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Zürich Obergericht Zivilkammern 15.08.2016 RU160023

15 agosto 2016·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,058 parole·~15 min·6

Riassunto

Unentgeltliche Rechtspflege

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU160023-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber lic. iur. R. Barblan. Urteil vom 15. August 2016 in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

betreffend unentgeltliche Rechtspflege

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 31. März 2016 (ED160001)

- 2 - Erwägungen:

I. 1. Mit Eingabe vom 13. Januar 2016 stellte der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) beim Bezirksgericht Horgen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor Prozesseinleitung (act. 1). Mit Urteil vom 31. März 2016 wies das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen (Vorinstanz) das Gesuch ab (act. 11 [= act. 7 = act 13]). 2. Gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 14. April 2016 rechtzeitig Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Gutheissung seines Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 12 S. 2). 3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-9). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Der die unentgeltliche Rechtspflege ablehnende Entscheid ist mit Beschwerde anzufechten (Art. 121 ZPO). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass die Beschwerde Anträge zu enthalten hat, welche zu begründen sind (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., Art. 321 N 14 f.). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO), weil es bei der Beschwerde nicht um die Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheides geht (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., Art. 326 N 3). Ausnahmen davon rechtfertigt immerhin eine Verletzung des

- 3 rechtlichen Gehörs (vgl. ZR 100/2001 Nr. 27 S. 88; die Kammer befolgt diese Praxis auch unter neuem Recht). III. 1. Der Gesuchsteller beantragt die unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für ein noch einzuleitendes Verfahren um Abänderung seiner Unterhaltsverpflichtung gemäss Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 19. August 2009 (act. 1). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst zum einen die Befreiung von Gerichtskosten bzw. von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO) und zum anderen die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Für Verfahren um Abänderung eines Scheidungsurteils entfällt eine Schlichtungsverhandlung (Art. 198 lit. c ZPO; vgl. auch URS EGLI, DIKE-Komm- ZPO, 2. Aufl., Art. 198 ZPO N 9). Vor Einleitung des Abänderungsbegehrens beim Gericht fallen daher keine Gerichtskosten an, von welchen der Gesuchsteller befreit werden kann. Insofern hätte auf sein Gesuch nicht eingetreten werden dürfen. Zu behandeln war und ist hingegen der Antrag des Gesuchstellers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. 2. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird bestellt, wenn die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um den Prozess selbst zu finanzieren oder die Kosten der vorprozessualen Bemühungen ihres Rechtsvertreters selbst zu tragen (sog. Mittellosigkeit oder Bedürftigkeit), ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO) und die gerichtliche Bestellung des Beistandes zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Prüfung der Mittellosigkeit nach Art. 117 ZPO zutreffend wiedergegeben (act. 11 S. 2-4). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann darauf verwiesen werden. Richtig sind auch die vorinstanzlichen Ausführungen zur familienrechtlichen Unterstützungs- und Beistandspflicht unter Ehegatten nach Art. 159 ZGB, welche dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vorgeht und vorliegend zur Folge hat, dass die Mittellosigkeit des verheirateten Gesuchstellers aufgrund einer Ge-

- 4 samtrechnung zu ermitteln ist. Dabei sind die beiden Nettoeinkommen und das Vermögen des Gesuchstellers und seiner Ehefrau dem gesamten prozessualen Notbedarf der Familie gegenüberzustellen (BK ZPO-BÜHLER, Art. 117 N 205). 3. Den Antrag des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hat die Vorinstanz aufgrund fehlender Mittellosigkeit abgelehnt. Sie erwog, aufgrund des monatlichen Notbedarfs des Gesuchstellers und seiner Ehefrau von Fr. 8'455.– sowie der monatlichen Nettoeinkommen der Eheleute von insgesamt Fr. 9'409.– resultiere ein Freibetrag von Fr. 954.– im Monat. Mit diesem sei der Gesuchsteller ohne Weiteres in der Lage, die mutmasslichen Kosten vorprozessualer Rechtsvertretung von geschätzten Fr. 4'000.– zu übernehmen und innerhalb eines Jahres zu tilgen (act. 11 S. 11). Die vorinstanzliche Bedarfsberechnung präsentiert sich wie folgt (act. 11 S. 10): Grundbetrag für ein Ehepaar, erhöht um 20% Fr. 2'040.– Grundbetrag B._____, erhöht um 20% Fr. 720.– Grundbetrag C._____, erhöht um 20%, abzgl. Alimente Fr. 290.– Wohnungsmiete Fr. 2'820.– Heizkosten Fr. 25.– Krankenkassenprämien Gesuchsteller Fr. 422.– Krankenkassenprämien Ehefrau Fr. 300.– Franchise- und Selbstbehaltskosten, Gesuchsteller Fr. 83.– Hausrat- und Haftpflichtversicherung Fr. 68.– Mobilitätskosten Gesuchsteller Fr. 100.– Auswärtige Verpflegung Ehefrau Fr. 174.– Fahrten zum Arbeitsort der Ehefrau Fr. 150.– Unterhaltsbeiträge Fr. 100.– Telefon, Fernsehen und Internet Fr. 160.– Radio- und Fernsehgebühren Fr. 38.– Schuldenabzahlung D._____ AG Fr. 100.– Schuldenabzahlung Baugeschäft E._____ AG Fr. 200.– Steuern Gesuchsteller und Ehefrau Fr. 665.– Total Fr. 8'455.– 4. Der Gesuchsteller ist hingegen der Auffassung, seine Familie weise einen Bedarf von Fr. 9'586.– aus. Er beanstandet die Positionen Mobilitätskosten Gesuchsteller, Auswärtige Verpflegung Ehefrau, Fahrten zum Arbeitsort der Ehefrau sowie Telefon, Fernsehen und Internet (act. 12 S. 5-9). 4.1. Die Vorinstanz hat die geltend gemachten Mobilitätskosten des Gesuchstellers von Fr. 200.– auf Fr. 100.– reduziert. Dabei hat sie unter Verweis auf die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums

- 5 vom 16. September 2009 (Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, ZR 108 [2009] Nr. 62, fortan Kreisschreiben) zutreffend ausgeführt, Auslagen für ein Fahrzeug seien nur dann im Bedarf zu berücksichtigen, wenn das Auto zur Ausübung des Berufes oder für die Fahrten zum Arbeitsplatz benötigt werde (sog. Kompetenzcharakter). Obwohl der Gesuchsteller zurzeit nicht erwerbstätig sei – so die Vorinstanz weiter – erscheine es aber glaubhaft, dass ihm aufgrund der gesundheitlichen Probleme ein Automobil das Wahrnehmen von Arztterminen in Zürich sowie die alltäglichen Erledigungen wesentlich erleichtere (act. 11 S. 5). Der Gesuchsteller führt hierzu aus, diese Kürzung sein nicht nachvollziehbar. Gemäss Kreisschreiben sei für die Mobilität ein Betrag von bis zu Fr. 600.– im Bedarf zu berücksichtigen. Die geltend gemachten Fr. 200.– würden sich somit lediglich im unteren Drittel bewegen. Damit sei der Umstand, wonach der Gesuchsteller nicht erwerbstätig sei und somit nicht jeden Tag zu Arbeit fahren müsse, bereits berücksichtigt (act. 12 S. 5 f.). Die Kritik des Gesuchstellers ist unbegründet. Da der Gesuchsteller unbestrittenermassen nicht erwerbstätig ist, sind ihm keine Kosten für die Benutzung eines Fahrzeuges im Bedarf einzurechnen. Weshalb die verlangten Fr. 200.– für die Benutzung eines Autos trotz fehlender Kompetenzqualität anzurechnen sind, führt der Gesuchsteller ferner nicht näher aus, sondern verweist lediglich auf das Kreisschreiben. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Probleme des Gesuchstellers im Bedarf Fr. 100.– für Fahrten zum Arzt und für alltägliche Besorgungen angerechnet hat. 4.2. Den vom Gesuchsteller verlangten Betrag von Fr. 600.– Fahrten zum Arbeitsort der Ehefrau hat die Vorinstanz auf Fr. 150.– gekürzt. Sie erwog, die Ehefrau des Gesuchstellers sei aus beruflichen Gründen zwar auf ein Auto angewiesen, erhalte von ihrem Arbeitgeber indes grundsätzlich immer eine Fahrspesenentschädigung (act. 11 S. 8 f.). Der Gesuchsteller wendet ein, ihr Einsatzgebiet als F._____-Mitarbeiterin erstrecke sich über den ganzen Grossraum Zürich und die ausbezahlten Fahrspesen deckten die tatsächlichen Kosten nur teilweise ab. Selbst wenn seine Ehefrau monatlich zwischen Fr. 150.– und Fr. 200.– Fahr-

- 6 spesen erhalte, sei eine Entschädigung in der Höhe der Differenz zum Maximalbetrag gemäss Kreisschreiben, mithin Fr. 400.– bis Fr. 450.–, im gemeinsamen Bedarf zu berücksichtigen (act. 12 S. 6 f.). Auch dieser Einwand überzeugt nicht. Gemäss Arbeitsvertrag der Ehefrau des Gesuchstellers werden "Fahrspesen grundsätzlich immer bezahlt", ausser es wird in Einzelfällen mündlich etwas anderes vereinbart (act. vgl. Ziff. 6 des eingereichten Arbeitsvertrages, act. 3/31 S. 2). Aus den ebenfalls bei den Akten liegenden Lohnabrechnungen für die Monate August und September 2015 ist sodann ersichtlich, dass der Ehefrau sowohl pauschale Beträge für Fahrspesen als auch auf gefahrene Kilometer abgerechnete Taxi-/Auto- und Wegspesen ausbezahlt wurden (act. 3/32). Da keine mündlichen Abreden mit der Arbeitgeberin geltend gemacht wurden, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die geleisteten Entschädigungen sämtliche angefallen Fahrkosten decken. Es ist somit auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den individuellen Umständen Rechnung tragend (Betreuung von Patienten im ganzen Kanton Zürich und keine fixen Arbeitszeiten) eine Arbeitswegentschädigung von Fr. 150.– im Bedarf berücksichtigt hat, obwohl die Auslagen für den Arbeitsweg bereits durch die Arbeitgeberin entschädigt werden. 4.3. Für die auswärtige Verpflegung der Ehefrau des Gesuchstellers hat die Vorinstanz Fr. 174.– im Bedarf berücksichtigt. Dabei ist sie aufgrund des 80%igen Arbeitspensums von durchschnittlich 17.38 Arbeitstagen im Monat und Fr. 10.– pro Mahlzeit ausgegangen. Der Gesuchsteller habe nicht näher ausgeführt, weshalb seiner Ehefrau Fr. 15.– pro Mahlzeit anzurechnen seien. Das gleiche gelte in Bezug auf den verlangten Zuschlag für erhöhten Nahrungsbedarf. Zum einen verrichte die Ehefrau des Gesuchstellers als Pflegefachfrau keine Schwerarbeit und zum anderen arbeite sie nur äusserst selten in der Nacht (act. 11 S. 8). Der Gesuchsteller hält in seiner Beschwerde an seinen vor Vorinstanz gemachten Ausführungen fest und verlangt für die auswärtige Verpflegung der Ehefrau (inkl. Zuschlag für erhöhten Nahrungsbedarf) insgesamt Fr. 433.–. Er führt aus, das Kreisschreiben sehe Fr. 15.– pro Mahlzeit vor, was angemessen sei. Darüber hinaus sei es gerichtsnotorisch, dass eine F._____-Mitarbeiterin eine körperlich

- 7 anstrengende Arbeit leiste, welche mit der Tätigkeit eines Bauarbeiters vergleichbar sei. So müsse sie nicht nur die Patienten betreuen (waschen, anziehen und zur Toilette begleiten), sondern auch deren Haushalt besorgen. Zu berücksichtigen seien auch die regelmässig geleisteten Nachtschichten, der lange Arbeitsweg und die wechselnden Arbeitsorte (act. 12 S. 7 f.). Das Kreisschreiben sieht bei Schwerarbeit (Erd-, Bau- und Giessereiarbeiter und ähnliche Berufe), bei Schicht- und Nachtarbeit, sowie für einen Schuldner, der einen sehr weiten Arbeitsweg zurücklegen muss, einen Betrag von Fr. 5.– bis Fr. 10.– pro Arbeitstag für erhöhten Nahrungsbedarf vor. Sodann können bei Nachweis von Mehrauslagen Fr. 5.– bis Fr. 15.– für jede Hauptmahlzeit (auswärtige Verpflegung) eingesetzt werden. Der Beruf einer F._____-Mitarbeiterin ist zuweilen durchaus körperlich anstrengend. Insofern ist dem Gesuchsteller zuzustimmen. Mit der beschwerlichen Arbeit, welche z.B. ein Bauarbeiter dauerhaft leistet, kann diese Tätigkeit – entgegen der Ansicht des Gesuchstellers – hingegen nicht verglichen werden. Sofern der Gesuchsteller aufgrund der von seiner Ehefrau geleisteten Nachtarbeit einen Zuschlag im Bedarf fordert, kann ihm ebenso nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz unter Verweis auf die eingereichten Lohnausweise ausführte, hat sie in zwei Monaten 12 Stunden Nachtarbeit geleistet. Es ist daher nicht glaubhaft, dass die Frau des Gesuchstellers regelmässig Nachtarbeit leistet. Abwegig erscheinen zudem die Ausführungen des Gesuchstellers, wonach nicht sämtliche in der Nacht verrichteten Arbeitsstunden vergütet worden sein sollen (act. 12 S. 8). Dies widerspräche dem Arbeitsvertrag (vgl. act. 3/31 S. 2). Irgendwie plausible Anhaltspunkte dafür, dass sich die Arbeitgeberin der Ehefrau über vertraglich Vereinbartes hinwegsetzte, liegen denn auch keine vor. Die Vorin-stanz hat somit zu Recht keinen Zuschlag für erhöhten Nahrungsbedarf berücksichtigt. Auch der für jede auswärts eingenommene Mahlzeit veranschlagte Betrag von Fr. 10.– erscheint angemessen. Der Gesuchsteller legt nicht dar, weshalb seiner Ehefrau mehr als Fr. 10.– pro Mahlzeit anzurechnen seien, sondern verweist lediglich auf den im Kreisschreiben erwähnten Maximalbetrag von Fr. 15.– (act. 12 S. 7).

- 8 - 4.4. Weiter rügt der Gesuchsteller den von der Vorinstanz berücksichtigten Betrag von Fr. 160.– für Telefonie, Internet und Fernsehen. Er (der Gesuchsteller) habe die Auslagen für diese Position auf Fr. 630.– beziffert und belegt. Dieser Betrag sei keineswegs unangemessen. Der Gesuchsteller wohne mit seiner Ehefrau und zwei Stieftöchtern zusammen. Gerichtsüblich seien Kommunikationskosten von Fr. 200.– pro Person (act. 12 S. 9). Dem kann nicht gefolgt werden. Obwohl Auslagen für Kommunikation im betreibungsrechtlichen Grundbetrag mitenthalten sind (BGE126 III 353, E. 1a/bb), wird hierfür im Rahmen der Ermittlung des prozessualen Notbedarfs regelmässig ein Zuschlag angerechnet (BK ZPO-BÜHLER, Art. 117 N 187). Dieser beträgt praxisgemäss Fr. 120.– für Telefon und Internet sowie Fr. 38.– für Radio- und TV- Gebühren (vgl. OGer ZH LE140028 vom 5. August 2014, E. 7.). Da der Gesuchsteller mit seiner Ehefrau und deren Kindern zusammenlebt, rechtfertigt sich eine Erhöhung des praxisüblichen Betrags von Fr. 120.– für Kommunikation und Mediennutzung. Da die Grundgebühren für diese Posten im gemeinsamen Haushalt der Eheleute jedoch nur einmal anfallen, ist der verlangte Betrag von Fr. 630.– resp. Fr. 200.– pro Person allerdings deutlich zu hoch. Angemessen erscheint eine Erhöhung um Fr. 40.–, wie sie die Vorinstanz berücksichtigt hat. Sofern Mehrauslagen anfallen, sind sie mit dem Grundbetrag zu decken. Der vorinstanzliche Betrag erfährt demnach keine Änderung. 5. Der Gesuchsteller beanstandet schliesslich die Höhe der von der Vorinstanz geschätzten vorprozessualen Anwaltskosten von Fr. 4'000.–. Unter Verweis auf eine Lehrmeinung führt er aus, ein monatlicher Einkommensüberschuss von Fr. 500.– bis Fr. 1'000.– dürfe regelmässig die Grenze der zumutbaren Prozessfinanzierung darstellen, denn selbst bei einfachen Verfahren fielen in der Regel selbst zu tragende Gebühren von Fr. 6'000.– bis Fr. 12'000.– an. Die Vorinstanz – so der Gesuchsteller weiter – habe nicht näher ausgeführt, wie sie auf 16 Stunden maximalen anwaltlichen Aufwand gekommen sei. Diese Schätzung sei unangemessen und der Gesuchsteller habe sich nicht dazu äussern können (act. 12 S. 9-12).

- 9 - Auch in diesem Punkt ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Der Hinweis des Gesuchstellers auf die in der Lehre genannten Grenzbeträge überzeugt nicht. Er übersieht, dass die dort erwähnten Kosten neben Anwalts- auch Gerichtsgebühren umfassen (vgl. BK ZPO-BÜHLER, Art. 117 N 224). Wie bereits ausgeführt (vgl. Ziff. III./1.), fallen im vorliegenden Fall mangels Schlichtungsverfahren keine vorprozessualen Gerichtsgebühren an. Zu Recht hat die Vorinstanz bei der Festlegung der mutmasslichen "Prozesskosten" einzig den vom Gesuchsteller geltend gemachten vorprozessualen anwaltlichen Aufwand (im Wesentlichen für Vergleichsgespräche und die Redaktion eines Vergleichtextes) berücksichtigt (vgl. dazu act. 1 S. 8). Darauf konnte die Vorinstanz abstellen. Ein Nachfragen seitens des Gerichts, um sich nach dem geschätzten zeitlichen Aufwand des Anwaltes zu erkundigen, drängte sich vor diesem Hintergrund nicht auf. Für Vergleichsgespräche und für die Ausarbeitung einer Vereinbarung erscheint ein Aufwand von 16 Stunden – wie von der Vorinstanz angenommen – sehr angemessen. Weshalb dieser Aufwand zu tief bemessen sein sollte, führt der Gesuchsteller überdies nicht aus, sondern verweist lediglich auf die in der Lehre erwähnten Pauschalbeträge. Mit der Vorinstanz ist somit von mutmasslichen vorprozessualen Anwaltskosten von Fr. 4'000.– (Fr. 250.– x 16) auszugehen. Die Höhe des von der Vorinstanz eingesetzten Stundenansatzes wurde nicht gerügt, und das mit Fug: Zu entschädigen wäre nämlich gemäss § 2 AnwGebV im Regelfall für unentgeltliche Vertretung ein Stundenaufwand von Fr. 220.–. Gründe, welche einen vom Regelfall abweichenden höheren Ansatz rechtfertigten, sind nicht ersichtlich. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, liegt noch ein einfacher Fall vor, der weder besondere rechtliche noch besondere tatsächliche Fragen aufwirft. Die Schätzung der mutmasslichen Vertretungskosten auf Fr. 4'000.– deckte daher auch einen noch leicht höheren Zeitaufwand ab. Diesen Betrag kann der Gesuchsteller mit dem erwähnten Einkommensüberschuss von Fr. 954.– pro Monat innerhalb eines Jahres abzahlen. Die Vorinstanz hat die Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 ZPO mithin zu Recht verneint. Soweit der Gesuchsteller abschliessend darauf hinweist, er könne die Anwaltskosten aufgrund der Schuldentilgung nicht bezahlen (act. 12 S. 11), ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz in der Bedarfsberechnung die

- 10 geltend gemachten Positionen für die Schuldenabzahlung vollumfänglich berücksichtigt hat (act. 11 S. 9 f.). 6. Zusammenfassend erweist sich die Kritik des Gesuchstellers am vorinstanzlichen Entscheid als unbegründet. Die Beschwerde in Bezug auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist abzuweisen. Dass die Vorinstanz fälschlicherweise auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen hat, anstatt nicht darauf einzutreten (vgl. Ziff. III./1.), ändert mithin nichts am negativen Ergebnis. Es erübrig sich daher, den Entscheid der Vorinstanz in diesem Punkt aufzuheben. Der Entscheid des Bezirksgerichts Horgen vom 31. März 2016 ist zu bestätigen. IV. 1. Im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO im Grundsatz keine Gerichtskosten zu erheben. Nach Auffassung des Bundesgerichtes ist es nicht zu beanstanden, diese Bestimmung einzig auf das Gesuchsverfahren vor dem jeweils zuständigen Gericht anzuwenden, nicht hingegen auf das kantonale Beschwerdeverfahren, in dem die gänzliche oder teilweise Abweisung eines solchen Gesuchs zu prüfen ist (BGE 137 III 470, dort E. 6.5). Nachdem die Rechtsprechung in den Kantonen und auch die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich sich dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung angeschlossen hatten, hat auch die Kammer ihre Praxis, wonach im kantonalen Beschwerdeverfahren keine Kosten anfallen, aufgegeben (vgl. Anzeige der Praxisänderung in OGer ZH RU160002 vom 14.03.2016, E. 4 sowie OGer ZH RU160006 vom 14.03.2016, E. 7, je mit weiteren Hinweisen). Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers (act. 12 S. 12 f.) wird er infolge Unterliegens somit kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 auf Fr. 300.– festzusetzen. Da der Gesuchsteller unterliegt, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 106 ZPO).

- 11 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller sowie an das Bezirksgericht Horgen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. R. Barblan versandt am: 16. August 2016

Urteil vom 15. August 2016 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller sowie an das Bezirksgericht Horgen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich na...

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