Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU180005-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. C. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 4. Juni 2018
in Sachen
A._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend arbeitsrechtliche Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise ..., vom 14. Dezember 2017 (GV.2017.00476/SB.2017.00535)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Am 7. November 2017 reichte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreis ... (Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) auf Bezahlung von Arbeitslohn in der Höhe von Fr. 640.30 ein (Urk. 1; Urk. 2; Urk. 8). Mit Verfügung vom 9. November 2017 lud die Vorinstanz die Parteien zur Schlichtungsverhandlung auf den 14. Dezember 2017 vor (Urk. 3-6). Zu dieser Verhandlung erschien die Klägerin; für die Beklagte ist niemand erschienen (Urk. 7). Anlässlich dieser Verhandlung reduzierte die Klägerin ihre Forderung auf Fr. 614.40 (Urk. 8). In der Folge entschied die Vorinstanz mit zunächst unbegründetem, hernach auf Begehren der Beklagten mit begründetem Urteil vom 14. Dezember 2017 über die eingeklagte Forderung wie folgt (Urk. 9 S. 2; Urk. 12; Urk. 15 S. 2 f. = Urk. 21 S. 2 f.): "1. Die beklagte Partei wird verpflichtet der klagenden Partei CHF 614.40 innert 10 nach Zustellung des Entscheides zu bezahlen. 2. Die Kosten fallen im Sinne von Art. 113 II ZPO, lit. d ausser Ansatz. 3. (Schriftliche Mitteilung). 4. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 30 Tage)." 1.2 Hiergegen erhob die Beklagte mit Schreiben vom 15. Februar 2018 (Datum Poststempel: 16. Februar 2018, eingegangen am 19. Februar 2018) innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung der Klage (Urk. 20). Gleichzeitig fordert sie von der Klägerin die Bezahlung von Fr. 28.– (Urk. 20 S. 2). 2. Die Vorinstanz liess C._____ als Vertreterin der Klägerin im Schlichtungsverfahren zu und nahm sie entsprechend ins Rubrum auf. Dies ist nicht richtig: C._____ hat die von der Klägerin persönlich unterzeichnete Klage lediglich für diese eingereicht (vgl. Urk. 1 S. 3 und das dazugehörige Begleitschreiben von C._____ vom 7. November 2017, in welchem sie ausführte, die Klage für die zum damaligen Zeitpunkt abwesende Klägerin einzureichen). Entsprechend ist sie nicht als Vertreterin der Klägerin aufgetreten und wäre folglich nicht als solche im
- 3 - Rubrum aufzunehmen gewesen. Selbst wenn sie als Vertreterin der Klägerin hätte auftreten wollen, wäre sie nicht zuzulassen gewesen: C._____ ist Inhaberin der Einzelunternehmung D._____, ... [Adresse], welche gemäss Handelsregisterauszug des Handelsregisteramtes des Kantons Zürich folgendem Zweck dient: Erbringen von Dienstleistungen in der Branche Treuhand, kaufmännische und administrative Unterstützungs- und Beratungsdienstleistungen, Sprachübersetzungen, Betreiben von Handel mit Waren aller Art im Web. Die Einzelunternehmung hat damit eine wirtschaftliche Zielsetzung und es ist daraus zu schliessen, dass C._____ die Vertretung entgeltlich macht. Ebenso ist nach dem Ausgeführten davon auszugehen, dass die Tätigkeit auf eine gewisse Regelmässigkeit ausgerichtet ist. Entsprechend wäre die Vertretung als berufsmässig zu qualifizieren, weshalb C._____ als Vertreterin gemäss Art. 68 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen gewesen wäre (vgl. hierzu auch OGer ZH PP120007 vom 02.10.2012, E. A, S. 5 ff.). Demzufolge ist sie vorliegend aus dem Rubrum zu entfernen. Da die Klägerin eine eigenhändig unterzeichnete Klage einreichen liess und persönlich zur Schlichtungsverhandlung erschienen ist (Urk. 1; Urk. 8), wurde die Klage rechtsgültig eingereicht. Damit hat es sein Bewenden. 3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.2 Die Beklagte bringt beschwerdeweise vor, der Friedensrichter habe ihr einige Tage vor der Verhandlung telefonisch bestätigt, dass der Fall auch telefonisch erledigt werden könne. Anlässlich dieses Telefongesprächs habe die Geschäftsführerin der Beklagten die Forderung der Klägerin vollumfänglich bestritten. Sie habe erklärt, dass das, was die Klägerin behaupte, nicht zutreffe (Urk. 20 S. 1). Weiter führt die Beklagte aus, dass die Klägerin bei ihr lediglich einen Probetag sowie einen Teil des Einführungstages absolviert habe; für Letzteren habe sie ihr bereits einen Vorschuss bezahlt gehabt (Urk. 20).
- 4 - 3.3 Die Beklagte beanstandet zu Recht nicht, die Vorladung zur auf den 14. Dezember 2017 angesetzten Schlichtungsverhandlung nicht erhalten zu haben, nachdem sie selber ausführt, den Friedensrichter ein paar Tage vor der Verhandlung telefonisch kontaktiert zu haben (Urk. 20 S. 1). Was nun genau die Beklagte anlässlich des von ihr geltend gemachten Telefongesprächs mit dem Friedensrichter ausgeführt hat, kann offenbleiben: Solange die Ladung nicht tatsächlich abgenommen worden ist, hat die Vorladung Gültigkeit. Einen Hinweis für eine effektiv erfolgte Ladungsabnahme – und solches macht die Beklagte zu Recht auch nicht geltend – findet sich nicht. Ebenso fehlt es an einem Verschiebungsgesuch der Beklagten. Sodann liegt auf Seiten der Beklagten auch kein entschuldbares Nichterscheinen zur Schlichtungsverhandlung vor. Schliesslich macht die Beklagte auch nicht geltend, die Säumnisfolgen nicht gekannt zu haben, nachdem es sich dabei einerseits um gesetzliche Säumnisfolgen handelt und diese andererseits in der Vorladung ausdrücklich angedroht worden sind (Urk. 3 S. 2). Damit aber sind die Säumnisvoraussetzungen gegeben und die Vorinstanz durfte ohne Weiteres und gestützt auf die Akten in Anwendung von Art. 212 Abs. 1 ZPO ein Urteil fällen. Demgemäss aber sind die erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwendungen, wonach es sich einerseits um Stunden für ein Vorstellungsgespräch und einen Probetag gehandelt habe, welche nicht zu entschädigen seien, sowie andererseits die von der Klägerin geleisteten Stunden bereits mit einem Vorschuss bezahlt worden seien und die Klägerin nach einem halben Tag wegen miserabler Leistung nach Hause habe geschickt werden müssen, neu und damit unzulässig und unbeachtlich. Dasselbe hat für die erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen (Urk. 22/1-3) zu gelten. 3.4 Schliesslich ist auf den erstmals im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag auf Verpflichtung der Klägerin zur Bezahlung von Fr. 28.– infolge Novenverbots ebenso wenig einzutreten. 3.5 Weitere Einwendungen gegen das vorinstanzliche Urteil bringt die Beklagte nicht vor. Damit aber bleibt es beim vorinstanzlichen Entscheid.
- 5 - 3.6 Entsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). 4.2 Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage je eines Doppels bzw. einer Kopie der Urk. 20 und Urk. 22/1-3 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 614.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
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Zürich, 4. Juni 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
versandt am: am
Urteil vom 4. Juni 2018 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage je eines Doppels bzw. einer Kopie der Urk. 20 und Urk. 22/1-3 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...