Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU190004-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 21. Februar 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Schwerzenbach vom 13. Dezember 2018 (GV.2018.00016)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Am 29. November 2018 stellte der Gesuchsteller das Begehren, die beiden Verfügungen des Friedensrichteramtes Schwerzenbach (Vorinstanz) vom 26. Januar 2015 (GV.2014.00024/SB.2015.00002) und vom 24. April 2015 (GV.2015.00009/SB.2015.00011) seien gestützt auf Art. 334 ZPO zu revidieren, die verfügten Kosten seien zu erlassen, die entsprechenden Betreibungen seien zurückzuziehen und ihm sei eine Parteientschädigung zuzusprechen (Urk. 2). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2018 trat die Vorinstanz auf die Gesuche um Berichtigung und um Revision der Verfügungen vom 26. Januar 2015 und 24. April 2015 nicht ein, erhob keine Kosten und sprach keine Parteientschädigungen zu (Urk. 3 = Urk. 9). b) Hiergegen hat der Gesuchsteller am 11. Januar 2018 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 8 S. 2): "Es seien die Verfügungen GV.2014.00024/SB.2015.00002 und GV.2015. 00009/SB.2015.00011 gestützt aur Art, 334 ZPO zu revidieren, die verfügten Kosten zu erlassen und die Betreibungen 1 und 2 des Betreibungsamt Appenzeller Hinterland in Herisau zurückzuziehen und eine Umtriebsentschädigung in Höhe von CHF 500.00 gutzuheissen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, mit der Verfügung vom 26. Januar 2015 sei auf das Schlichtungsgesuch des Gesuchstellers nicht eingetreten worden, da dieser weder den verlangten Kostenvorschuss geleistet noch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt habe; die Kosten infolge des Nichteintretens seien dem Gesuchsteller auferlegt worden. Mit der Verfügung vom 24. April 2015 sei das Verfahren als durch Vergleich erledigt abgeschrieben worden und die Kostenauflage an den Gesuchsteller sei Teil des an der Schlichtungsverhandlung geschlossenen Vergleichs gewesen; die Rechnungsstellung sei bis zum Entscheid des Obergerichts über die unentgeltliche Rechtspflege sistiert
- 3 worden. Auf die Gesuche um Berichtigung der beiden Verfügungen sei nicht einzutreten, da deren Dispositive weder unklar noch widersprüchlich noch unvollständig seien und auch nicht im Widerspruch zur Begründung stünden. Hinsichtlich einer allfälligen Revision bringe der Gesuchsteller keine Gründe für eine solche vor; weder führe er erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel an, welche er in den letzten 90 Tagen entdeckt hätte, noch mache er geltend, dass der Vergleich vom 24. April 2015 unwirksam sei (Urk. 9 S. 2 f.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. c) Der Gesuchsteller beanstandet in seiner Beschwerde die entscheidrelevanten Erwägungen der Vorinstanz – dass die Voraussetzungen für eine Berichtigung oder Revision nicht erfüllt seien – mit keinem Wort. Er legt in seiner Beschwerde einzig seine Sicht der Sach- und Rechtslage dar, dass und wieso die Verfügungen vom 26. Januar 2015 und 24. April 2015 unrichtig seien. Solche Darlegungen hätten allenfalls in einem Rechtsmittel gegen jene beiden Verfügungen vorgetragen werden können. Sie stellen jedoch keine Beanstandungen der angefochtenen Verfügung vom 13. Dezember 2018 dar. Der Gesuchsteller hat nicht dargelegt, was an dieser Verfügung unrichtig sein soll. Damit bleibt es bei dieser. d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'025.-- (Fr. 525.-- Kosten der Verfügung vom 26. Januar 2015 und Fr. 500.-- Kosten der Verfügung vom 24. April 2015; Urk. 13/13 und 12/16). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 3 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 200.-- festzusetzen.
- 4 b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Gesuchsteller hat kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 8). Dadurch entsteht ihm jedoch kein Nachteil, denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohnehin abzuweisen gewesen wäre. d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage des Doppels von Urk. 8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- 5 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'025.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 21. Februar 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. L. Hunziker Schnider
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: sf
Urteil vom 21. Februar 2019 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage des Doppels von Urk. 8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...