Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU180082-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 28. März 2019
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 3 + 9, vom 30. Oktober 2018 (GV.2018.00194)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Schreiben vom 18. Mai 2018 reichte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 3+9 (fortan Vorinstanz), gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) ein Schlichtungsgesuch über einen Forderungsbetrag von Fr. 30'000.– ein (Urk. 1 Blatt 2). Mit Verfügung vom 23. Mai 2018 setzte die Vorinstanz dem Kläger eine Frist von 20 Tagen an, um einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu leisten (Urk. 2). Diese Verfügung nahm der Kläger am 4. Juni 2018 entgegen und stellte gleichentags ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 3-4). Mit Schreiben vom 6. Juni 2018 wies die Vorinstanz den Kläger darauf hin, dass für die Beurteilung desselben das Bezirksgericht Zürich zuständig sei (Urk. 5). b) Mit Urteil vom 17. Juli 2018 wies das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren ab (Urk. 7 S. 7). Gegen dieses Urteil erhob der Kläger mit Schreiben vom 6. August 2018 Beschwerde, worauf unter der Geschäfts-Nr. RU180040-O ein entsprechendes Beschwerdeverfahren angelegt wurde. Mit Beschluss vom 12. Oktober 2018 trat die angerufene Kammer auf diese Beschwerde nicht ein (OGer ZH RU180040 vom 12.10.2018, S. 5-6). c) Zwischenzeitlich setzte die Vorinstanz dem Kläger mit Verfügung vom 11. September 2018 eine Nachfrist von 10 Tagen an, um den Kostenvorschuss zu leisten (Urk. 8). Auch gegen diese Verfügung erhob der Kläger mit vom 6. August 2018 datierender Eingabe am 20. September 2018 Beschwerde bei der Kammer. Dieses Beschwerdeverfahren wurde unter der Geschäfts-Nr. RU180051-O angelegt. Mit Beschluss vom 5. November 2018 trat die Kammer auf diese Beschwerde ebenfalls nicht ein (OGer ZH RU180051 vom 5.11.2018, S. 3-5). 2. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2018 trat die Vorinstanz auf das Schlichtungsgesuch nicht ein, erhob für das Schlichtungsverfahren keine Kosten und sprach keine Parteientschädigungen zu (Urk. 12 S. 2).
- 3 - 3. a) Daraufhin wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 29. November 2018, hierorts eingegangen am 4. Dezember 2018, an die Kammer. Er bezeichnete seine Eingabe als "Klage -Verfahren gegen B._____ AG, in Sachen Forderung vermögensrechtlicher Angelegenheit-Vertreten durch die Engländerin Frau CEO C._____ -persönlich- … [Adresse]" (Urk. 11). b) Da sich diesem Schreiben des Klägers nicht entnehmen liess, ob und gegebenenfalls welchen Entscheid er anfechten möchte oder ob er allenfalls erstmalig eine Klage einreichen will, wurde dem Kläger mit Schreiben vom 5. Dezember 2018 mitgeteilt, dass einstweilen kein Verfahren angelegt worden sei, und er wurde ersucht, bis zum 20. Dezember 2018 mit beigelegtem Antwortblatt mitzuteilen, ob er ein Rechtsmittel (und wenn ja gegen welchen Entscheid) erheben möchte oder nicht (vgl. zum Ganzen Urk. 14). Innert Frist sandte der Kläger das Antwortblatt zurück, worin er mitteilte, dass er an seiner Eingabe vom 29. November 2018 festhalte und ein Rechtsmittelverfahren wünsche. Dabei gab er die beiden vorinstanzlichen Geschäftsnummern GV.2018.00194 und ED180033-L an (Urk. 15). Daraufhin wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 30. Oktober 2018 angelegt. c) Der Vollständigkeit halber ist der Kläger – hätte er mit seiner Beschwerde tatsächlich das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 17. Juli 2018 oder die Verfügung der Vorinstanz vom 17. September 2018 anfechten wollen – darauf hinzuweisen, dass die angerufene Kammer hierüber bereits mit Beschluss vom 12. Oktober 2018 und mit Beschluss vom 5. November 2018 entschieden hat. Entsprechend ist darauf nicht mehr zurückzukommen; es liegt eine abgeurteilte Sache vor. Auf allfällige Beschwerden gegen diese beiden Entscheide wäre demgemäss von vornherein nicht einzutreten. 4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-10). Eine Empfangsbestätigung des Klägers zur angefochtenen Verfügung fehlt bis heute. Ob die Beschwerde des Klägers rechtzeitig der schweizerischen Post übergeben worden und damit rechtzeitig erfolgt ist, kann offenbleiben, da auf seine Be-
- 4 schwerde - wie zu zeigen sein wird - bereits aus anderen Gründen nicht eingetreten werden kann. 5. a) Der Kläger stellt in seiner Eingabe vom 29. November 2018 die folgenden Anträge (Urk. 11): "1. Es wird beantragt B._____ AG (Beklagte), EURO 45.373,00 zum Ausgleich meiner Forderung zu verurteilen (Anlage Kontoauszug vom 31.12.2008. 2. Die Gerichtskosten trägt B1._____-Bank, Frau CEO C._____. ( hilfsweise Zwischenbescheid RU180051-O/U- unendgeltliche Rechtspflege a,b c. für Kläger ) 3. Es ist Schaden entstanden, der noch beziffert wird." 5. a) Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Pflicht zur Begründung der Beschwerde folgt, dass genau bestimmte Beschwerdeanträge zu stellen sind, denn eine Begründung setzt entsprechende Anträge voraus (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15; ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 34 betreffend die analoge Problematik bei der Berufung). b) Der nicht anwaltlich vertretene Kläger stellt den Antrag, es sei die Beklagte zur Bezahlung von Euro 45'373.– zu verpflichten und bringt einen Nachklageoder Bezifferungsvorbehalt an (vgl. Antrag Ziffer 3: "Es ist ein Schaden entstanden, der noch beziffert wird", Urk. 11). Sinngemäss kann aus seinem Antrag geschlossen werden, dass er eine materielle Prüfung seiner Klage und damit die Aufhebung des Nichteintretensentscheids verlangt. 6. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/ Afheldt, Art. 321 N 15), das heisst die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Auf die Beschwerde
- 5 ist daher infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen). b) Die Vorinstanz trat auf das Schlichtungsgesuch mit der Begründung nicht ein, die klagende Partei habe den Kostenvorschuss für das Schlichtungsverfahren von Fr. 600.– auch innert der Nachfrist nicht geleistet. Das Bezirksgericht Zürich habe überdies den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung abgelehnt und die Kammer sei auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (Urk. 12 S. 2). c) Mit dieser Begründung setzt sich der Kläger in seiner Beschwerdeschrift nicht auseinander. Er macht insbesondere nicht geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf seine Klage nicht eingetreten, weil er innert Frist den Kostenvorschuss geleistet habe oder die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege rechtskräftig abgewiesen worden sei. Vielmehr beschränkt sich der Kläger darauf, kurz auszuführen, weshalb die Beklagte ihm noch Geld schulde (Urk. 11). Damit kommt er seiner Rüge- und Begründungspflicht nicht nach. Aus diesem Grund kann auf die Beschwerde des Klägers nicht eingetreten werden. d) Lediglich der Klarheit halber ist Folgendes festzuhalten: Der Kläger bringt vor, es entziehe sich seiner Kenntnis, weshalb die von ihm eingereichten Beweise keine Berücksichtigung gefunden hätten (Urk. 11). Die Sicherstellung der mutmasslichen Verfahrenskosten mittels Leistung eines Kostenvorschusses durch die klagende Partei bildet Voraussetzung dafür, dass sich ein Gericht überhaupt mit den Vorbringen der klagenden Partei auseinandersetzt. Da der Kläger den Kostenvorschuss nicht geleistet hat, kam es gar nie zu einer Schlichtungsverhandlung, an der sowohl der Kläger als auch Vertreter der Beklagten ihren Standpunkt hätten darlegen können. Die vom Kläger eingereichten Unterlagen wurden daher auch nicht geprüft. 7. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
- 6 - 8. a) Die Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren sind gemäss den Ansätzen der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Kläger stellt für das Beschwerdeverfahren sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 11, Antrag Ziffer 2, Urk. 15, vgl. Streichung des Passus "auch mit Kostenfolgen" durch den Kläger). Da sich seine Beschwerde indessen wie soeben gezeigt als aussichtslos erweist, fehlt mindestens eine der beiden notwendigen Voraussetzungen - Mittellosigkeit und fehlende Aussichtslosigkeit - für die Gewährung des prozessualen Armenrechts (Art. 117 ZPO). Das Gesuch des Klägers ist daher abzuweisen. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde des Klägers wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, an den Kläger auf dem Rechtshilfeweg. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- 7 - 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mindestens Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. März 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Kunz Bucheli
versandt am: bz
Beschluss vom 28. März 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde des Klägers wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, an den Kläger auf dem Rechtshilfeweg. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...