Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU190018-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 27. März 2019
in Sachen
A._____, Kläger und Revisionskläger
gegen
B._____ GmbH, Beklagte und Revisionsbeklagte
betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Revision) Revision gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2, vom 13. Februar 2019 (GV.2019.00005/SB.2019.00064)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Am 8. Januar 2019 reichte der Kläger beim Friedensrichteramt Zürich Kreise 1 + 2 (Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch für eine arbeitsrechtliche Forderung von Fr. 2'947.-- nebst Zins ein (Urk. 1). Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 13. Februar 2019 schlossen die Parteien einen Vergleich über Fr. 1'946.34 brutto, mit Saldoklausel (Urk. 13). Mit Verfügung vom gleichen Tag schrieb die Vorinstanz das Verfahren als durch Vergleich erledigt ab und erhob keine Kosten (Urk. 14 = Urk. 21). b) Hiergegen stellte der Kläger beim Obergericht des Kantons Zürich mit Eingabe vom 9. März 2019 ein Revisionsgesuch. Er macht geltend, die gemäss Vergleich bis zum 28. Februar 2018 zu überweisende Nettozahlung sei nicht eingegangen; auch habe die Beklagte bei der Friedensrichterverhandlung keine Spur von Einsicht zu spüren gegeben, weshalb ihm bewusst geworden sei, zu schnell auf den Vergleich eingegangen zu sein (Urk. 20). c) Da sich das Revisionsgesuch sogleich als unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 330 ZPO). 2. a) Ein Revisionsgesuch ist bei demjenigen Gericht einzureichen, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat (Art. 328 Abs. 1 ZPO). Genau genommen enthält das Gesetz damit für den Revisionsgrund der Unwirksamkeit eines Vergleichs (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO) keine Zuständigkeitsnorm, denn bei einem Vergleich gibt es gerade keinen (letzten) gerichtlichen Entscheid in der Sache (der Vergleich ersetzt den Entscheid über die Sache; vgl. Art. 241 Abs. 2, Art. 208 Abs. 2 ZPO). Das Revisionsgesuch ist daher bei derjenigen Instanz einzureichen, bei der zuletzt über die Sache verhandelt – und in der Folge der Vergleich geschlossen – wurde (BK ZPO-Sterchi Art. 328 N 7; zustimmend Schwander, DIKE-Komm. ZPO, Art. 328 N. 20). b) Vorliegend haben die Parteien einzig bei der Vorinstanz verhandelt und dabei den Vergleich geschlossen. Damit muss ein Revisionsgesuch bei der Vorinstanz eingereicht und von dieser behandelt werden.
- 3 c) Nach dem Gesagten ist das Obergericht zur Behandlung des Revisionsgesuchs des Klägers sachlich nicht zuständig. Auf dasselbe kann demgemäss nicht eingetreten werden. d) Zwecks Vermeidung prozessualer Leerläufe ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass die Nichtbezahlung der gemäss dem Vergleich geschuldeten Forderungssumme keinen Revisionsgrund bildet. Der geschlossene Vergleich hat, wie gesagt, die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 208 Abs. 2 ZPO), und der Kläger kann diesen vollstrecken lassen. 3. a) Das Revisionsverfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). b) Für das Revisionsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Das Revisionsverfahren ist kostenlos. 3. Für das Revisionsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 20, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 4 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'000.66. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 27. März 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: sf
Beschluss vom 27. März 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Das Revisionsverfahren ist kostenlos. 3. Für das Revisionsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 20, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...