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Zürich Obergericht Zivilkammern 15.11.2018 RU180064

15 novembre 2018·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,320 parole·~7 min·5

Riassunto

Forderung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU180064-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin Dr. M. Isler Urteil vom 15. November 2018 in Sachen

A._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdeführerin,

gegen

B._____, Kläger und Beschwerdegegner,

vertreten durch C._____

betreffend Forderung

Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2, vom 4. Oktober 2018 (GV.2018/00391 / SB.2018.00502)

- 2 - Erwägungen:

1.1 B._____ (Kläger und Beschwerdegegner, fortan Kläger) buchte bei der A._____ GmbH (Beklagte und Beschwerdeführerin, fortan Beklagte) einen Sprachaufenthalt in Australien vom 31. März bis 9. Juni 2018 mit Unterkunft im Doppelzimmer. Dafür bezahlte er der Beklagten Fr. 4'138.20 (AUD 5'445.–) (act. 3/2, act. 11). Rund einen Monat vor Reiseantritt wandte sich der Kläger direkt an die Sprachschule in Sydney und fragte an, ob statt eines Doppelzimmers ein Einzelzimmer verfügbar sei. Die Schule informierte ihn, dass für seinen Aufenthalt im Doppelzimmer AUD 2'950.– bezahlt worden seien und bei Buchung eines Einzelzimmers ein Zuschlag fällig werde (act. 2/7). In der Folge verlangte der Kläger von der Beklagten die Differenz von Fr. 1'896.20 (AUD 2'495.–), die sie ihm an Mehrkosten gegenüber dem von der Sprachschule verrechneten Preis in Rechnung gestellt habe, zurück. Er berief sich auf die Zusicherung der Beklagten auf deren Homepage, ihre Preise seien identisch mit den Originalpreisen der Schule (act. 2/5). Da die Beklagte die Rückerstattung ablehnte (act. 2/3), reichte der Kläger am 30. August 2018 beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 1 und 2, ein Schlichtungsgesuch ein (act. 1). 1.2 Die Parteien wurden auf den 4. Oktober 2018 zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen unter Androhung von Säumnisfolgen mit Hinweis auf die Möglichkeit, dass auf Antrag der klagenden Partei ein Entscheid gefällt werden könne (act. 4, act. 5). Die Beklagte (bzw. eines ihrer Organe) erschien nicht zur Verhandlung, was sie dem Friedensrichteramt eine Viertelstunde vor Verhandlungsbeginn per E-Mail mitteilte (act. 9, act. 10). Mit unbegründetem und – auf entsprechendes Begehren der Beklagten (act. 14) – hernach begründetem Urteil vom 4. Oktober 2018 verpflichtete das Friedensrichteramt die Beklagte, dem Kläger Fr. 1'400.– zu bezahlen (act. 15). 1.3 Dagegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 29. Oktober 2018 rechtzeitig Beschwerde ans Obergericht (act. 20). Der ihr mit Verfügung vom 31. Oktober 2018 auferlegte Kostenvorschuss wurde geleistet (act. 24-26). Die Akten des

- 3 - Schlichtungsverfahrens wurden beigezogen (act. 1-17). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. Die Beklagte macht in ihrer Beschwerde zusammengefasst geltend, sie könne die Forderung des Klägers aus zwei Gründen nicht akzeptieren: Erstens sei der Unterkunftspreis in Sydney variabel und habe zum Zeitpunkt der Buchung durch den Kläger einen bestimmten Preis gehabt, den er mit seiner Buchung akzeptiert habe. Zweitens erstrecke sich die von ihr zugesicherte Tiefstpreisgarantie gemäss ihren AVB nur auf bis zu 14 Tagen nach der Buchung. Damit komme der Kläger mit seiner Forderung zwei Monate zu spät (act. 20 S. 2). Weiter führt die Beklagte aus, dass sie sich kurzfristig beim Friedensrichteramt entschuldigt habe, weil der Kläger sie schon so viel Zeit und Ärger gekostet habe. Sie habe es als Zeitverschwendung empfunden, an der Verhandlung teilzunehmen und sich mit seinen Forderungen nochmals auseinandersetzen zu müssen. Ohnehin wäre sie ihm keinen Rappen entgegengekommen; schliesslich habe der Kläger alles erhalten, wie er es gebucht habe (act. 20 S. 2). 3.1 Mit dem Einreichen eines Schlichtungsgesuches wird die Rechtshängigkeit einer Streitsache begründet (Art. 62 Abs. 1 ZPO). Im Schlichtungsverfahren besteht daher eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen (Art. 204 Abs. 1 ZPO). Dies gilt auch für juristische Personen bzw. deren Organe (BGE 140 III 70 E. 4.3 f.). Erscheint eine Partei unentschuldigt nicht an der Schlichtungsverhandlung, ist sie säumig. Fernbleiben darf der Schlichtungsverhandlung nur, wer sich auf einen Dispensationsgrund nach Art. 204 Abs. 3 ZPO (zum Beispiel ausländischer Wohnsitz, Krankheit, Alter) berufen kann und sich gleichzeitig an der Verhandlung vertreten lässt. Die Beklagte berief sich weder gegenüber der Friedensrichterin auf einen Dispensationsgrund noch macht sie heute einen solchen geltend. Sie konnte sich daher per E-Mail nicht wirksam von der Schlichtungsverhandlung abmelden, d.h. den Eintritt der Säumnisfolgen vermeiden. Ebenfalls zu Recht teilte die Friedensrichterin der Beklagten noch vor der Verhandlung mit, dass eine schriftliche Stellungnahme nicht berücksichtigen werden könne und daher ihre Erklärungen in der E-Mail unbeachtlich blieben (act. 7). Denn das Schlichtungsverfahren ist ein mündliches Verfahren, dessen primärer Zweck die Vermittlung zwi-

- 4 schen den Parteien ist (Art. 202 Abs. 3 ZPO). Gewöhnliche E-Mail sind zudem keine schriftlichen Eingaben im Sinne des Gesetzes bzw. diesen nicht gleichgestellt (vgl. Art. 130 ZPO). 3.2 Art. 206 Abs. 2 ZPO regelt die Folgen bei Säumnis der beklagten Partei: Die Schlichtungsbehörde verfährt so, wie wenn keine Einigung zustande gekommen wäre, d.h. Art. 209 - 212 ZPO kommen zur Anwendung. Vorausgesetzt ist, dass in der Vorladung die entsprechenden Säumnisfolgen angedroht wurden (ZK ZPO- Honegger, 3. Aufl., Art. 206 N 6). Dies ist vorliegend erfüllt; die Beklagte wurde in der Vorladung zur Schlichtungsverhandlung explizit darauf hingewiesen, dass – sollte sie der Verhandlung unentschuldigt fernbleiben – entweder die Klagebewilligung erteilt, ein Urteilsvorschlag unterbreitet oder auf Antrag der klagenden Partei ein Entscheid gefällt würde (act. 4 S. 2). Die Vorladung ging der Beklagten zu (act. 5). 3.3 Bei einem Streitwert von bis zu Fr. 2000.– kann die Schlichtungsbehörde in vermögensrechtlichen Angelegenheiten einen Entscheid fällen, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt (Art. 212 Abs. 1 ZPO). Der Kläger stellte anlässlich der Verhandlung vom 4. Oktober 2018 einen Antrag auf Entscheid, welchen die Friedensrichterin annahm (act. 10). Damit sind sämtliche Voraussetzungen für das Entscheidverfahren der Schlichtungsbehörde erfüllt. Als Rechtsmittel gegen einen Entscheid der Schlichtungsbehörde steht aufgrund der Streitwertgrenze lediglich die Beschwerde zur Verfügung (vgl. Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). In der Beschwerde sind neue Anträge und Tatsachenbehauptungen aber ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Damit kommt die Beklagte mit ihren Ausführungen in ihrer Rechtsmitteleingabe, die sie ohne Weiteres der Schlichtungsbehörde hätte vortragen können, zu spät. Sämtliche inhaltliche Ausführungen der Beklagten in der Rechtsmitteleingabe können im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Die Beschwerde ist demzufolge unbegründet geblieben und abzuweisen.

- 5 - 4. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Eine Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen, weil dem Kläger im Beschwerdeverfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Partei- resp. Umtriebsentschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 20, sowie an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'400.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

Dr. M. Isler versandt am: 19. November 2018

Urteil vom 15. November 2018 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Partei- resp. Umtriebsentschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 20, sowie an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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