Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU190031-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 11. Juni 2019 in Sachen
1. A._____, 2. ... Beklagter und Beschwerdeführer,
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Dägerlen vom 3. Mai 2019 (GV.2019.00003 / SB.2019.00004)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Formular vom 9. April 2019 (act. 14/1) reichte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beim Friedensrichteramt Dägerlen ein Schlichtungsgesuch ein und führte an, sie beanspruche im Sinne ihrer verstorbenen Mutter C._____ Fr. 25'000.– des Kontoguthabens in der Höhe von Fr. 79'413.08 bei der Bank D._____, welches noch nicht geteilt worden sei (vgl. auch act. 2). Das Friedensrichteramt lud die Beschwerdegegnerin, den Beklagten 1 und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) sowie E._____ (vorinstanzliche Beklagte 2) mit Vorladung vom 12. April 2019 (act. 4) zur Schlichtungsverhandlung auf den 29. April 2019 vor. Alle Parteien des Schlichtungsverfahrens erschienen zur Schlichtungsverhandlung (vgl. act. 2) und schlossen folgenden Vergleich (act. 3): "2. Die beklagten Parteien anerkennt den Forderungsbetrag von Fr. 25'000.– und verpflichtet sich, diese Summe innert 30 Tagen nach Erhalt der Erledigungsverfügung des Friedensrichteramtes Dägerlen an die Klägerin zu bezahlen. 2a. E._____ verzichtet auf ihren Anteil. 3. Mit der Bezahlung des vereinbarten Betrages sind die Parteien per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt. 4. Die klagende Partei übernimmt die Kosten des Schlichtungsverfahrens. Die Parteikosten werden wettgeschlagen." 1.2 Mit Verfügung vom 3. Mai 2019 (vgl. act. 1 = act. 11 [Aktenexemplar] = act. 13) schrieb das Friedensrichteramt das Verfahren als durch Vergleich erledigt ab, setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 375.– fest und auferlegte diese – wie von den Parteien im Vergleich vereinbart – der klagenden Beschwerdegegnerin. 1.3 Mit einer als "Antrag auf Revision" betitelten Eingabe vom 27. Mai 2019 (Datum Poststempel) reicht der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel (act. 12) mit Beilagen (act. 14/1-5) bei der Kammer ein. Dieses wurde als Beschwerde entgegengenommen. 1.4 Die vorinstanzlichen Verfahrensakten (vgl. act. 1 - 9) wurden beigezogen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.
- 3 - 2.1 Zu prüfen ist, ob gegen den Abschreibungsentscheid zufolge Vergleichs (Art. 241 ZPO) überhaupt ein Rechtsmittel an die Kammer erhoben werden kann. Das ist nach der bisherigen Rechtsprechung der Kammer grundsätzlich zu bejahen, wenn sich das Rechtsmittel gegen die prozessualen Folgen der Parteierklärung (Legitimation des Erklärenden, Disponibilität der Sache, Vollstreckungsanordnungen, Kosten) und nicht gegen den Dispositionsakt (also den Vergleich) an sich richtet. 2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Verfahren sei nicht korrekt abgelaufen, weshalb er Revision beantrage. Er habe über keine juristischen Kenntnisse verfügt und sich genötigt gesehen, (den Vergleich) zu unterschreiben. Sinngemäss beanstandet er, dass auf seine Gegenforderung (ausstehender Lidlohn in der Höhe von Fr. 77'010.–, vgl. act. 14/3) nicht eingegangen bzw. diese als längst verjährt abgetan und im Vergleich nicht berücksichtigt worden sei (vgl. act. 12). Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers richtet sich somit nicht gegen die Abschreibung an sich. Vielmehr bestreitet er sinngemäss die Wirksamkeit des vorinstanzlich geschlossenen Vergleichs. Dies müsste er auf dem Wege der Revision (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO) geltend machen, worauf das Friedensrichteramt ihn in der angefochtenen Verfügung zwar hingewiesen hat (vgl. act. 11 Dispositiv- Ziffer 5), aber ohne die für eine Revision zuständige Instanz zu nennen. Für eine Revision ist jeweils die Instanz zuständig, die das Verfahren erledigte (vgl. Art. 328 Abs. 1 ZPO), hier also das Friedensrichteramt. Auf das an die Kammer gerichtete Rechtsmittel ist daher nicht einzutreten und es ist an das Friedensrichteramt weiterzuleiten. 3.1 Die Formulierung der Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung war missverständlich. Auf die Erhebung von Kosten für das obergerichtliche Verfahren ist daher zu verzichten. 3.2 Im Schlichtungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 113 Abs. 1 ZPO). Das gilt auch für Rechtsmittelverfahren (vgl. etwa OGer RU170027 vom 5. Juli 2017; RU160084 vom 19. Januar 2017; PD110010 vom 31. Oktober 2011; vgl. auch PQ160068, PQ140037, PD110005). Daher fällt eine
- 4 - Parteientschädigung von vornherein ausser Betracht, wäre aber auch mangels zu entschädigender Aufwendungen der Beschwerdegegnerin nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf das Rechtsmittel wird nicht eingetreten. 2. Für das obergerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, und – unter Rücksendung der vorinstanzlichen Akten, des Doppels der Rechtsmittelschrift (act. 12) und von Kopien der Rechtsmittelbeilagen (act. 14/1-5) – an das Friedensrichteramt Dägerlen, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi versandt am:
Beschluss vom 11. Juni 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf das Rechtsmittel wird nicht eingetreten. 2. Für das obergerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, und – unter Rücksendung der vor-instanzlichen Akten, des Doppels der Rechtsmittelschrift (act. 12) und von Kopien der Rechtsmittelbeilagen (act. 14/1-5) – an das Friedensrichteramt Dägerlen, je gegen Empfang... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...