Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU170067-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 9. November 2017
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Winterthur vom 29. September 2017 (GV.2017.00185)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Am 21. Juni 2017 reichte die Klägerin beim Friedensrichteramt Winterthur (Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch betreffend Herausgabe persönlicher Effekten, Schlüssel sowie Urkunden ein (Urk. 1). Die Schlichtungsverhandlung fand am 4. September 2017 statt (Urk. 3). Mit Verfügung vom 29. September 2017 schrieb die Vorinstanz das Verfahren als gegenstandslos ab und auferlegte die Kosten den Parteien je zur Hälfte (Urk. 5 = Urk. 8). b) Hiergegen hat der Beklagte am 29. Oktober 2017 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 7 S. 2): "a) Die Einstellung des Verfahrens akzeptiere ich. b) Die Klage wurde missbräuchlich von der Klägerin B._____ erhoben. Sie hat die Schlüssel von meiner Liegenschaft nicht zurückgegeben und ihre weggeräumten Utensilien nicht abgeholt. Die Verfahrenskosten von CHF 420.00 sind vollumfänglich ihr zu belasten. c) Dazu fordere ich eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1'000.00 für meine Aufwendungen für Wegräumung der Utensilien sowie Auslagen für neue Schlüsselzylinder." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde anfechtbar ist das Dispositiv des angefochtenen Entscheides, d.h. das, worüber die Vorinstanz entschieden hat (oder hätte entscheiden müssen). Über die vom Beklagten mit seiner Beschwerde gestellte (Gegen-) Forderung von Fr. 1'000.-- aus Schadenersatz für neue Schliesszylinder und "Aufwendungen für Wegräumung der Utensilien" (Beschwerdeantrag c) hat die Vorinstanz nicht entschieden und der Beklagte legt nicht dar, dass er eine solche Forderung – welche ohnehin nicht näher begründet und dargelegt wird – bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hätte. Daher kann insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 3. a) Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass der Beklagte anlässlich der Schlichtungsverhandlung im Beisein der Friedensrichterin an
- 3 seinem Wohnort der Klägerin und ihrem Vertreter diverse persönliche Effekten aus der ehemals ehelichen Wohnung übergeben habe. Die Klägerin habe am 28. September 2017 durch ihren Vertreter gestützt darauf um Abschreibung des Verfahrens gebeten. Daher könne das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben werden und die Kosten seien gemäss Art. 107 ZPO beiden Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Urk. 8 S. 2). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. c) Der Beklagte macht in seiner Beschwerde zusammengefasst geltend, die Klägerin sei am 2. Juni 2016 aus der ehelichen Wohnung verschwunden und wohne seit über einem Jahr in einer eigenen Wohnung. Sie sei ihm gegenüber mehrfach tätlich geworden, in Kuba wie auch in der Schweiz. Er habe die Klägerin seit Dezember 2016 mehrfach mündlich um Herausgabe der Schlüssel der ehemals ehelichen Wohnung ersucht und schliesslich sämtliche Schliesszylinder auswechseln lassen müssen, weil sie immer wieder versucht habe, in seiner Abwesenheit in das Haus einzudringen. Die Klägerin habe die Klage missbräuchlich erhoben (Urk. 7). d) Die Klägerin hatte in ihrem Schlichtungsgesuch geltend gemacht, es habe seit dem Urteil der Kammer vom 22. Dezember 2016 [hiesiges Berufungsverfahren LE160052-O] immer wieder Versuche für die Übergabe der persönlichen Effekten gegeben; der Beklagte habe vor deren Herausgabe jedoch verlangt, dass die Klägerin zuerst die Schlüssel herausgebe (Urk. 1 S. 3). Letzteres wird untermauert durch das Schreiben des Beklagten an den Rechtsvertreter der Klägerin vom 29. April 2017, in welchem er zwar die Bereitschaft zur Herausgabe diverser Kleider der Klägerin bekundet, in welchem er jedoch ebenso ausführt, dass die Klägerin umgehend die Schlüssel zurückzugeben habe, "sonst geht gar nichts" (Urk. 10/2; von der Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht).
- 4 - Damit steht keineswegs fest bzw. ist sogar eher nicht davon auszugehen, dass der Kläger die geforderten Gegenstände ohne gleichzeitige (oder sogar vorgängige) Schlüsselrückgabe herausgegeben hätte. Somit kann nicht von einer unnötigen oder gar rechtsmissbräuchlichen Einreichung des Schlichtungsgesuchs ausgegangen werden. Bei dieser Sachlage erscheint die hälftige Kostenverteilung angemessen (Art. 107 Abs. 1 lit. e und f ZPO). e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde (soweit darauf eingetreten wird; oben Erwägung 2) als unbegründet; sie ist insoweit abzuweisen. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 210.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 3 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 100.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 7, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- 5 - Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 210.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 9. November 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc
Urteil vom 9. November 2017 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 7, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...