Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU180032-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 7. August 2018
in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch B._____
gegen
C._____, Beklagte und Berufungsbeklagte
betreffend Forderung Berufung gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 4 + 5, vom 26. Juni 2018 (GV.2018.00121 / SB.2018.00151)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Am 7. Mai 2018 reichte der Kläger beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 4 und 5, ein Schlichtungsgesuch für Fr. 10'615.-- (nebst Zins und Kosten) ein (Urk. 1). Am 25. Juni 2018 fand die Schlichtungsverhandlung statt (Urk. 10). Mit Verfügung vom 26. Juni 2018 schrieb der Friedensrichter das Verfahren als durch vorbehaltlosen Klagerückzug erledigt ab und auferlegte die Kosten von Fr. 420.-- dem Kläger; als Rechtsmittel gegen die Abschreibung wurde die Berufung angegeben (Urk. 11 = Urk. 18). b) Hiergegen hat die Ehefrau des Klägers für diesen am 23. Juli 2018 (Datum des Poststempels) Berufung erhoben und stellt die Berufungsanträge (Urk. 17 S. 2): "1. Die Verfügung vom 26.06.2018 sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Klagebewilligung zu erteilen ist. 3. Herr D._____ sei als Zeuge anzuhören. 4. Aufgrund der aktuellen finanziellen Situation meines Ehemanns (und nicht zuletzt meiner Lage, als Gefängnisinsasse und abgewiesene Asylsuchende, ohne Einkommen) sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. 5. Unter weitere Folgekosten, wie Betreibungs- und Gerichtsgebühren etc." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Vollmacht des Klägers für dessen Ehefrau liegt nur in Kopie vor (Urk. 19; vgl. schon Urk. 9). Auf die Fristansetzung zur Einreichung einer Originalvollmacht (Art. 132 Abs. 1 ZPO) kann mit Blick auf das Ergebnis des vorliegenden Verfahrens (vgl. nachfolgende Erwägungen) verzichtet werden. 3. a) In der Berufung wird zusammengefasst geltend gemacht, wegen des Gefängnisaufenthalts des Klägers hätten sich mehrere Schuldner geweigert, ihre Schulden zu tilgen. Die Beklagte habe zwar bei einer polizeilichen Einver-
- 3 nahme in Bern am 1. Mai 2015 ihre Schuld akzeptiert, habe aber bei der Schlichtungsverhandlung weinend die Anerkennung verweigert. Der Friedensrichter habe sich davon beeindrucken lassen. Den von ihm vorgeschlagenen Klagerückzug habe sie (die Vertreterin des Klägers) allerdings nicht unterzeichnet. Wie der Friedensrichter auf die Idee gekommen sei, das Verfahren zufolge Klagerückzugs abzuschreiben, sei ein Rätsel (Urk. 17 S. 1). b) Nach der Praxis des Bundesgerichts ist gegen die Abschreibung eines Verfahrens zufolge eines Klagerückzugs (wie auch infolge einer Klageanerkennung oder eines Vergleichs) kein ordentliches Rechtsmittel, d.h. keine Berufung möglich, sondern kann gegen die Abschreibung ausschliesslich die Revision gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO verlangt werden; im Revisionsgesuch können dabei sämtliche materiellen und formellen Mängel geltend gemacht werden (BGE 139 III 133 Erwägung 1.1 bis 1.3). c) Entgegen der Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung ist deshalb gegen die darin verfügte Abschreibung des Schlichtungsverfahrens zufolge Klagerückzugs die vom Kläger dagegen erhobene Berufung nicht zulässig. Auf die Berufung kann daher nicht eingetreten werden. d) Das Rechtsmittel des Klägers richtet sich gegen die Abschreibung des Schlichtungsverfahrens; dessen Kostenhöhe und die Kostenverteilung werden dagegen nicht eigens angefochten (was mit einer Beschwerde an das Obergericht möglich gewesen wäre; insoweit ist die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung korrekt). Das Rechtsmittel kann daher nicht als Beschwerde gegen die Kostenregelung (vgl. Art. 110 ZPO) entgegengenommen werden. e) Bloss ergänzend bleibt der Kläger darauf hinzuweisen, dass seine Vertreterin in der Berufung zwar geltend macht, sie habe den Klagerückzug nicht unterzeichnet (Urk. 17 S. 1). Das Protokoll der Schlichtungsverhandlung enthält jedoch genau diesen Klagerückzug (wie in der angefochtenen Verfügung erwähnt) und dieses Protokoll wurde (auch) von der Vertreterin des Klägers unterzeichnet (vgl. Urk. 10 S. 2).
- 4 - 4. a) Mit Blick darauf, dass der Friedensrichter, wie erwähnt, als Rechtsmittel gegen die Abschreibung die Berufung belehrt hat und die Unzulässigkeit derselben nicht direkt dem Gesetz entnommen werden kann, ist umständehalber auf die Erhebung von Kosten für das vorliegende Berufungsverfahren zu verzichten. b) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 17, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'615.--.
- 5 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 7. August 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc
Beschluss vom 7. August 2018 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 17, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...