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Zürich Obergericht Zivilkammern 02.11.2018 RU180061

2 novembre 2018·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,190 parole·~6 min·6

Riassunto

Forderung (Kostenfolgen)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU180061-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 2. November 2018

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____ LLC, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung (Kostenfolgen) Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Kilchberg- Rüschlikon vom 24. September 2018 (GV.2014.00068 / SB.2018.00062)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Am 7. Dezember 2014 reichte der Kläger beim Friedensrichteramt Kilchberg-Rüschlikon (Vorinstanz) eine arbeitsrechtliche Forderungsklage für den Betrag von Fr. 121'800.-- nebst Zins unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten ein (Urk. 1). Die Vorladung für die auf den 25. September 2015 angesetzte Schlichtungsverhandlung (Urk. 5) konnte der im Sultanat Oman ansässigen Beklagten auf dem Rechtshilfeweg nicht zugestellt werden (Urk. 9-12, Urk. 14). Mit E-Mail vom 24. September 2018 teilte der Kläger der Vorinstanz mit, dass sie den Fall vorläufig abschliessen könne (Urk. 18). Am 24. September 2018 verfügte die Vorinstanz (Urk. 19 = Urk. 22): 1. Das Verfahren wird als durch einstweiligen Klagerückzug erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1000.00 festgesetzt (600.00 Gerichtsgebühren, 400.00 Kosten für die Übersetzung). 3. Die Kosten werden der klagenden Partei auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an den Kläger gegen Empfangsschein an die Beklagte ins Dossier. 5. Dieser Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 208 Abs. 2 ZPO). Die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung kann innert 30 Tagen von der Zustellung an [...] mit Beschwerde angefochten werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind im Doppel und mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. b) Hiergegen hat der Kläger am 16. Oktober 2018 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 21 S. 1): "Die Verfügung resp. die Kosten von CHF 1000.00 vom 24.9.2018 sei aufzuheben." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Der Kläger hat seine Eingabe als "Einsprache" bezeichnet (Urk. 21 S. 1). Er wendet sich mit dieser gegen die vorinstanzlichen Gerichtskosten. Hierfür zulässiges Rechtsmittel ist die Beschwerde (Art. 110 ZPO). Die Rechtsmitteleingabe des Klägers ist daher als Beschwerde entgegenzunehmen.

- 3 b) In der Beschwerdeschrift müssen konkrete Anträge gestellt werden. Aus diesen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte; ohne genügende Anträge kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. BGE 137 III 616). Der Kläger beantragt lediglich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (hinsichtlich der Kostenfolgen), ohne zu sagen, was mit den Gerichtskosten geschehen solle. Auch aus der Beschwerdebegründung wird nicht klar, ob der Kläger die Entscheidgebühr als zu hoch erachtet, ob er nur die Kosten für die Übersetzung nicht tragen will oder ob er der Auffassung ist, die Kosten sollten der Beklagten auferlegt werden. Mangels genügender Beschwerdeanträge kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. c) Aber auch wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, wäre ihr kein Erfolg beschieden. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Soweit daher der Kläger in der Beschwerde lediglich seine Sicht der Geschehnisse darlegt, ohne konkrete Beanstandungen hinsichtlich der Kosten zu erheben, ist darauf nicht weiter einzugehen. Aus dem Vorbringen des Klägers, dass nie eine Schlichtungsverhandlung stattgefunden habe (Urk. 21 S. 1), könnte geschlossen werden, dass er die vorinstanzliche Entscheidgebühr als zu hoch erachtet. Aufgrund des Streitwerts von Fr. 121'800.-- beträgt der Rahmen für die Gebühr für ein Schlichtungsverfahren Fr. 615.-- bis Fr. 1'240.-- (§ 3 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Abgesehen davon, dass dies eine Pauschale ist (Art. 95 Abs. 2 lit. a ZPO), welche auch ohne Durchführung einer Schlichtungsverhandlung zu erheben ist, wurde vorliegend der Minderaufwand für den Entfall der Schlichtungsverhandlung durch den Aufwand im Zusammenhang mit der (versuchten) rechtshilfeweisen Zustellung in das Sultanat Oman mehr als kompensiert. Die auf Fr. 600.-- festgesetzte Entscheidgebühr erweist sich damit als keinesfalls zu hoch.

- 4 - Aus dem Vorbringen des Klägers, dass er den Übersetzer selber habe bezahlen müssen (Urk. 21 S. 2), könnte geschlossen werden, dass er die ihm auferlegten Fr. 400.-- Kosten für die Übersetzung als ungerechtfertigt erachtet. Aus den Akten ergibt sich, dass der Kläger zwar das Schlichtungsgesuch selber hat übersetzen lassen (vgl. Urk. 2 und 3), dass die Vorinstanz jedoch noch die Vorladung vom 23. Februar 2015 zur Schlichtungsverhandlung übersetzen lassen musste (Urk. 4 und 6). Die Kosten von Fr. 400.-- für diese Übersetzung sind ausgewiesen durch die Rechnung des Dolmetschers vom 26. Februar 2015 (Urk. 7). Aus dem Vorbringen des Klägers, dass er in seinem Schlichtungsgesuch Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten beantragt habe (Urk. 21 S. 1), könnte geschlossen werden, dass er der Auffassung sei, die Kosten des Schlichtungsverfahrens seien der Beklagten aufzuerlegen. Die Auferlegung der Kosten eines Schlichtungsverfahrens an die klagende und das Schlichtungsgesuch zurückziehende Partei entspricht jedoch ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (Art. 207 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Beschwerde wäre daher abzuweisen, wenn auf sie eingetreten werden könnte. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'000.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 3 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 250.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.-- festgesetzt.

- 5 - 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Kläger und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 2. November 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: sf

Beschluss vom 2. November 2018 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Kläger und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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