Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU170065-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller Beschluss und Urteil vom 19. Dezember 2017 in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Forderung
Beschwerde gegen ein Urteil des Friedenrichteramtes Oetwil am See vom 2. Oktober 2017 (U1711)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Die B._____ AG (Klägerin und Beschwerdegegnerin, nachfolgend Klägerin) stellte mit Eingabe vom 17. Juli 2017 beim Friedensrichteramt Uetikon am See ein Schlichtungsgesuch betreffend eine Forderung gegenüber A._____ (Beklagte und Beschwerdeführerin, nachfolgend Beklagte). In ihrem Gesuch stellte die Klägerin folgendes Rechtsbegehren (act. 1 S. 1): "Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der klagenden Partei CHF 1'046.75 nebst Zins zu 5% seit dem 19.2.2016 zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der beklagten Partei." Die Gemeinde Uetikon leitete die Eingabe wegen Mutterschaftsurlaub der zuständigen Friedensrichterin, C._____, an das Friedensrichteramt Oetwil am See weiter (handschriftliche Bemerkung auf Couvert, act. 1). Nachdem die Klägerin den ihr mit Verfügung vom 21. Juli 2017 auferlegten Barvorschuss geleistet hatte (act. 2), lud das Friedensrichteramt Oetwil am See die Parteien auf den 7. September, 9:00 Uhr, zur Schlichtungsverhandlung vor (act. 3). Die Klägerin teilte dem Friedensrichteramt per E-Mail am 28. Juli 2017 mit, dass sie diesen Termin wegen Landesabwesenheit der zuständigen Personen nicht wahrnehmen könne und ersuchte um Verschiebung der Verhandlung (act. 4). Mit Verschiebungsanzeige vom 16. August 2017 lud das Friedensrichteramt die Parteien neu auf den 26. September 2017, 9:00 Uhr, vor (act. 6). Mit E-Mail vom 18. August 2017 informierte die Beklagte unter Angabe möglicher Verschiebungsdaten das Amt, dass sie diesen Termin nicht wahrnehmen könne. Sie verdiene – so die Beklagte – ihr Geld grossenteils mit Seminaren und müsse sich jeweils ca. 6-12 Monate vorher bei den entsprechenden Kursanbietern für ihre Einsatztage verpflichten. Seien die Daten erst einmal ausgeschrieben, könnten sie nicht mehr verschoben werden (act. 7). Das Friedensrichteramt antwortete ihr darauf mit E-Mail vom 19. August 2017, eine Friedensrichterverhandlung sei eine verpflichtende Vorladung und könne nur aus wichtigen Gründen verschoben
- 3 werden (Art. 204 ZPO). Auf das Begehren um eine Terminverschiebung könne daher nicht eigetreten werden (act. 8). Einen Tag später wandte sich die Beklagte wiederum per E-Mail an das Friedensrichteramt und bat, die Entscheidung noch einmal zu überdenken. Sie führte u.a. aus, grundsätzlich sei es für sie okay, wenn den Bedürfnissen der klagenden Partei entsprochen werde und es eine Terminverschiebung gebe. Was sie jedoch nicht verstehen könne, sei die Tatsache, dass auf die Bedürfnisse der klagenden Partei eingegangen werde, jedoch ihre Bedürfnisse ignoriert würden. Vor allem da sie keine Wahl habe und persönlich erscheinen müsse. Sie könne unter keinen Umständen die Annullation eines Kurstages in Kauf nehmen. Erstens sei sie sehr auf den guten Willen des Veranstalters angewiesen und könne nicht so kurzfristig einen Termin absagen, welcher bereits vor neun Monaten geplant worden sei. Zweitens verdiene sie an dem Tag Fr. 1'200.–. Es mache für sie keinen Sinn, auf dieses Einkommen ersatzlos zu verzichten, um an einer Verhandlung teilzunehmen, wo es um einen kleineren Betrag als diesen gehe (act. 9). Am 3. September 2017 mailte sie dem Friedensrichteramt, sie beziehe sich auf das Telefongespräch vom 25. August 2017 und ihr E-Mail vom 25. August 2017. Gerne wolle sie sich noch einmal erkundigen, ob der Friedensrichter in der Zwischenzeit eine mögliche Terminverschiebung mit der klagenden Partei habe besprechen können und ob allenfalls bereits ein neuer Termin feststehe (act. 11). Gemäss Aktenverzeichnis der Vorinstanz wurde ihr am 4. September 2017 seitens des Amtes telefonisch mitgeteilt, dass der Termin nicht verschoben werde (Aktenverzeichnis Friedensrichteramt zu act. 12). Eine entsprechende Telefonnotiz fehlt in den vorinstanzlichen Akten. Wie sich aus den von der Beklagten eingereichten Beilagen ergibt, wurde ihr die Absage mit E-Mail erteilt (vgl. nachstehend Erw. 5b, act. 20/7). Unter act. 12 wird mit einer Bleistiftnotiz auf ein Telefonat vom 4. September 2017 mit dem Verwaltungsratspräsidenten der Klägerin, Herrn D._____, hingewiesen und festgehalten: "Nein, da andere Termin". Mit Schreiben vom 5. September 2017 verlangte die Beklagte eine anfechtbare Verfügung betreffend Abweisung des Verschiebungsgesuches, zugestellt bis am 8. September 2017. Da sie – so die
- 4 - Beklagte – anschliessend beide in den Ferien seien, könne sie ihr Rechtsmittel nur ausschöpfen, wenn sie bis am Freitag, 8.9., diese Verfügung erhalte. Sollte dies nicht der Falls sein, gehe sie davon aus, dass der Friedensrichter mit der Annullierung des Verhandlungstermins vom 26.9. einverstanden sei, denn es sei seine Pflicht, ihr die Ergreifung der Rechtsmittel zu ermöglichen. Überdies führte sie aus, sie arbeite zeitweise als Freelance Mitarbeiterin für ein Unternehmen, welches Seminare anbiete. Die Absage eines Kurstages hätte für sie folgende Konsequenzen: Sie würde den ganzen Kurs, d.h. 2 Tage à Fr. 1'200.–, total Fr. 2'400.– verlieren und hätte als unzuverlässige Kursleiterin bei der Planung der Kurse 2018 eine bedeutend schlechtere Position. Alles in allem rechne sie mit Einbussen von ca. Fr. 7'000.–. Es sei für sie unglaublich, dass die klagende Partei selber einen Termin verschieben könne und dann noch die Entscheidungskompetenz erhalte, ihr das gleiche Recht zu verweigern. Von einer Rechtsgleichheit könne man hier definitiv nicht mehr sprechen, und sie seien noch nicht einmal bei der Verhandlung (act. 13). Mit Eingabe vom 13. September 2017 teilte sie dem Amt unter Beilage eines Bestätigungsschreibens der E._____ AG betreffend Seminardaten für das Interview Training mit, da sie nichts mehr gehört habe, gehe sie davon aus, dass eine Terminverschiebung akzeptiert und der Termin vom 26. September 2017 annulliert sei (act. 14). Diese beiden Schreiben blieben seitens des Amtes unbeantwortet. Der Friedensrichter führte am 26. September 2017 in Abwesenheit der Beklagten die Schlichtungsverhandlung durch und fällte am 2. Oktober 2017 ein Urteil mit folgendem Erkenntnis (act. 17): 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerschaft CHF 1'046.75 zuzüglich 5% Zins seit dem 19. Feb. 2016 zu bezahlen. In der Betreibung Nr. … vom 27.04.2017 des Betreibungsamtes Pfannenstiel wird der Rechtsvorschlag aufgehoben. 2. Die Gerichtsgebühr von CHF 300.00, geleistet als Kaution der Klägerschaft, sind dieser durch die Beklagte zu bezahlen.
- 5 - 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4.-5. Schriftliche Mitteilung, Rechtsmittel. b) Gegen dieses Urteil erhob A._____ mit Eingabe vom 19. Oktober 2017 (Poststempel) Beschwerde und verlangte (act. 18 S. 1): "1. Aufhebung des Urteils des Friedensrichteramtes Oetwil am See vom 2.10.2017 / Geschäfts Nr. U1711 2. Abweisung der Klage 3. Zuweisung der Kosten an die klagende Partei. Überdies beantragte sie die Wiederholung der Schlichtungsverhandlung an ihrem Wohnort, Uetikon am See, mit der Friedensrichterin C._____ (act. 18 S. 3-4). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 wurde der Klägerin Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (act. 22). Die Antwort wurde innert Frist mit Eingabe vom 24. November 2017 erstattet und die Klägerin beantragte (act. 24 S. 2): "● Inkraftsetzung Urteil des Friedensrichteramtes Oetwil am See vom 02. Oktober 2017 ● Gutheissung unserer Klage ● Zuweisung sämtlicher Kosten zu Lasten der Beklagten." Die Beschwerdeantwort wurde in der Folge der Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 25). Das Verfahren erweist sich nunmehr als spruchreif. 2. a) Bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.00 fällen die Friedensrichter als Schlichtungsbehörden in vermögensrechtlichen Streitigkeiten auf Antrag erstinstanzliche Entscheide (Art. 212 Abs. 1 ZPO). Gegen solche Entscheide ist, da der Streitwert für die Berufung nicht erreicht wird, die Beschwerde nach Art. 319 lit. a ZPO zulässig.
- 6 b) Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründungspflicht ergibt sich ferner, dass die Beschwerde zudem (zu begründende) Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Die Beschwerde führende Partei hat sich in der Begründung ihres Rechtsmittels mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und hat anzugeben, an welchen Mängeln der Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO- FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Auflage, Art. 321 ZPO N 15). Dabei findet indes kein allgemeines Rügeprinzip in dem Sinne Anwendung, dass die Rechtsmittelinstanz in rechtlicher Hinsicht strikt auf die Prüfung geltend gemachter Rügen beschränkt wäre (ZPO-Rechtsmittel-KUNZ, Art. 321 N 39; ZK ZPO- REETZ/ THEILER, 3. Auflage, Art. 311 ZPO N 5 ff. [zu den kantonalen Rechtsmitteln im Allgemeinen]; BSK ZPO-SPÜHLER, 3. Auflage, Art. 320 N 1 i.V.m. Art. 310 N 3; vgl. auch Art. 57 ZPO). Laien gegenüber gilt die Begründungspflicht ohnehin weniger streng als gegenüber anwaltlich vertretenen Parteien. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das Recht ist indes von Amtes wegen anzuwenden (Art. 57 ZPO). 3. a) Nebst den materiellen Einwendungen gegen den Bestand der Forderung rügte die Beklagte in der Beschwerde das Vorgehen des Amtes bezüglich ihres Verschiebungsgesuches. Es hätte eine ungleiche Behandlung der Parteien stattgefunden. Der Klägerin sei eine Terminverschiebung erlaubt, ihr – der Beklagten – aber verweigert worden. Mit der Klägerin sei der 2. Termin vorbesprochen worden und die Klägerin habe einen Wunschtermin wählen können. Der Verschiebungstermin sei weder mit ihr vorbesprochen worden, noch habe sie darauf Einfluss nehmen können. Ihre Bedürfnisse seien bei der Terminverschiebung nicht berücksichtigt worden. Der Klägerin sei das Recht zugestanden worden zu entscheiden, ob ihrem (der Beklagten) Wunsch nach einer Terminverschiebung stattgegeben werde oder nicht. Der Friedensrichter (Herr F._____) habe mehrmals darauf hingewiesen, dass die
- 7 klagende Partei "wichtiger" sei als sie, und dass deren Bedürfnisse dem entsprechend mehr berücksichtigt werden müssten. Sie habe sich nachweislich überdurchschnittlich für die Findung eines neuen Termins engagiert. Der Klagewert stehe in keinem Verhältnis zum entsprechenden Einkommensausfall. Dies müsste als zureichender Grund für eine Verschiebung akzeptiert werden. Den notwendigen Beweis in Form einer Auftragsbestätigung der Firma E._____ habe sie dem Amt zugestellt. Sie beantrage die Wiederholung der Schlichtungsverhandlung. Da Herr F._____ in dieser Sache befangen sei, weil er bereits ein Urteil gefällt habe, habe die Wiederholung der Schlichtungsverhandlung an ihrem Wohnort, Uetikon am See mit der Friedensrichterin C._____, statt zu finden. Sie beantrage, dass ihr persönlich rechtliches Gehör gewährt werde (act. 18). b) Die Klägerin brachte in der Beschwerdeantwort nebst den materiellen Ausführungen zum Bestande der Forderung vor, sie hätten keine Informationen, was zwischen Friedensrichter Hans F._____ und der Beschwerdeführerin im Vorfeld der Schlichtungsverhandlung gelaufen sei. Den telefonischen, schriftlichen und anlässlich der Schlichtungsverhandlung vorgenommenen Austausch mit Friedensrichter F._____ hätten sie jederzeit als klar, integer, parteilos und fair empfunden (act. 24 S. 1). 4. Das Friedensrichteramt führte in seinem Urteil vom 2. Oktober 2017 aus, die Beklagte sei an der auf den 26. September 2017, 9:00 Uhr, angesetzten Schlichtungsverhandlung nicht erschienen. Ihr Terminverschiebungsbegehren sei nicht bewilligt worden (act. 17). Eine Verfügung betreffend Abweisung des Verschiebungsgesuches für den Verhandlungstermin vom 26. September 2017 bzw. Abweisung des Wiedererwägungsgesuches erliess das Friedensrichteramt – trotz ausdrücklichem Antrag der Beklagten hinsichtlich des Wiedererwägungsgesuches – nicht. Daraus erwächst der Beklagten aber kein Nachteil. Prozessleitende Verfügungen sind nämlich nur in zwei Fällen anfechtbar, nämlich entweder in den vom Gesetz bestimmten Fällen oder aber dann, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (vgl.
- 8 - Art. 319 lit. b Ziff. 1 und 2 ZPO). Die Abweisung eines Verschiebungsgesuches wird vom Gesetz nicht ausdrücklich der Anfechtung mittels Beschwerde unterstellt. Es erwächst daher einer Partei kein Nachteil, wenn dies erst mit dem Endentscheid gerügt wird. 5. a) Nach Art. 135 ZPO kann das Gericht einen Erscheinungstermin aus zureichenden Gründen verschieben, wenn es vor dem Termin darum ersucht wird. Diese allgemeine Vorschrift gilt auch im Schlichtungsverfahren. Das Gericht hat bei der Beurteilung von Verschiebungsgesuchen die geltend gemachten Gründe stets mit dem Interesse an der zügigen Verfahrensförderung abzuwägen (vgl. KUKO ZPO-WEBER, 2. Auflage, Art. 135 N 4). Das rechtfertigt es, wiederholte Verschiebungsgesuche etwas strenger zu beurteilen als ein erstes Gesuch einer Partei. Die Vorinstanz hat in der (ursprünglichen) Vorladung vom 26. Juli 2017 auf die schriftliche Einreichung des Verschiebungsgesuches und die eingeschränkte Möglichkeit der Verschiebung einer Verhandlung, konkret auf das Erfordernis zureichender Gründe nach Art. 135 ZPO, hingewiesen und hat weiter erklärt, Verschiebungsgesuche könnten abgelehnt werden, wenn sie nicht sofort nach Kenntnis der Verhinderung gestellt und genügend durch Urkunden wie Bestätigungen oder ähnliches belegt würden (Art. 135 ZPO). Ebenso wurde auf die Möglichkeiten der Vertretung (Art. 204 Abs. 3 lit. b ZPO) hingewiesen (act. 13). In der Verschiebungsanzeige vom 16. August 2017 wurde mit einem generellen Verweis auf diese Bestimmungen aufmerksam gemacht (act. 6). Wie eingangs dargelegt, verschob die Vorinstanz den Termin der Schlichtungsverhandlung einmal, nämlich auf ein Gesuch der Klägerin hin (act. 6). Die Klägerin begründete ihr Verschiebungsgesuch damit, der Verwaltungsrat der B._____ AG (bestehend aus G._____ und D._____) sei am 7. September landesabwesend (G._____ aufgrund Ferien, D._____ aufgrund Hochzeit) (act. 4). Die Vorinstanz liess diese Gründe genügen. Die Beklagte begründete ihr Verschiebungsgesuch mit einem nicht verschiebbaren Seminartermin und ihrem Verdienstausfall (act. 7, act. 9).
- 9 b) Indem die Vorinstanz ein per E-Mail gestelltes Verschiebungsgesuch der Klägerin ohne jegliche Belege (act. 4) und ohne konkreten Ausführungen zu ihren Verschiebungsgründen guthiess, legte sie eine Grosszügigkeit an den Tag, die ihren eigenen Angaben in der erwähnten Vorladung widersprach. Bei der Klägerin spielten private Gründe der Verwaltungsräte eine Rolle, nämlich Ferien bzw. Hochzeit, bei der Beklagten waren es ausführlich dargelegte geschäftliche Gründe. Sprechen "Ferien bzw. Hochzeit" nicht gegen das Beschleunigungsgebot, so dürfen dies geschäftliche Gründe erst recht nicht. Ein faires Verfahren setzt voraus, dass beide Parteien gleich behandelt werden (Art. 52 ZPO). Im Sinne eines fairen Verfahrens hätte die Vorinstanz deshalb auch der Beklagten, die ihr Verschiebungs- bzw. Wiedererwägungsgesuch per E-Mail ohne Einreichung von Belegen gestellt hatte (act. 7, act. 9), gestützt auf ihre Grundangabe gutheissen müssen. Es geht auch nicht an, dass mit einer Partei der Verhandlungstermin abgesprochen wird und mit der anderen Partei nicht. Das Wiedererwägungsgesuch wurde, wie bereits erwähnt, erst nach erfolgter Rücksprache mit der Klägerin abgelehnt (act. 12). Dies ergibt sich auch aus einem E-Mail des Friedensrichters vom 4. September 2017 an die Beklagte, welches sich nicht in den vorinstanzlichen Akten befindet, jedoch von der Beklagten im Beschwerdeverfahren eingereicht wurde. Darin teilte der Friedensrichter Folgendes mit: "Herr D._____ von der B._____ kann nicht verschieben und beharrt auf dem vorgesehenen Termin"(act. 20/7). Mit diesen Vorgehen verunmöglichte die Vorinstanz der Beklagten ein faires Verfahren. Das Friedensrichteramt hat das Verschiebungsgesuch der Beklagten mit E-Mail vom 19. August 2017 zu Unrecht abgewiesen (act. 8). Daher durfte die Beklagte anlässlich der Schlichtungs- und Hauptverhandlung vom 26. September 2017 (vgl. act. 17) nicht als säumig betrachtet werden. Mit der Entscheidfällung ohne vorgängige Anhörung der Beklagten im Schlichtungs- und Entscheidverfahren hat die Vorinstanz somit ihr rechtliches Gehör verletzt. 6. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
- 10 - 7. a) Die Beschwerdeinstanz entscheidet bei Gutheissung der Beschwerde neu, wenn die Sache spruchreif ist. Ansonsten weist sie die Sache an die Vorinstanz zurück (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Da vorliegend hinsichtlich des Sühnverfahrens die Verletzung des Anspruch auf ein faires Verfahren und die Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen, erweist sich das Verfahren noch nicht als spruchreif. b) Der Prozess ist zum Erlass einer neuen Vorladung zur Schlichtungsverhandlung und zur ordnungsmässen Durchführung des weiteren Verfahrens an das zuständige Friedensrichteramt zurückzuweisen. 8. a) Die Beklagte verlangte die Wiederholung der Schlichtungsverhandlung an ihrem Wohnort, … bei der von ihr und den Einwohnern von … gewählten Friedensrichterin, C._____, wegen Befangenheit von Friedensrichter F._____ durch die Urteilsfällung (act. 18 S. 3-4). Damit stellte sie sinngemäss ein Ausstandsgesuch. b) Die II. Zivilkammer ist weder für die Beurteilung von Ausstandsbegehren gegen Friedensrichter noch als deren Aufsichtsbehörde (disziplinarisch oder administrativ) erstinstanzlich zuständig (vgl. § 127 lit. c GOG bzw. § 81 Abs. 1 lit. a GOG). Damit ist auf das Ausstandsbegehren nicht einzutreten. Sollte die Beklagte auch geltend machen, das Friedensrichteramt Oetwil am See sei örtlich nicht zuständig, ist die Beschwerde abzuweisen. Die für Uetikon am See zuständige Friedensrichterin, C._____, ist im Mutterschaftsurlaub, weshalb die Gemeinde Uetikon das Schlichtungsgesuch der Klägerin an das stellvertretende Friedensrichteramt Oetwil am See weiterleitete (vgl. Bemerkung auf Couvert zu act. 1). 9. a) Demnach ist das Verfahren an das Friedensrichteramt Oetwil am See zurückzuweisen. b) Zu Handen des Friedensrichteramtes seien noch folgende Bemerkungen erlaubt:
- 11 - Für die Aussagen der Parteien im Schlichtungsverfahren besteht zwar ein Protokollierungsverbot (Art. 205 Abs. 1 ZPO), jedoch ist es zweckdienlich, wenn ein Verlaufsprotokoll mit Ort, Zeit der Sühnverhandlung, Personalangaben (zum Verfahrensleiter, zu den erscheinenden Personen) erstellt wird. Ein solches fehlte vorliegend. Will die Schlichtungsbehörde dem Antrag auf Ausfällung eines Entscheids nach Art. 212 ZPO nachkommen, so hat sie ein formelles Entscheidverfahren durchzuführen, das sich vom weitgehend formlosen Schlichtungsverfahren unterscheidet. Über die Parteiaussagen im Entscheidverfahren ist ein Protokoll zu führen (auch dies fehlte). Im Übrigen gelten die Regeln über das vereinfachte Verfahren (Art. 243 ff. ZPO) analog. Massgeblich sind daher auch die Vorschriften über die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 247 Abs. 1 ZPO. Der Friedensrichter hat nach dieser Bestimmung mit geeigneten Fragen darauf hinzuwirken, dass die Parteien den Sachverhalt soweit nötig ergänzen und die Beweismittel bezeichnen bzw. Beweisanträge stellen (BK ZPO-ALVAREZ/PETER, Art. 212 N 11; KUKO ZPO- GLOOR/ UMBRICHT LUKAS, 2. Auflage, Art. 212 N 5). Das Friedensrichteramt muss aufgrund der vorgelegten Beweismittel davon überzeugt sein, dass die Forderung der Klägerin gegenüber der Beklagten in der bezifferten Höhe effektiv besteht. Ein blosses glaubhaft machen der Forderung genügt nicht. Fällt die Schlichtungsbehörde einen Entscheid, darf sie dem Kläger nur so viel zusprechen, als beantragt wurde. Wurde zum Beispiel die Aufhebung des Rechtsvorschlages in einer Betreibung nicht verlangt, so kann die Schlichtungsbehörde den Rechtsvorschlag nicht von sich aus aufheben. Die Schlichtungsbehörde ist im Übrigen selbst bei Vorliegen eines Antrages nicht zur Eröffnung eines Entscheidverfahrens verpflichtet; das liegt vielmehr in ihrem freien Ermessen (Kann-Vorschrift). In der Regel wird und soll sich die Schlichtungsbehörde auf die Entscheidung von Fällen beschränken, die an der ersten Verhandlung spruchreif sind oder mindestens ohne viel Aufwand zur Spruchreife gebracht werden können. Auf die Durchführung von aufwändigen Beweisverfahren oder Verhandlungen über mehrere Termine sollte angesichts des Gebots der Prozessbeschleunigung gemäss Art. 203 Abs. 2 ZPO verzichtet werden. Zur Ansetzung von weiteren Terminen würde
- 12 die Schlichtungsbehörde ohnehin die Zustimmung der Parteien benötigen (Art. 203 Abs. 4 Satz 1 ZPO). 10. Angesichts des von keiner Partei veranlassten Verfahrensfehlers der Vorinstanz, der zum vorliegenden Entscheid führte, erscheint es nach Art. 107 Abs. 2 ZPO angemessen, die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Parteien haben im Beschwerdeverfahren keine Anträge auf Zusprechung von Parteientschädigungen gestellt. Daher sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (BGE 139 III 334 E. 4.3). Es wird beschlossen: 1. Auf das Ausstandsbegehren der Beklagten bezüglich Friedensrichter F._____ wird nicht eingetreten. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. und erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil des Friedensrichteramtes Oetwil am See vom 2. Oktober 2017 wird aufgehoben und zur Ergänzung des Verfahrens und gegebenenfalls zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Friedensrichteramt Oetwil am See, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
- 13 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'046.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am: 19. Dezember 2017
Beschluss und Urteil vom 19. Dezember 2017 4. Das Friedensrichteramt führte in seinem Urteil vom 2. Oktober 2017 aus, die Beklagte sei an der auf den 26. September 2017, 9:00 Uhr, angesetzten Schlichtungsverhandlung nicht erschienen. Ihr Terminverschiebungsbegehren sei nicht bewilligt worden (... Prozessleitende Verfügungen sind nämlich nur in zwei Fällen anfechtbar, nämlich entweder in den vom Gesetz bestimmten Fällen oder aber dann, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 1 und 2 ZPO).... b) Indem die Vorinstanz ein per E-Mail gestelltes Verschiebungsgesuch der Klägerin ohne jegliche Belege (act. 4) und ohne konkreten Ausführungen zu ihren Verschiebungsgründen guthiess, legte sie eine Grosszügigkeit an den Tag, die ihren eigenen Angab... 6. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Es wird beschlossen: 1. Auf das Ausstandsbegehren der Beklagten bezüglich Friedensrichter F._____ wird nicht eingetreten. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. und erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil des Friedensrichteramtes Oetwil am See vom 2. Oktober 2017 wird aufgehoben und zur Ergänzung des Verfahrens und gegebenenfalls zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägunge... 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Friedensrichteramt Oetwil am See, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...