Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU160025-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Knoblauch Urteil und Beschluss vom 10. Juni 2016
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
Bezirksgericht Zürich, Beklagter und Beschwerdegegner
betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise …+ … vom 12. April 2016 (GV.2015.00343 / SB.2016.00085)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Eingabe vom 16. November 2015 machte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise … + … (Vorinstanz), ein Schlichtungsverfahren anhängig. Er beantragte, es sei das Bezirksgericht Zürich zur Zahlung von Fr. 5.– (Fr. 100.– abzüglich bezahlter Fr. 95.– ), Zins von 5% auf Fr. 100.– seit 1. Juli 2014, Betreibungskosten von Fr. 33.30 und Fr. 70.– Aufwandersatz zu verpflichten. Weiter beantragte er die Aufhebung des Rechtsvorschlages sowie eine Umtriebsentschädigung von Fr. 100.–. Überdies ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). 1.2 Mit Verfügung vom 17. November 2015 setzte die Vorinstanz dem Kläger eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an, wogegen der Kläger eine Beschwerde erhob. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Gutheissung seines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung (vgl. Urk. 13 E. 2). Da der Verfahrensgegenstand des damaligen Beschwerdeverfahrens die unentgeltliche Prozessführung war, wurde als Gegenpartei nicht die beklagte Partei in der Hauptsache, sondern der Kanton Zürich als Gegenpartei ins Rubrum aufgenommen (vgl. zum Ganzen BGE 140 III 501 E. 4.1.2 sowie BGer 5A_29/2013 vom 4. April 2013, E. 1.1). In Gutheissung der Beschwerde hob die Kammer den vorinstanzlichen Entscheid mit Beschluss vom 14. Januar 2016 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Urk. 13, Dispositivziffer 2). Die Kammer verwies in ihrem Entscheid auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach von einem Gesuchsteller, welcher um unentgeltliche Rechtpflege ersucht hat, solange kein Kostenvorschuss verlangt werden darf, als sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht abgewiesen wurde (mit Verweis auf BGE 138 III 163 E. 4.2; Pra 102 [2013] Nr. 98). Es wurde festgehalten, der Kläger habe Anspruch darauf, dass über sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung entschieden werde, bevor ihm ein allfälliger Kostenvorschuss auferlegt werde (Urk. 13 E. 3.c). Weiter wurde erwogen, dass für das vom Kläger vor Einreichung der Klage beim Gericht erhobene Gesuch um unentgeltliche Prozessführung das Bezirksgericht Zürich sachlich zuständig sei (mit Verweis auf § 128 GOG ZH) und nicht die Vorinstanz. Entsprechend werde
- 3 die Vorinstanz auf das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten haben. Nach dem entsprechenden Nichteintretensentscheid werde es sodann Sache des Klägers sein, die ihm tunlich erscheinenden weiteren Schritte vorzunehmen (Urk. 13 E. 4.a). 1.3 In der Folge zeigte die Vorinstanz dem Bezirksgericht Zürich den Eingang des Schlichtungsgesuchs an und lud auf den 12. April 2016 zur Schlichtungsverhandlung vor (Urk. 14). Am Tag der angesetzten Schlichtungsverhandlung trat die Vorinstanz mit folgender Begründung auf das Schlichtungsgesuch des Klägers nicht ein: "Die Schlichtungsbehörde ist für die Prüfung der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sachlich nicht zuständig, weshalb auf das Schlichtungsgesuch nicht einzutreten ist. Es erfolgt keine Überweisung an eine andere Behörde. Zuständig wäre das Bezirksgericht Zürich." Diese Verfügung sei dem Kläger anlässlich der anberaumten Verhandlung übergeben worden (Urk. 22 S. 3; vgl. auch Urk. 18). 1.4 Gegen die Verfügung vom 12. April 2016 erhob der Kläger mit Eingabe vom 20. April 2016 rechtzeitig (vgl. Urk. 18) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 22 S. 18 ff.): " 1. Das Obergericht Kanton Zürich nimmt das Rechtsmittel A._____ gültig entgegen, untersucht den Sachverhalt und bearbeitet die Problematik rechtskonform klärend willkürund diskriminierungsfrei bis zum gut in allen Punkten begründeten schriftlichen Entscheid. 2. Die angefochtene Friedensrichterverfügung FR Zch …/… GV.2015.00343 SB.2016.00085 ist in den Punkten der Verfügung Nr. 1, Nr. 3, Nr. 4 sofort vollständig aufzuheben, zu kommentieren/zu rügen und zu korrigieren. a. Das Obergericht kommentiert, korrigiert und rügt trölerische und unangemessene Verfahrensführung des Friedensrichters zum Schaden A._____. b. Das Obergericht stellt fest, dass die Verhandlung am 12. April 2016 stattgefunden hat gemäss Vorladung und dass der Termin seitens Friedensrichter nie abgesagt wurde. c. Das Obergericht prüft und kommentiert bzw. korrigiert die unhaltbare, falsche und diskriminierend willkürliche Nicht-Eintretensverfügung in der Hauptsache. d. Das Obergericht beurteilt das Nicht-Eintreten in der Hauptsache wegen Unzuständigkeit als falsch und unangemessen.
- 4 e. Das Obergericht kommentiert das unzulässige Nicht-Eintreten mit Schaden A._____ in der Fristenrechnung (auch in Bezug auf SchKG). Das Obergericht prüft und kommentiert die Verfahrensführung des Friedensrichters von November 2015 bis heute in Bezug auf die Regelungen und Folgen aus Art. 88 SchKG bezüglich Schadens- Rechts- und Fristennachteilen aller Art zulasten A._____ aus dem Verfahrens- und Informationsmanagement des Friedensrichters. f. Das Obergericht hebt den Nicht-Eintretensentscheid ersatzlos sofort auf und verfügt, modus operandi wie das Verfahren nach aktuellem Verfahrensstand fortgesetzt wird, ohne dass für A._____ Schäden aller Art resultieren, subeventualiter ist das Friedensrichteramt anzuweisen, unter unentgeltlicher Verfahrensführung zugunsten Kläger A._____ die Klagebewilligung zu erteilen, zumal ja die Beklagte an der Verhandlung nicht erschienen ist und die Verhandlung vor Friedensrichter somit durch ist. Ebenso ist im Entscheid festzuschreiben, dass die Beklagte vor Friedensrichter nicht erschienen ist am gültigen Verhandlungstermin 12.4.2016, subsubeventualiter ist im Sinne der Staatshaftung zu deklarieren, wie die Schäden A._____ reguliert werden (Haftender, Verfahrensweise). g. Das Obergericht weist den Friedensrichter an, nach erfolgter Verhandlung die Abwesenheit der Schuldnerin zu protokollieren und infolge Säumnis Beklagter für den anwesenden A._____ unter Wahrung Armenrecht bzw. aufschiebender Rechnung so denn für A._____ überhaupt absehbar ist, dass Kosten anfallen, die Klagebewilligung an ein unbefangenes Gericht auszustellen, so nicht der Friedensrichter direkt die Beseitigung des Rechtsvorschlages in eigener Kompetenz und Urteil verfügen kann. h. Das Obergericht prüft und kommentiert bzw. rügt die Verhaltensweise des Friedensrichters, Parteien vorzuladen, eine Schlichtungsverhandlung durchzuführen und am Ende Nicht-Eintreten wegen angeblicher Unzuständigkeit zu verfügen ohne dass dazu tauglicher Grund bestünde geschweige denn Nicht-Zuständigkeit oder anderer (inexistenter) Prozesshindernisse und nachträglich manipulativ vermerken zu wollen, die bereits erfolgte Verhandlung finde nicht statt. Alles zulasten A._____. i. Das Obergericht rügt und korrigiert die Verfügung Pkt. 4, die wahrheitswiedrig statuiert, es findet keine Verhandlung statt, obwohl die Verhandlung am 12. April 2016 stattgefunden hat und A._____ gemäss Vorladung korrekt da war und die Dinge besprochen wurden. Man kann nicht nachträglich unwahr schreiben, die Verhandlung findet nicht statt und nach der Verhandlung unterschreiben lassen oder protokollieren, es gingen nach der Verhandlungen Schreiben weg, die nachträglich besagen, die Verhandlung finde nicht statt - das ist unangemessene manipulative Willkür zur Nicht-Durchsetzung des Rechtsstaates mit Begünstigung der Beklagten. j. Infolge all dieser Umtriebe erscheint es möglich und angebracht, A._____ nach seinen Anträgen eine entsprechende Partei-, Umtriebs- Aufwands- und Materialentschädigung zuzusprechen bzw. diese zu kommentieren (Pkt. 3 Verfügung aufheben, A._____ für diesen Leerlauf Entschädigung zusprechen) k. Das Obergericht definiert allfälligen Schadenersatz für A._____, falls A._____s Ansprüche und Rechte nicht mehr in diesem Verfahren realisiert werden können, weil das Friedensrichteramt hier unzulässig und mit mangelnder Arbeitsqualität schikanös Schaden für A._____ verursacht hat, der nicht mehr reparierbar ist in dem Verfahren (Art. 88 SchKG Fristenschäden). l. Sollte das Verfahren nicht mehr fortgeführt werden können wegen Fristenschäden oder sonstwelchen Gründen aller Art, dann ist das Friedensrichteramt auch zu verpflichten, das laufende aber obsolet gewordene UP-Gesuch A._____ beim Bezirks-
- 5 gericht Zürich auf allen Ebenen zu bezahlen bzw. A._____ für diesen Aufwand zu entschädigen, ebenso das Bezirksgericht Zürich. (Arbeitsaufwand A._____ UP- Gesuch Friedensrichteramt 2 Stunden plus Materialkosten etc.) 3. Der nicht anwaltlich vertretene juristische Laie A._____ beantragt für sich für das Verfahren vor Obergericht Kanton Zürich unentgeltliche Verfahrensführung und unentgeltlichen Rechtsanwalt. Es kann nicht sein, dass sich ein Laie ohne Anwaltshilfe in diesem Dickicht von Verfahrensregeln und wenig sinnvoll erscheinender Verfahrensführung alleine durchkämpfen muss, ohne zu Schaden zu kommen. Und die juristische Arbeit und Verfassen Rechtsmittelschriften muss ja gemacht werden und es spielt keine Rolle wie wann wo und wer den Aufwand betreibt und unter welchen Umständen – es kann hier keine Diskriminierung geben – das bedeutet Aufwand und Kosten sowie Zeitverlust, wo man die Zeit gewinnbringender einsetzen könnte. Und diese abstruse Verfahrensführung wie sie hier vorliegt kann keinesfalls als Normalfall bewertet werden. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten Gegenpartei bzw. Staats- und Gerichtskasse bzw. zu Lasten Friedensrichteramt Zürich …/…. 5. Unternehmensberater A._____ beantragt für sich und allfällige Rechtsvertretung angemessene Partei-, Aufwands- und Umtriebsentschädigung. A._____ könnte seine Arbeitszeit und Arbeitsmittel als freier selbstbestimmter Unternehmensberater gewinnbringender einsetzen als für solche Dinge, welche verursacht von der Justiz ihm als Probleme aufgenötigt werden. a. Entschädigungsaufstellung i. Angefallene Materialkosten, Zustellaufwand etc. ca. 70 Franken ii. 8 Arbeitsstunden a 250 Fr. Stundenansatz iii. Mehrfacher Gang ins Friedensrichteramt, Verhandlung für nichts 1 Stunde iv. 14 Arbeitsstunden Verfassen Beschwerde OG ZH a 250 Fr. Stundenansatz 6. A._____ beantragt zur Sache kostenfreien, gut begründeten Entscheid mit allen Rechtsmittelbelehrungen für Folgeinstanzen. 7. Wegen unsicherer Postzustellung beantragt A._____ amtliche Zustellung der Gerichtspapiere oder Abholung gegen Unterschrift am Obergericht Zürich, falls es aus irgendwelchen Gründen Postzustellprobleme jeder Art gibt." 1.5 Im Zusammenhang mit dem klägerischen Antrag um amtliche Zustellung bzw. Einräumung der Möglichkeit zur Abholung der Gerichtsurkunden gegen Unterschrift bei der Beschwerdeinstanz (Urk. 22 S. 20 Ziff. 7) wurde der Kläger mit Schreiben vom 4. Mai 2016 unter anderem darauf hingewiesen, dass es ihm als beschwerdeführende Partei obliegt, für eine Zustellmöglichkeit besorgt zu sein. Dieses Schreiben konnte dem Kläger nicht zugestellt werden (Urk. 26 f.). 2.1 Der Kläger wehrt sich mit seiner Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz und beantragt dessen Aufhebung (insbesondere Urk. 22 S. 18 f. Ziff. 2.a, 2.c, 2.d, 2.f) und sinngemäss die Rückweisung der Streitsache
- 6 an die Vorinstanz (Urk. 22 S. 18 Ziff. 2.f). Er wendet unter anderem ein, dass die Hauptsache unabhängig von seinem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung verhandelt und entschieden werden müsse (Urk. 22 S. 4). 2.2 Dem ist zuzustimmen. Wie die Kammer bereits im Beschluss vom 14. Januar 2016 darlegte, bezieht sich die sachliche Unzuständigkeit der Vorinstanz auf das Armenrechtsgesuch (Urk. 13 E.4.a; vgl. auch vorstehend E. 1.2). Die Kammer äusserte sich dagegen nicht zur sachlichen Zuständigkeit der Vorinstanz betreffend das Schlichtungsgesuch. Auch zeigte die Kammer der Vorinstanz auf, wie mit dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung weiter vorzugehen ist. So wurde festgehalten, dass "der Vorderrichter auf das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten haben" werde (Urk. 13 E. 4.a). Keine Rede ist im Beschluss dagegen davon, dass mangels sachlicher Zuständigkeit der Vorinstanz in Bezug auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch auf das Schlichtungsgesuch an sich nicht einzutreten sei. Beim Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege handelt es sich um einen prozessualen Antrag, welcher unabhängig vom Schlichtungsgesuch zu behandeln ist. Die Rüge des Klägers ist damit berechtigt. 3. Auf das Schlichtungsgesuch des Klägers kann jedoch aus einem anderen Grund nicht eingetreten werden. Die Schlichtungsbehörde hat wie ein Gericht (vgl. Art. 60 ZPO) zu prüfen, ob die Parteien partei- und prozessfähig sind und notfalls auf das Gesuch nicht einzutreten (BK-ZPO-Zingg, Art. 60 N 31). Der Kläger richtet sein Schlichtungsgesuch gegen das Bezirksgericht Zürich (Urk. 1). Diesem kommt keine eigene Rechtspersönlichkeit zu. Vielmehr stellt das Bezirksgericht eine Behörde des Kantons Zürich dar (vgl. Art. 40 ff. KV ZH), welche nicht rechtsfähig ist. Parteifähig ist jedoch nur, wer rechtsfähig ist oder von Bundesrechts wegen als Partei auftreten kann (Art. 66 ZPO). Damit fehlt es dem Bezirksgericht Zürich an der Parteifähigkeit im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO. Eine Bestimmung, welche das Bezirksgericht Zürich trotz mangelnder Rechtsfähigkeit für parteifähig erklärt (vgl. Art. 66 ZPO), besteht nicht. Vorliegend kann sodann nicht von einer blossen falschen Bezeichnung der beklagten Partei ausgegangen werden. Weder aus dem Rechtsbegehren noch aus der Begründung der Klage
- 7 ergibt sich ein diesbezügliches offensichtliches Versehen des Klägers (vgl. BGE 130 III 550 E. 2.2 = Pra 2005 Nr. 61; ZK ZPO-Zürcher, Art. 60 N 19). Der Kläger richtete sein Schlichtungsgesuch gegen das Bezirksgericht Zürich und leitete gegen dieses auch eine Betreibung ein (vgl. Urk. 1). Er wollte damit gegen das Bezirksgericht Zürich vorgehen. Dementsprechend kann auf das Schlichtungsgesuch des Klägers nicht eingetreten werden. 4.1 Der Kläger beantragt im Weiteren wiederholt eine Prüfung bzw. Kommentierung der Verfahrensführung oder Verhaltensweise der Vorinstanz (insbesondere Urk. 22 S. 18 Ziff. 2.e und 2.h). Damit macht er sinngemäss eine Aufsichtsbeschwerde geltend. Unmittelbare Aufsichtsbehörde über die Vorinstanz ist jedoch nicht das Obergericht des Kantons Zürich, sondern gemäss § 81 lit. a GOG ZH das Bezirksgericht, weshalb auf die Aufsichtsbeschwerde nicht einzutreten ist. 4.2 Für den Fall, dass er Ansprüche und Rechte nicht mehr in diesem Verfahren geltend machen könne, verlangt der Kläger Schadenersatz (Urk. 22 S. 19 Ziff. 2.k) und beantragt, die Vorinstanz und das Bezirksgericht Zürich seien zu verpflichten, die Kosten, welche aufgrund des mittlerweile beim Bezirksgericht Zürich gestellten Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung entstanden sind, zu bezahlen (Urk. 22 S. 19 Ziff. 2.l). Solche Ansprüche müssten gegen die Stadt Zürich (bezüglich des Friedensrichteramtes) bzw. gegen den Kanton Zürich (bezüglich des Bezirksgerichts Zürich) geltend gemacht werden und würden sich nach dem Haftungsgesetz vom 14. September 1969 (LS 170.1; vgl. §§ 1 und 2 Haftungsgesetz) richten. Dieses setzt ein Vorverfahren gemäss §§ 22 f. Haftungsgesetz voraus und eine auf das Vorverfahren folgende Klage wäre beim zuständigen Bezirksgericht einzuleiten (§ 19 Haftungsgesetz). Dementsprechend ist auf diese Anträge des Klägers wiederum nicht einzutreten. 5. Im Ergebnis erweist sich das Nichteintreten durch die Vorinstanz als richtig und die Beschwerde als unbegründet. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die Verhandlung vom 12. April 2016 stattgefunden hat (vgl. die diesbezüglichen Anträge des Klägers in Urk. 22 S. 18 Ziff. 2.b und 2.i). In Anwendung von
- 8 - Art. 322 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde ohne Weiterungen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 6.1 Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten. 6.2 Für das Beschwerdeverfahren hat der Kläger zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; dem Bezirksgericht Zürich erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). 7. Der Kläger stellt auch für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 22 S. 19 Ziff. 3). Nachdem er keine Gerichtskosten zu tragen hat, erweist sich das Armenrechtsgesuch für das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Kopie von Urk. 26, an das Bezirksgericht Zürich unter Beilage der Doppel von
- 9 - Urk. 22, Urk. 24/1, 2, 4, 5 und einer Kopie von Urk. 26, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 10. Juni 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. L. Hunziker Schnider Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Knoblauch
versandt am: gs
Urteil und Beschluss vom 10. Juni 2016 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Kopie von Urk. 26, an das Bezirksgericht Zürich unter Beilage der Doppel von Urk. 22, Urk. 24/1, 2, 4, 5 und einer Kopie von Urk. 26, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...