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Zürich Obergericht Zivilkammern 26.10.2016 RU160056

26 ottobre 2016·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,832 parole·~9 min·11

Riassunto

Forderung (Rechtsverzögerung)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU160056-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 26. Oktober 2016

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

Friedensrichteramt B._____, Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung (Rechtsverzögerung) Beschwerde im Verfahren des Friedensrichteramtes B._____ (GV….)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Am 6. Juni 2016 reichte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) ein Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt B._____, ein, mit welchem sie von vier Beklagten (alles Ärzte) u.a. Schadenersatz, Genugtuung, die Löschung der Gesundheitsdaten oder die Herausgabe ihrer Krankenunterlagen verlangte (Urk. 8/1). Mit Verfügung vom 7. Juni 2016 setzte die Vorinstanz der Klägerin eine Frist von 10 Tagen an, um für das Schlichtungsverfahren einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 615.– zu leisten (Urk. 8/3). Mit Verfügung vom 30. Juni 2016 wurden die Parteien auf den 27. Oktober 2016 zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen (Urk. 5). 1.2 Hiergegen erhob die Klägerin mit einem an das Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) gerichteten Schreiben vom 16. Juli 2016 fristgerecht eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung mit folgenden Anträgen (Urk. 1): "1) Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, einen neuen Termin für die Schlichtungsverhandlung festzusetzen und die Parteien dazu vorzuladen, 2) Es sei[en] die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen." 1.3 Hierauf wurde der Klägerin mit Schreiben vom 19. Juli 2016 schriftlich mitgeteilt, dass Rechtsverzögerungsbeschwerden gegen Friedensrichter an die unmittelbare Aufsichtsbehörde über die Friedensrichterämter zu richten seien, wobei es sich beim örtlich zuständigen Gericht um das Bezirksgericht C._____ handle (Urk. 4). In der Folge wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 27. Juli 2016 erneut an das Obergericht und beharrte auf dessen Zuständigkeit zur Behandlung ihrer Rechtsverzögerungsbeschwerde (Urk. 5). Mit Beschluss vom 16. August 2016 schrieb die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich das Verfahren an ihrem Register ab und überwies die Eingabe der Klägerin an die Zivilkammern des Obergerichts zur Behandlung als Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO (Urk. 6 S. 3), worauf die I. Zivilkammer das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffend Rechtsverzögerung anlegte (Urk. 7/1-4).

- 3 - 2.1.1 Mit der Beschwerde kann jederzeit Rechtsverzögerung geltend gemacht werden (vgl. Art. 319 lit. c ZPO). Darunter ist primär eine Rechtsverweigerung in formeller Hinsicht zu verstehen, d.h. dass ein (anfechtbarer) Entscheid vom dazu berufenen Gericht bzw. von der Schlichtungsbehörde nicht gefällt wird, obwohl er gefällt werden könnte. Dabei ist der Gestaltungsspielraum der Vorinstanz, der die Verfahrensleitung zusteht, zu berücksichtigen, weshalb eine eigentliche Pflichtverletzung und damit in diesem Sinne eine Rechtsverzögerung nur in klaren Fällen angenommen werden sollte (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 320 N 7 und Art. 319 N 17). Wenn derart schliesslich eine Rechtsverzögerung bejaht wird, kann die Beschwerdeinstanz weder einen vorinstanzlichen Entscheid aufheben – einen solchen gibt es gerade nicht –, noch kann sie anstelle der Vorinstanz in der Sache selbst entscheiden – hierfür fehlt ihr die Zuständigkeit und den Parteien würde eine Instanz beschnitten. Die Beschwerdeinstanz kann einzig der Vorinstanz die Anweisung erteilen, den zu Unrecht verzögerten Entscheid zu erlassen, und sie kann der Vorinstanz hierfür eine Frist ansetzen (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 327 N 15 ff.). 2.1.2 Eine Rechtsverzögerung oder -verweigerung kann ausnahmsweise aber auch Folge von positiven Prozessanordnungen (z.B. Verfahrenssistierung, verfahrensverlängernde Beweismassnahmen, Einräumen überlanger Fristen) sein. Diesfalls muss die Beschwerde innert der Rechtsmittelfrist der angefochtenen Verfügung erhoben werden (BSK ZPO-Spühler, Art. 319 N 21, m.w.H.; vgl. z.B. BGE 138 III 705, E. 2.1 f.). In ihrer Beschwerde vom 16. Juli 2016 (Urk. 1 S. 2) wendet sich die Klägerin auch gegen die Vorladung der Vorinstanz vom 30. Juni 2016 (von der Kläger in Empfang genommen am 15. Juli 2016 [Urk. 8/12]), womit die Parteien auf den 27. Oktober 2016 zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen wurden (Urk. 3/2). Insofern ist die Beschwerde rechtzeitig erfolgt. 2.2 Die Klägerin beanstandet im Wesentlichen, dass die Schlichtungsverhandlung nicht innert zwei Monaten seit Einreichung des Schlichtungsgesuchs stattfinde. Sie bringt vor, dass sie vom zuständigen Friedensrichteramt eine Kla-

- 4 gebewilligung erhalten wolle. Art. 6 EMRK enthalte das Recht auf ein faires Verfahren und damit das Recht auf eine Verhandlung innert angemessener Frist. Die Schlichtungsverhandlung habe nach Art. 203 Abs. 1 ZPO grundsätzlich innert zwei Monaten ab der Einreichung des Gesuchs stattzufinden. Eine Rechtsverzögerung liege nach Art. 29 Abs. 1 BV vor, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeige, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fälle. Im vorliegenden Fall handle es sich darum, eine Klagebewilligung gemäss Art. 209 Abs. 1 ZPO auszustellen. Es werde sowieso zu keiner Einigung kommen. Sie kämpfe schon seit zwei Jahren gegen die Ärzte. Diese wollten ihre Fehler nicht zugeben, weshalb sie sich im Ausland behandeln lassen müsse (Urk. 1). 2.3.1 Gemäss Art. 203 Abs. 1 ZPO hat die Schlichtungsverhandlung innert zwei Monaten seit Eingang des Gesuchs oder nach Abschluss des Schriftenwechsels stattzufinden. Sodann ist das Verfahren spätestens nach zwölf Monaten abzuschliessen (Art. 203 Abs. 4 ZPO). Bei den in Art. 203 ZPO genannten Fristen handelt es sich indes um blosse Ordnungsvorschriften (BSK ZPO-Infanger, 2. A., Art. 203 N 3; Honegger in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, 3. A., Art. 203 N 3; Egli, DIKE-Komm-ZPO, 2. A., Art. 203 N 3; BK ZPO-Alvarez/Peter, Art. 203 N 2; KUKO ZPO-Gloor/Umricht Lukas, Art. 203 N 2; Möhler, OFK-ZPO, ZPO 203 N 1; a M.: Frey, Stämpflis Handkommentar, ZPO 203 N 2). Dabei kann die Überschreitung der terminlichen Vorgaben zu einer Beschwerde wegen Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 319 lit. c ZPO führen (Honegger, a.a.O., Art. 203 N 3; Egli, a.a.O., Art. 203 N 3; BK ZPO-Alvarez/Peter, a.a.O., Art. 203 N 2; Möhler, a.a.O., Art. 203 N 1; Botschaft ZPO 2006 S. 7377; a.M.: BSK ZPO-Infanger, 2. A., Art. 203 N 3, wonach bei Nichteinhaltung dieser Frist keine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 319 lit. c ZPO geführt werden kann). 2.3.2 Vorliegend sieht die Klägerin in der Überschreitung der Zweimonatsfrist eine Rechtsverzögerung. Letztlich will sie lediglich raschmöglichst die Klagebewilligung ausgestellt erhalten. Zwar ist vorliegend zutreffend und offenkundig, dass mit Ansetzen der Schlichtungsverhandlung auf den 27. Oktober 2016 die Frist von zwei Monaten gemäss Art. 203 Abs. 1 ZPO nicht eingehalten wurde. Indes führt allein die Überschreitung der Frist noch nicht zu einer Rechtsverzöge-

- 5 rung im Sinne von Art. 319 lit. c ZPO). Wie vorangehend ausgeführt, handelt es sich bei der in Art. 203 Abs. 1 ZPO genannten Frist um eine Ordnungsfrist, welche demnach keinen zwingenden Charakter hat. Vielmehr ist sie Ausdruck dafür, dass das Verfahren rasch und so einfach wie möglich durchzuführen bzw. zu Ende zu führen ist (Alvarez/Peter, a.a.O., Art. 203 N 2 ff.). Nebst diesem Beschleunigungsgebot hat im Schlichtungsverfahren auch der im Gehörsanspruch enthaltene Anspruch einer Partei Gültigkeit, sich zur Sache zu äussern und an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken (BK ZPO-Hurni, 2. A., Art. 53 N 37 ff.). Damit muss den Beklagten die Möglichkeit gegeben werden, sich vor der Schlichtungsbehörde zur Sache zu äussern. Im vorliegenden Fall ist u.a. zu berücksichtigen, dass sich die Klage gegen vier verschiedene Ärzte richtet, mit welchen der Termin (wenn auch nicht notweniger-, so doch sinnvollerweise angesichts der anstehenden Ferienzeit) vorgängig abgesprochen werden musste. Erschwerend kommt hinzu, dass die Beklagten in unterschiedlichen Kantonen wohnhaft sind und damit unterschiedlichen (Schul-)Ferienzeiten unterliegen (so in den Kantonen ZH, SG und BE). Damit aber liegt auf der Hand, dass sich das Finden eines gemeinsamen Termins für den Aussöhnungsversuch nicht ganz einfach gestaltet hat. Davon zeugt auch die handschriftliche Notiz der Friedensrichterin vom 30. Juni 2016, wonach der Termin infolge Ferien (Sommer- und Herbstferien und der damit verbundenen Abwesenheiten) erst im Oktober stattfinden könne (Urk. 8/7). Des Weiteren bleibt darauf hinweisen, dass eine Schlichtungsverhandlung auch dann durchzuführen ist, wenn die klagende Partei lediglich die Klagebewilligung ausgehändigt erhalten will. So können die Parteien auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens gemeinsam lediglich bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von mindestens Fr. 100'000.– verzichten (Art. 199 Abs. 1 ZPO) und kann die klagende Partei einseitig nur dann verzichten, wenn (a) die beklagte Partei Wohnsitz im Ausland hat, (b) der Aufenthaltsort der beklagten Partei unbekannt ist oder (c) in Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz (Art. 199 Abs. 2 ZPO). Keiner der hier genannten Gründe ist gegeben. Damit aber durfte die Vorinstanz auch nicht einfach auf Wunsch der Klägerin die Klagebewilligung ausstellen. Dabei ist irrelevant, dass den Beklagten angesichts der fehlenden Entscheidkompetenz der Schlichtungsbehörde kein Rechts-

- 6 verlust droht, da der Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs – wie erwähnt – auch die Möglichkeit der Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung beinhaltet, deren Ziel es ist, die Parteien in einem vertraulichen und kostenlosen Verfahren in formloser Verhandlung zu versöhnen (Art. 201 Abs. 1 ZPO). Entsprechend ist die Schlichtungsverhandlung durchzuführen. Wenn auch die Frist zur Durchführung der Schlichtungsverhandlung überschritten wird, ist angesichts der gesamten Umstände noch nicht von einer Rechtsverzögerung im Sinne eines ungerechtfertigten und damit pflichtwidrigen Hinauszögern der Schlichtungsverhandlung auszugehen, zumal die Maximaldauer des Schlichtungsverfahrens nach Art. 203 Abs. 4 ZPO im vorliegenden Fall bei Weitem noch nicht erreicht ist. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 3.1 Die Vorinstanz bezifferte den Streitwert der eingereichten Klage einstweilen auf Fr. 96'544.– (Urk. 8/3). Damit ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 3 GebV OG auf Fr. 600.– festzusetzen. 3.2 Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der im Beschwerdeverfahren unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.3 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 7 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Klägerin, die Vorinstanz und die Beklagten, an die Vorinstanz unter Beilage einer Kopie der Urk. 1, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 26. Oktober 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am:

Urteil vom 26. Oktober 2016 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Klägerin, die Vorinstanz und die Beklagten, an die Vorinstanz unter Beilage einer Kopie der Urk. 1, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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