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Zürich Obergericht Zivilkammern 19.02.2019 RU180054

19 febbraio 2019·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,573 parole·~8 min·6

Riassunto

Forderung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU180054-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 19. Februar 2019

in Sachen

1. A._____, Beklagter 1 und Berufungskläger

vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____ und Inhaber der elterlichen Sorge C._____,

2. ...

gegen

D._____, Klägerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

betreffend Forderung Berufung gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Oberglatt vom 12. Februar 2018 (GV.2018.00001 / SB.2018.00017)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Die Parteien sowie der Beklagte E._____ (Beklagter 2) standen vor Friedensrichteramt Oberglatt in einem Forderungsverfahren (vgl. Urk. 7). Sie schlossen dabei den folgenden Vergleich (Urk. 1 f.): " 1. Die klagende Partei reduziert die eingeklagte Forderung je Beklagten auf den Betrag von CHF 2'400 und verzichtet auf Geltendmachung des Mehrbetrages. 2. Die beklagten Parteien anerkennen den reduzierten Forderungsbetrag von je CHF 2'400 und verpflichten sich, diese Summe in monatlichen Raten von je CHF 100 von Januar 2019 bis Dezember 2020 zu bezahlen. Die allfällige Stundung einzelner Raten ist nur mit expliziter Zustimmung der Klägerin möglich. 3. Mit der Bezahlung der CHF 2'400 je Partei sind die Parteien per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt. 4. Die Klägerin übernimmt die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 1'000."

In der Folge erliess das Friedensrichteramt Oberglatt folgende Verfügung vom 12. Februar (recte: 20. August) 2018 (Urk. 1 S. 2): " 1. Das Verfahren wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'000 festgesetzt. 3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt. 4. Übergabe an die Parteien am heutigen Tage. 5. Gegen den Entscheid der Abschreibung des Verfahrens kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Hirschengraben 15, Postfach 2401, 8021 Zürich, Berufung erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die Anfechtung des Vergleichs, der Anerkennung oder des Klagerückzugs hat nicht mit Berufung, sondern mit Revision zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in diesem Entscheid angefochten, kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Hirschengraben 15, Postfach 2401, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen."

b) Der Beklagte 1 und Berufungskläger (fortan Beklagter 1) erhob mit Eingabe vom 4. September 2018 Berufung gegen die obgenannte Verfügung (Urk. 8),

- 3 wobei er diese Eingabe gleichentags irrtümlicherweise der Klägerin und Berufungsbeklagten (fortan Klägerin) zustellte (vgl. den an Urk. 8 angehefteten Briefumschlag). Die Klägerin leitete die Rechtsmitteleingabe des Beklagten 1 am 4. Oktober 2018 der beschliessenden Kammer weiter (hierorts am 5. Oktober 2018 eingegangen; Urk. 10). Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen kann offen bleiben, ob das Rechtsmittel innert Frist erhoben worden ist. 2. a) Die Inhaberin der elterlichen Sorge über den Beklagten 1 macht in der Rechtsmitteleingabe geltend, dass sie sich zwar unterschriftlich mit der Vereinbarung einverstanden erklärt habe, sie dies jedoch sehr schnell bereut habe, als sie nach Hause gekommen sei und das Ganze nochmals mit ihrem Mann besprochen habe. Sie ziehe daher ihre Einverständniserklärung zurück und sei mit der angefochtenen Verfügung nicht einverstanden. Sie sei nicht bereit, jegliche Kosten zu tragen, da der den Beklagten 1 betreffende Fall abgeschlossen gewesen sei und sie nicht einsehe, weshalb sie die Kosten tragen sollte (Urk. 8). Der Inhaber der elterlichen Sorge unterschrieb die Rechtsmitteleingabe ebenfalls (Urk. 8). b) Ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Das Gericht schreibt das Verfahren ab (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Bei einem Abschreibungsbeschluss im Sinne von Art. 241 Abs. 3 ZPO handelt es sich um einen rein deklaratorischen Akt, weil bereits der Vergleich als solcher den Prozess unmittelbar beendet. Der Abschreibungsbeschluss beurkundet den Prozesserledigungsvorgang im Hinblick auf die Vollstreckung des Vergleichs, erfolgt aber abgesehen davon der guten Ordnung halber, d.h. zum Zwecke der Geschäftskontrolle. Gegen den Abschreibungsbeschluss als solchen steht kein Rechtsmittel zu Verfügung. Der Abschreibungsbeschluss bildet mithin kein Anfechtungsobjekt, das mit Berufung oder Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (fortan ZPO) angefochten werden kann. Lediglich der darin enthaltene Kostenentscheid ist gemäss Art. 110 ZPO anfechtbar. Der gerichtliche Vergleich selbst hat zwar die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO), kann aber einzig mit Revision nach ZPO angefochten werden (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). In Bezug auf materielle oder prozessuale Mängel des Vergleichs ist die Revision mithin

- 4 primäres und ausschliessliches Rechtsmittel. Gegen einen Vergleich stehen weder die Berufung noch die Beschwerde nach ZPO offen (BGE 139 III 133; siehe dazu auch BGer 5A_521/2015 vom 11. Februar 2016, E. 2). Wie der Friedensrichter in seiner Verfügung in Dispositivziffer 5 somit zu Recht erwähnte, hat die Anfechtung des Vergleichs nicht mit Berufung, sondern mit Revision zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO, Urk. 9 S. 2). Auf die vorliegende Berufung des Beklagten 1 ist daher nicht einzutreten. c) Der Beklagte 1 hätte im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beim Friedensrichteramt Oberglatt die Revision zu ergreifen gehabt (Art. 328 Abs. 1 ZPO), sofern er hätte geltend machen wollen, dass der im Schlichtungsverfahren geschlossene Vergleich unwirksam sei. Hierzu ist jedoch das Folgende auszuführen. Eine Partei kann gemäss Art. 328 Abs. 1 ZPO beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn (a.) sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind; (b.) ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden; (c.) geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam ist. Der Beklagte 1 brachte hierzu in seiner Rechtsmitteleingabe vom 4. September 2018 nichts vor, weshalb das Revisionsverfahren insoweit aussichtslos gewesen wäre. Dass man im nachhinein einen Vergleichsabschluss bereut, stellt kein rechtsgenügender Grund zur Gutheissung einer Revision dar. Die Inhaberin der elterlichen Sorge über den Beklagten 1 hat sich anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 20. August 2018 zudem eine zweitägige Widerrufsfrist ausbedungen, worauf sie am 22. August 2018 ihr Einverständnis betreffend die geschlossene Vereinbarung nochmals bekräftigte (vgl. Urk. 2).

- 5 - 3. Der Beklagte 1 erklärt sich auch mit den Kostenfolgen nicht einverstanden, was, sollte er damit die Kosten des Schlichtungsverfahrens meinen, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Sinne von Art. 110 ZPO mit Beschwerde angefochten werden kann. Der Beklagte 1 will aber unter dem Begriff "Kosten" wohl eher den Forderungsbetrag von Fr. 2'400.– verstanden haben und nicht die Kosten des Schlichtungsverfahrens. Sollte der Beklagte 1 auch die Kostenfolge des Schlichtungsverfahrens anfechten wollen, wäre darauf jedoch ebenfalls nicht einzutreten, da ihm im Schlichtungsverfahren keine Kosten auferlegt worden, sondern diese vereinbarungsgemäss (Urk. 9 S. 1 Vereinbarungsziffer 4) durch die Klägerin zu tragen sind (Urk. 9 S. 2 Dispositivziffer 3). Dem Beklagten 1 würde somit ein diesbezügliches Rechtsschutzinteresse fehlen. 4. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb grundsätzlich dem Beklagten 1 die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen wären. Vorliegend rechtfertigt es sich jedoch umständehalber, auf das Erheben von Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren zu verzichten. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Klägerin für das zweitinstanzliche Verfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beklagten 1 wird nicht eingetreten. 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Der Klägerin wird für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie der Urk. 8, an den Beklagten 1 unter Beilage einer Kopie der Urk. 10, sowie an das Friedensrichteramt Oberglatt, je gegen Empfangsschein.

- 6 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an das Friedensrichteramt Oberglatt zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'400.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 19. Februar 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner versandt am: am

Beschluss vom 19. Februar 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beklagten 1 wird nicht eingetreten. 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Der Klägerin wird für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie der Urk. 8, an den Beklagten 1 unter Beilage einer Kopie der Urk. 10, sowie an das Friedensrichteramt Oberglatt, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an das Friedensrichteramt Oberglatt zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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