbringen mangelhaft ist, und es muss ihr nötigenfalls erklärt werden, weshalb die Frage überhaupt gestellt wird (BK ZPO-HURNI, 2012, Art. 56 N 36 ff. m.w.H.). 4.2. Die Vorinstanz erachtete offenbar die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Hauptsache als unklar, unbestimmt bzw. unvollständig, wie sich anhand der Erwägung zeigt, wonach "nicht gänzlich klar" sei, "welche Rechtsbegehren
aufgrund welcher Anspruchsgrundlage die Gesuchstellerin stellt" und die Vorinstanz in der Folge gestützt auf die Einlegerakten herzuleiten versucht, was Grundlage für die Forderung bildet. Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass die Vorinstanz zwei Mal mit der Beschwerdeführerin in Kontakt trat. Es erfolgte eine telefonische Anfrage bei der Beschwerdeführerin und danach augenscheinlich auch eine Anfrage per E- Mail. Was konkret Inhalt dieser Anfrage war, bleibt aufgrund der vorinstanzlichen Akten offen, da die der Beschwerdeführerin gesendete E-Mail in den Akten fehlt (was die Akturierungsverordnung des Obergerichts vom 12. Mai 2010 [LS 212.513], insb. § 2 Abs. 2, verletzt). Es ist davon auszugehen, dass sich die Kontaktaufnahme der Vorinstanz auf Gegenstand und Begründung des Hauptsachenbegehrens bezog, welches Gegenstand des Schlichtungsverfahrens bildet, um die Frage nach der fehlenden Aussichtslosigkeit zu klären. Denn die auf die E- Mail hin verfasste Antwort der Beschwerdeführerin enthält nochmals das Hauptsachenrechtsbegehren und die Begründung desselben. Dies erfolgte wörtlich deckungsgleich wie im ersten Ersuchen. Offenbar sah sich die Beschwerdeführerin aufgrund der E-Mail nicht veranlasst, diesbezüglich Weiteres auszuführen bzw. war ihr offenbar nicht klar, was genau der weiteren Erörterung bedurfte. Die wörtliche Wiederholung des bereits Vorgebrachten dürfte aber an der Unklarheit auf Seiten der Vorinstanz nichts geändert haben, wie sich auch in deren Entscheid zeigt. Die Vorinstanz begnügt sich in der Folge aber damit, selbst aus den Akten herzuleiten, was wohl Gegenstand des Hauptsachenverfahrens sei, und dies als aussichtslos zu bewerten. Namentlich leitet sie aus dem bei den Einlegerakten befindlichen Strafbefehl ab, dass "wohl" ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliege, ohne die Beschwerdeführerin diesbezüglich weiter befragt zu haben, und sie zieht den Schluss, die Beschwerdeführerin sei "wohl" ohnehin nicht aktivlegitimiert im Hinblick auf Unterhaltsbeiträge an die Söhne, ohne mit der Beschwerdeführerin abgeklärt zu haben, ob die Söhne zum Zeitpunkt der allfälligen Unterhaltsfestsetzung bzw. Entstehung der Schuldpflicht tatsächlich schon volljährig waren bzw. wer Gläubiger der Unterhaltszahlungen war. Sachverhaltsannahmen des Gerichts, welche dieses aus eingereichten Einlegerakten herleitet, taugen nicht als Ersatz für einen unklar gebliebenen Parteivortrag. Durch ein solches Vorgehen verletzt die Vorinstanz nicht nur die richterliche Fragepflicht, sondern letztlich auch das rechtliche Gehör der Partei (Art. 53 ZPO), indem sie ihrem Entscheid selbst getroffene Annahmen zu Grunde legt, zu denen sich die Beschwerdeführerin nie äussern konnte. In einem Fall wie dem vorliegenden, wo die telefonische Kommunikation aufgrund einer Hörbehinderung erschwert oder gar verunmöglich ist und eine Anfrage per E-Mail offenbar nicht zum gewünschten Ergebnis führte erscheint es angezeigt, die richterliche Fragepflicht mündlich auszuüben und hierzu die juristisch unbedarfte Beschwerdeführerin zu einem Termin vorzuladen. In diesem Rahmen können gezielt die offenen Fragen gestellt, deren Relevanz für das Verfahren gegenüber der Beschwerdeführerin dargetan und weiterhin bestehende Unklarheiten ausgeräumt werden. 4.3. Der Entscheid der Vorinstanz ist somit aufzuheben und die Sache zwecks Wahrung des Instanzenzugs zur Ausübung der richterlichen Fragpflicht, namentlich zur Durchführung einer mündlichen Anhörung der Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird nach weiterer Durchführung des Verfahrens erneut zu entscheiden haben.
Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 9. Juli 2019 Geschäfts-Nr.: RU190033-O/U