Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 12.05.2017 RU170021

12 maggio 2017·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,098 parole·~5 min·6

Riassunto

Forderung (Kostenfolge)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU170021-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Urteil vom 12. Mai 2017

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Forderung (Kostenfolge) Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 3 + 9, vom 8. März 2017 (GV.2017.00049/SB.2017.00088)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 4. Februar 2017, der Post übergeben am 6. Februar 2017, liess der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) bei der Vorinstanz ein Schlichtungsverfahren einleiten (Urk. 1). Anlässlich der Verhandlung vom 8. März 2017 zog er die Klage "einstweilen" zurück, worauf die Vorinstanz das Verfahren als "durch einstweiligen Klagerückzug" erledigt abschrieb und dem Kläger die Kosten des Schlichtungsverfahrens auferlegte (Urk. 15 = Urk. 24). 1.2. Dagegen liess der Kläger, vertreten durch C._____, C._____ Verwaltung und Treuhand, mit Eingabe vom 30. März 2017 Beschwerde erheben (Urk. 23). Mit Verfügung vom 20. April 2017 setzte die Kammer dem Kläger unter Hinweis auf die Anforderungen an die berufsmässige Vertretung im ordentlichen Verfahren (Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO) Nachfrist an zur Einreichung einer eigenhändig unterzeichneten Beschwerdeschrift (Urk. 29). Die klägerische Eingabe ging am 8. Mai 2017 bei der Kammer ein (Urk. 30). Mit seiner Beschwerde stellte der Kläger folgenden sinngemässen Antrag (Urk. 23 = Urk. 30 S. 2): Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und die Kosten des Schlichtungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung der Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Der Kläger reichte die mit Eingabe vom 30. März 2017 erhobene Beschwerde am 5. Mai 2017 innert Frist persönlich und unter Beilage des von ihm unterzeichneten Begleitschreibens erneut ein (Urk. 29; Urk. 30). Mit dem Schreiben bekundete er seinen Willen, an den Ausführungen in der Beschwerdeschrift festhalten zu wollen (Urk. 30). Damit ist die Beschwerde nunmehr formgültig. 2.2. Der Kläger moniert mit seiner Beschwerde, das vorinstanzliche Verfahren sei aufgrund der (fehlenden) Zuständigkeit des Friedensrichters abgeschrieben worden, was dieser an der Verhandlung mitgeteilt habe. Nach Ansicht des Klägers hätte der Friedensrichter seine Zuständigkeit bereits im Vorfeld beim Vorla-

- 3 den überprüfen müssen. Er habe sich denn auch telefonisch nach dem Sitz der Beklagten erkundigt und hätte somit mehr als genug Gelegenheit gehabt, die Zuständigkeit zu klären. Entsprechend sei die Verfügung aufzuheben und die Kosten seien der Stadt Zürich aufzuerlegen (Urk. 30 S. 2). 3.1. Die Schlichtungsbehörde entscheidet über die Kostenfolgen ihres Verfahrens von Amtes wegen. Für bestimmte Streitigkeiten sieht das Gesetz zwingend ein kostenloses Schlichtungsverfahren vor (Art. 113 Abs. 2 ZPO). Eine solche Streitigkeit liegt hier nicht vor. Die Vorinstanz war somit befugt, im angefochtenen Entscheid Kosten zu erheben. 3.2. Gemäss Art. 207 Abs. 1 ZPO werden die Kosten des Schlichtungsverfahrens bei Rückzug, Säumnis und Erteilung der Klagebewilligung der klagenden Partei auferlegt. Da das vorliegende Verfahren als infolge Rückzugs erledigt abgeschrieben wurde, ist die Kostenauflage bereits vor diesem Hintergrund zutreffend. Obwohl vom Gesetzestext nicht ausdrücklich erwähnt, gilt die Kostenauflage an die klagende Partei aufgrund der allgemeinen Kostenverteilungsgrundsätze (Art. 106 Abs. 1 ZPO) auch in Fällen, wo auf die Klage wegen fehlender Zuständigkeit nicht eingetreten wird (vgl. auch Urs Egli, DIKE-Komm-ZPO, Art. 207 N 6). Dies rechtfertigt sich auch deshalb, weil es in der Verantwortung des Klägers liegt, vorab die örtliche und sachliche Zuständigkeit für den von ihm einzuleitenden Prozess zu klären. Entsprechend hat er auch die Folgen der fehlenden Zuständigkeit zu tragen. Dazu zählt unter anderem die Kostentragungspflicht. Bei den Gerichtskosten für das Schlichtungsverfahren handelt es sich um eine Pauschale (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. a ZPO), welche sich nach dem Streitwert, mithin nach dem Rechtsbegehren der Klage richtet (Art. 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 3 Abs. 1 Gebührenverordnung des Obergerichts, GebV OG). Sie lässt sich bereits bei Einleitung des Verfahrens bestimmen und wäre im festgesetzten Umfang auch dann geschuldet gewesen, wenn der Vorderrichter - wie vom Kläger gefordert (Urk. 30 S. 2) - vor der Verhandlung auf das Schlichtungsgesuch mangels Zuständigkeit nicht eingetreten wäre. Dass dem Kläger im angefochtenen Entscheid die Kosten

- 4 des Schlichtungsverfahrens auferlegt wurden, ist somit auch unter diesen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. 4.1. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 525.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 100.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Beklagten und Beschwerdegegnerin sind keine entschädigungspflichtige Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Kläger hat aufgrund seines Unterliegens keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 23, Urk. 26, Urk. 27/1-3 und einer Kopie von Urk. 30, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 5 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 525.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 12. Mai 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. L. Hunziker Schnider Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am: mc

Urteil vom 12. Mai 2017 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 23, Urk. 26, Urk. 27/1-3 und einer Kopie von Urk. 30, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

RU170021 — Zürich Obergericht Zivilkammern 12.05.2017 RU170021 — Swissrulings