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Zürich Obergericht Zivilkammern 23.06.2016 RU160042

23 giugno 2016·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,518 parole·~8 min·6

Riassunto

Forderung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU160042-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 23. Juni 2016, 11.30 Uhr

in Sachen

A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Rümlang vom 13. Mai 2016 (GV.2016.00026 / SB.2016.00036)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Am 13. April 2016 reichte der Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) beim Friedensrichteramt Rümlang ein Schlichtungsbegehren ein, mit welchem er von der Beklagten und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) gestützt auf eine zwischen den Parteien abgeschlossene Reservationsvereinbarung Fr. 20'000.– zzgl. Verzugszins zu 5% seit 17. Februar 2014 verlangte. Gleichzeitig beantragte er die Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Rümlang-Oberglatt (Zahlungsbefehl vom 10. Februar 2016) im Umfang von Fr. 20'000.– nebst Zins zu 5% seit 31. Januar 2016 (Urk. 1 S. 2). Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 13. Mai 2016 schlossen die Parteien folgenden Vergleich (Urk. 7): "1. Die klagende Partei reduziert die eingeklagte Forderung auf den Betrag von CHF 20'000.00 und verzichtet auf Geltendmachung des Mehrbetrages sowie des Zinses und der Zahlungsbefehlskosten. 2. Die beklagte Partei anerkennt den reduzierten Forderungsbetrag von CHF 20'000.00 und verpflichtet sich, diese Summe innert 30 Tagen nach Erhalt der Erledigungsverfügung des Friedensrichteramtes Rümlang an die klagende Partei zu bezahlen. 3. Mit der Bezahlung des vereinbarten Betrages sind die Parteien per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt. 4. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Rümlang- Oberglatt wird im Umfang des Vergleichs zurückgezogen. Nach erfolgter Bezahlung durch die beklagte Partei wird die Betreibung von der klagenden Partei zurückgezogen. 5. Die Kosten des Sühnverfahrens von CHF 400.00 gehen zu Lasten der klagenden Partei. Die Parteikosten werden wettgeschlagen." Hierauf entschied die Vorinstanz mit Verfügung vom 13. Mai 2016 wie folgt (Urk. 9 S. 2 = Urk. 15 S. 2): "1. Das Verfahren wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben. In der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Rümlang-Oberglatt (Zahlungsbefehl vom 10.02.2016) wird für den Betrag von CHF 20'000.00 der Rechtsvorschlag aufgehoben. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 400.00 festgesetzt.

- 3 - 3. Die Kosten werden der klagenden Partei auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. 5. Gegen den Entscheid der Abschreibung des Verfahrens kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Hirschengraben 15, Postfach 2401, 8021 Zürich, Berufung erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die Anfechtung des Vergleichs, der Anerkennung oder des Klagerückzugs hat nicht mit Berufung, sondern mit Revision zu erfolgen (Art. 328 ff ZPO). Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in diesem Entscheid angefochten, kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheides beim Obergericht des Kantons Zürich, Hirschengraben 15, Postfach 2401, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen." 1.2 Hiergegen erhob die Beklagte mit Schreiben vom 16. Juni 2016 (Datum Poststempel: 20. Juni 2016, eingegangen am 21. Juni 2016) innert Frist vorliegendes Rechtsmittel mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 13. Mai 2016 (Urk. 14). 2. Die Beklagte macht geltend, dass der vom Friedensrichter anlässlich der Schlichtungsverhandlung abgeschlossene Vergleich ungültig sei, da er von ihrer Seite her nur von C._____ unterzeichnet worden sei, welcher indes lediglich kollektivzeichnungsberechtigt sei. Damit sei der Vergleich nicht gültig (Urk. 14). 3.1 Richtig ist, dass C._____ für die Beklagte gemäss Eintrag im Handelsregister des Kantons Zürich lediglich kollektivzeichnungsberechtigt zu zweien ist. Ebenso richtig ist, dass der Vergleich auf Seiten der Beklagten lediglich von C._____ unterzeichnet worden war, da auch nur er an der Schlichtungsverhandlung anwesend gewesen war (Urk. 7; Urk. 8). Damit aber war C._____ – vorbehältlich einer entsprechenden Spezialvollmacht der Beklagten für C._____ zur Vertretung derselben im Prozess – wohl nicht ermächtigt, für die Beklagte allein einen Vergleich abzuschliessen, so dass dieser Vergleichsabschluss allenfalls

- 4 unverbindlich ist. Indes ist hiergegen nicht das Rechtsmittel der Berufung (wie von der Vorinstanz fälschlicherweise angeführt) bzw. der Beschwerde gegeben. 3.2 Das Bundesgericht hielt hierzu nämlich Folgendes fest: Ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug beende den Prozess unmittelbar; dem Abschreibungsbeschluss komme daher rein deklaratorische Wirkung zu (BGE 139 III 133 E. 1.1-1.3 mit Hinweisen). Der Abschreibungsbeschluss beurkunde den Prozesserledigungsvorgang im Hinblick auf die Vollstreckung des Vergleichs, erfolge aber abgesehen davon der guten Ordnung halber, d.h. zum Zwecke der Geschäftskontrolle. Gegen den Abschreibungsbeschluss als solchen stehe kein Rechtsmittel zur Verfügung. Der Abschreibungsbeschluss bilde mithin kein Anfechtungsobjekt, das mit Berufung oder Beschwerde nach ZPO angefochten werden könnte. Lediglich der darin enthaltene Kostenentscheid sei anfechtbar (unter Hinweis auf Art. 110 ZPO). Der gerichtliche Vergleich selbst habe zwar die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (unter Hinweis auf Art. 241 Abs. 2 ZPO), könne aber einzig mit Revision nach ZPO angefochten werden (unter Hinweis auf Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). In Bezug auf materielle oder prozessuale Mängel des Vergleichs sei die Revision mithin primäres und ausschliessliches Rechtsmittel. Gegen einen Vergleich würden weder die Berufung noch die Beschwerde nach ZPO offen stehen (BGE 139 III 133 E. 1.1-1.3 m.w.H.). In einem Entscheid vom 24. November 2015 bekräftigte das Bundesgericht seine diesbezügliche Rechtsprechung und hielt Folgendes fest: Da der Prozess durch Vergleich, Klagerückzug oder Klageanerkennung unmittelbar beendet werde, richteten sich Revisionsgründe gegen diese Dispositionsakte der Parteien, wobei vorab Willensmängel in Frage kommen würden. Beim Abschreibungsbeschluss handle es sich nicht um einen Entscheid, der mit Rechtsmitteln angefochten werden könne; insbesondere auch nicht um einen Entscheid, der mit Revision angefochten werden könnte. Anfechtungsgegenstand der Revision bilde der Dispositionsakt der Parteien, nicht der verfahrensbeendende Abschreibungsbeschluss des Gerichts. Dass dieser Beschluss mittelbar mitangefochten werde und formell aufgehoben werden müsse, damit das Verfahren wiederaufgenommen

- 5 werden könne, ändere daran nichts (BGer 4A_441/2015 vom 24. November 2015, E. 3.2 m.w.H.). 3.3 Damit aber steht der Beklagten für den hier geltend gemachten Einwand der Unwirksamkeit der Parteierklärung (Nichteinhalten von Formvorschriften) und der damit verbundenen Ungültigkeit des Vergleichs lediglich die Revision offen. Dabei kann die anfechtende Partei geltend machen, dass eine vom Gericht fälschlicherweise als Dispositionsakt interpretierte Eingabe eben keine solche ist, sondern unwirksam ist. Die Unwirksamkeit des (scheinbaren) Parteiaktes beschränkt sich nicht nur auf die Willensmängel, sondern kann sich auch aus fehlender Vollmacht, fehlender Dispositionsfähigkeit des Streitgegenstands, fehlender Mitwirkung notwendiger Streitgenossen usw. ergeben. Steht fest, dass kein wirksamer Dispositionsakt vorliegt, ist der Abschreibungsentscheid aufzuheben (A. Dolge, Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden und anderen prozessleitenden Entscheiden, in: Dolge [Hrsg.], Zivilprozess – aktuell, 2013, S. 53 f. zur Problematik ungerechtfertigter Abschreibungsentscheide). Damit ist allein die Revision nach Art. 328 ff. ZPO zulässig. 3.4 Entsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4.1 Gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO kann das Gericht Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen. Angesichts der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz sowie des Umstandes, dass aus den massgeblichen Gesetzesbestimmungen nicht eindeutig hervorgeht, dass in der vorliegenden Fallkonstellation lediglich das Rechtsmittel der Revision gegeben ist, weshalb die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung für die Beklagte nicht leicht ersichtlich war, ist es angezeigt, für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. 4.2 Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren und der Beklagten infolge ihres Unterliegens keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 6 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 14; Urk. 16 und Urk. 17/1-3, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 23. Juni 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: mc

Beschluss vom 23. Juni 2016, 11.30 Uhr Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 14; Urk. 16 und Urk. 17/1-3, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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