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Zürich Obergericht Zivilkammern 07.12.2017 RU170049

7 dicembre 2017·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,747 parole·~9 min·5

Riassunto

Forderung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU170049-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 7. Dezember 2017

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2, vom 18. August 2017 (GV.2017.00273 / SB.2017.00337)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Die Parteien standen vor Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2, in einer Streitigkeit betreffend Auskunftserteilung gemäss Art. 8 DSG. Mit Eingabe vom 20. Juli 2017 teilte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) dem Friedensrichteramt mit, dass das Verfahren gegenstandlos geworden sei, da die Auskunft erteilt worden sei. Betreffend die Kosten beantragte er, dass diese der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) aufzuerlegen seien, sofern Kosten entstanden sein sollten (Urk. 9 S. 1). Die Friedensrichterin verfügte in der Folge am 18. August 2017 das Folgende (Urk. 18 S. 2): " 1. Das Verfahren wird abgeschrieben als durch vorbehaltlosen Rückzug des Schlichtungsgesuchs erledigt. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 80.00 festgesetzt. 3. Die Kosten werden der klagenden Partei auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien gegen Empfangsbestätigung. 5. Dieser vorbehaltlose Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 208 Abs. 2 ZPO). Die Revision gemäss Art. 328 ff. ZPO kann verlangt werden, wenn geltend gemacht wird, dass der vorbehaltlose Klagerückzug unwirksam ist. Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes im Doppel beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 1 und 2, Postfach 1700, 8027 Zürich einzureichen. In der Revisionsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind im Doppel und mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung sowie der Entscheid zur Abschreibung des Verfahrens können innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, mit Beschwerde angefochten werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind im Doppel und mit zweifachem Verzeichnis beizulegen."

b) Innert Frist erhob der Kläger mit Eingabe vom 21. August 2017 gegen die ihm in der vorgenannten Verfügung auferlegten Kosten von Fr. 80.– hierorts Beschwerde mit dem Antrag, die Kosten des Schlichtungsverfahrens seien der Beklagten aufzuerlegen oder auf die Staatskasse zu nehmen (Urk. 17).

- 3 - Mit Verfügung vom 6. September 2017 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten (Urk. 20). Innert Frist beantwortete die Beklagte mit Eingabe vom 6. Oktober 2017 die Beschwerde mit dem Antrag, diese sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zulasten des Klägers (Urk. 23 S. 2). 2. a) Der Kläger führt in seiner Beschwerdeschrift zusammengefasst aus, er habe in seinem Schreiben an das Friedensrichteramt vom 20. Juli 2017 das Verfahren nicht zurückgezogen. Er habe das Friedensrichteramt vielmehr darüber informiert, dass die Beklagte dem Auskunftsbegehren nun nachgekommen sei und der Fall somit gegenstandslos geworden sei. Gleichzeitig habe er den Antrag gestellt, sofern Kosten in diesem Verfahren entstehen sollten, seien diese der Beklagten aufzuerlegen. Denn schliesslich habe sich die Beklagte nicht an die Frist gehalten und erst nach der Einleitung der Klage Anstalten dazu gemacht, sein Auskunftsbegehren zu beantworten. Da das Friedensrichteramt sein Begehren erst gar nicht beantwortet habe und da die Beklagte das Verfahren ausgelöst habe, sei er der Ansicht, dass die Beklagte auch die Kosten zu tragen habe (Urk. 17). b) Die Beklagte führte in ihrer Beschwerdeantwort hierzu zusammengefasst aus, sie habe das Auskunftsbegehren des Klägers am 23. Mai 2017 erhalten. Sie – vertreten durch die B1._____ AG – habe daraufhin dem Kläger innert der von diesem mit Schreiben vom 22. Mai 2017 angesetzten 30-tägigen Frist mit Schreiben vom 23. (recte: 22.) Juni 2017 mitgeteilt, dass wegen anderer unaufschiebbarer Arbeiten die von ihm gewünschte Auskunft erst bis Mitte Juli 2017 erteilt werden könnte. Dabei habe sie den Kläger explizit auf Art. 1 Abs. 4 der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz hingewiesen, wonach der Inhaber der Datensammlung das Recht habe, das Begehren innert einer verlängerten Frist mitzuteilen, falls es ihm nicht möglich sei, das Begehren innert der auferlegten 30tägigen Frist zu beantworten. Der Kläger seinerseits habe – sich über das ihr gesetzlich zustehende Recht, das Auskunftsbegehren innert einer verlängerten Frist zu beantworten, hinwegsetzend – gleichentags am 23. Juni 2017 ein Schlichtungsbegehren beim zuständigen Friedensrichteramt der Stadt Zürich eingeleitet.

- 4 - Wie im Schreiben vom 23. Mai (recte: 22. Juni) 2017 angekündigt, habe sie, wiederum vertreten durch die B1._____ AG, in der Folge das Auskunftsbegehren des Klägers mit Schreiben vom 14. Juli 2017, mithin also innert der mitgeteilten verlängerten Frist von Mitte Juli 2017, beantwortet. Zudem habe sie dies ordnungsgemäss dem zuständigen Friedensrichteramt der Stadt Zürich mitgeteilt. Das Schreiben vom 14. Juli 2017 habe dem Kläger unter der von ihm angegebenen Adresse nicht zugestellt werden können, weshalb sie ihm das besagte Schreiben zusätzlich mit E-Mail vom 20. Juli 2017 zugestellt habe. Daraufhin habe der Kläger, wie er in seiner Beschwerde vom 21. August 2017 selbst festgehalten habe, gleichentags sein Schlichtungsgesuch zurückgezogen. Es werde demnach bestritten, dass sie sich nicht an die Frist zur Beantwortung des Auskunftsbegehrens gehalten habe. Die Klage an das zuständige Friedensrichteramt habe der Kläger selbst verschuldet, indem er die ihm durch sie rechtzeitig mitgeteilte verlängerte Frist nicht abgewartet habe. Die Kosten der Schlichtungsbehörde seien daher dem Kläger entgegen seiner Ansicht zu Recht auferlegt worden (Urk. 23 S. 3 ff.). c) Die Friedensrichterin führte als Begründung ihrer Verfügung einzig aus, dass der Kläger mit Schreiben vom 20. Juli 2017 die Klage vorbehaltlos zurückgezogen habe (Urk. 18 S. 1). 3. a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt insbesondere, dass die Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien anhören und bei der Entscheidfindung berücksichtigen. Damit sich die Parteien ein Bild über die Erwägungen des Gerichts machen können, ist sein Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGer 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017, E. 2.3 m.w.H.). b) Die Friedensrichterin liess die von ihr verfügte Auferlegung der Gerichtsgebühr unbegründet (Urk. 18). Somit gehen aus der angefochtenen Verfügung die konkreten Überlegungen nicht hervor, von denen sie sich hat leiten lassen und

- 5 auf die sie diesbezüglich ihren Entscheid stützt. Dadurch hat sie das rechtliche Gehör der Parteien verletzt. Dem Kläger war es somit nicht möglich, die durch die Friedensrichterin festgesetzte Kostenfolge sachgerecht anzufechten. Eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren ist ausgeschlossen, da auch die Rechtsmittelinstanz nicht weiss, von welchen Motiven sich die Friedensrichterin hat leiten lassen, als sie dem Kläger die Kosten auferlegte. So kann zwar angenommen werden, dass sie sich bei der Auferlegung der Kosten auf Art. 106 Abs. 1 ZPO hat stützen wollen, da sie von einem vorbehaltlosen Klagerückzug seitens des Klägers ausgegangen ist (Urk. 18 S. 1). So gilt bei Klagerückzug die klagende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hingegen könnte auch in einem solchen Fall die Anwendung von Art. 107 ZPO in Betracht gezogen werden. Dies namentlich dann, wenn eine Partei den Abstand ausdrücklich unter Vorbehalt der Kostenregelung erklärt hat (BK ZPO-Sterchi, Art. 106 N 5). Genau dies hat der Kläger getan, als er in seiner Eingabe vom 20. Juli 2017 an die Friedensrichterin beantragte, die Kosten seien der Beklagten aufzuerlegen, da diese bis Fristende keine Antwort erteilt hätte (Urk. 9). Da der Kläger in seiner Beschwerdeschrift ausführte, das Friedensrichteramt habe sein Begehren erst gar nicht beantwortet, ist davon auszugehen, dass er die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Friedensrichterin rügt. Es ist deshalb die Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung der Kostenfolge an das Friedensrichteramt Zürich, Kreise 1 + 2, zurückzuweisen. 4. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren verzichtet. Auch wenn das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 1 +2, das rechtliche Gehör verletzt hat, besteht in einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem die Stadt Zürich selber nicht unterliegende Prozesspartei ist, keine Rechtsgrundlage für die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren an die Parteien. Im Übrigen sind beide Parteien nicht berufsmässig vertreten und ein begründeter Fall für eine Umtriebsentschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO wurde nicht dargetan.

- 6 - Es wird beschlossen: 1. Dispositivziffer 3 der Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2, vom 18. August 2017 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung der Kostenfolge im Sinne der Erwägungen an das Friedensrichteramt zurückgewiesen. 2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. 3. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien gegen Empfangsschein, an den Kläger unter Beilage je einer Kopie der Urk. 23, 24 und 25/1-9, sowie an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2, unter Beilage der erst- und zweitinstanzlichen Akten. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. Dezember 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner versandt am: mc

Beschluss vom 7. Dezember 2017 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Dispositivziffer 3 der Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2, vom 18. August 2017 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung der Kostenfolge im Sinne der Erwägungen an das Friedensrichteramt zurückgewiesen. 2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. 3. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien gegen Empfangsschein, an den Kläger unter Beilage je einer Kopie der Urk. 23, 24 und 25/1-9, sowie an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2, unter Beilage der erst- und zweitinstanzlichen Akten. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (... Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

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