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Zürich Obergericht Zivilkammern 31.05.2016 RU160020

31 maggio 2016·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,539 parole·~8 min·5

Riassunto

Arbeitsrechtliche Forderung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU160020-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 31. Mai 2016

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____ GmbH, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend arbeitsrechtliche Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Zumikon vom 7. März 2016 (GV.2015.00034 / SB.2016.00005)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Die Parteien standen vor Friedensrichteramt Zumikon in einem Forderungsverfahren (vgl. Urk. 2). Sie schlossen dabei den folgenden Vergleich (Urk. 4/11, Urk. 2 S. 2): " B._____ GmbH ("B._____") … [Adresse], Germany and A._____ … [Adresse], Switzerland B._____ has initiated legal proceedings against A._____ in connection with Mr. A._____'s employment with B._____ during the years 2008 until 2013. To settle any claims arising therefrom, the parties conclude the following agreement. 1. A._____ shall pay EUR 90'000 ("Settlement Amount") to B._____ in the following installments: • EUR 40'000 by 31 March 2016; • EUR 20'000 by 30 April 2016; • EUR 15'000 by 31 May 2016; and • EUR 15'000 by 30 June 2016. 2. lf one of the installments is not paid in time, the entire outstanding amount will become due immediately. 3. The parties acknowledge and confirm that this Agreement, subject to the receipt of the Settlement Amount, constitutes an overall settlement of all existing and potential future claims ("per Saldo aller Ansprüche") between the parties arising out of or in connection with this Settlement Agreement. 4. This Agreement shall in all respects be governed by and construed and interpreted in accordance with the substantive laws of Switzerland. 5. All disputes arising out of or in connection with this Agreement shall be submitted to the exclusive jurisdiction of Zurich 1, Switzerland."

In der Folge erliess das Friedensrichteramt Zumikon folgende Verfügung vom 7. März 2016 (Urk. 2 S. 2 f.): " 1. Das Verfahren wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 950.– festgesetzt. 3. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Beklagte ist berechtigt die Hälfte der bereits bezahlten Gerichtsgebühr von der Klägerin zu beziehen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.

- 3 - 5. Gegen den Entscheid der Abschreibung des Verfahrens kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Hirschengraben 15, Postfach 2401, 8021 Zürich, Berufung erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die Anfechtung des Vergleichs, der Anerkennung oder des Klagerückzugs hat nicht mit Berufung, sondern mit Revision zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in diesem Entscheid angefochten, kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Hirschengraben 15, Postfach 2401, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen."

b) Innert Frist erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) mit englischsprachiger Eingabe vom 4. April 2016 Berufung gegen die Verfügung vom 7. März 2016 (Urk. 2). Mit Verfügung vom 18. April 2016 wurde dem Beklagten eine Nachfrist angesetzt, um eine deutsche Übersetzung der Rechtsmittelschrift einzureichen. Zudem wurde er aufgefordert, für die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens einen Vorschuss von Fr. 500.– zu leisten (Urk. 5 S. 2 f. Dispositivziffern 1 f.). Innert Frist reichte der Beklagte die deutsche Übersetzung ein (Urk. 6). Mit Verfügung vom 17. Mai 2016 wurde dem Beklagten eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt, da dieser innert Frist nicht geleistet wurde (Urk. 7). Fristgerecht ging in der Folge der Vorschuss bei der Obergerichtskasse ein (Urk. 7 f.). 2. a) Der Beklagte macht in seiner Rechtsmittelschrift geltend, dass er aufgrund der Gerichtsverhandlung beim Amtsgericht Bühl, 77801 Bühl, Deutschland, vom 24. März 2016, welche nach Abschluss des Verfahrens beim Friedensrichteramt Zumikon stattgefunden habe, neue Informationen erhalten habe, welche die geschlossene Vereinbarung als nicht korrekt erscheinen lasse (Urk. 6, vgl. dazu auch Urk. 1). Mit diesem Vorbringen stellt sich der Beklagte gegen die im Vergleich vereinbarten Zahlungen. Er ficht somit den Vergleich an.

- 4 b) Ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Das Gericht schreibt das Verfahren ab (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Bei einem Abschreibungsbeschluss im Sinne von Art. 241 Abs. 3 ZPO handelt es sich um einen rein deklaratorischen Akt, weil bereits der Vergleich als solcher den Prozess unmittelbar beendet. Der Abschreibungsbeschluss beurkundet den Prozesserledigungsvorgang im Hinblick auf die Vollstreckung des Vergleichs, erfolgt aber abgesehen davon der guten Ordnung halber, d.h. zum Zwecke der Geschäftskontrolle. Gegen den Abschreibungsbeschluss als solchen steht kein Rechtsmittel zu Verfügung. Der Abschreibungsbeschluss bildet mithin kein Anfechtungsobjekt, das mit Berufung oder Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (fortan ZPO) angefochten werden kann. Lediglich der darin enthaltene Kostenentscheid ist gemäss Art. 110 ZPO anfechtbar. Der gerichtliche Vergleich selbst hat zwar die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO), kann aber einzig mit Revision nach ZPO angefochten werden (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). In Bezug auf materielle oder prozessuale Mängel des Vergleichs ist die Revision mithin primäres und ausschliessliches Rechtsmittel. Gegen einen Vergleich stehen weder die Berufung noch die Beschwerde nach ZPO offen (BGE 139 III 133; siehe dazu auch BGer 5A_521/2015 vom 11. Februar 2016, E. 2). Wie die Friedensrichterin in ihrer Verfügung in Dispositivziffer 5 somit zu Recht ausführte, hat die Anfechtung des Vergleichs nicht mit Berufung, sondern mit Revision zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO, Urk. 2 S. 3). Gegen den auf einer Parteierklärung (und damit auch auf einem Vergleich) beruhenden Abschreibungsentscheid kann kein Rechtsmittel ergriffen werden. Die betreffende Parteierklärung als solche kann einzig mit der Revision gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO angefochten werden. Auf die vorliegende Berufung des Beklagten ist daher nicht einzutreten. Gemäss der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Berufung gegen den Entscheid der Abschreibung des Verfahrens, wie dies von der Friedensrichterin in der Rechtsmittelbelehrung aufgeführt wurde (Urk. 2 S. 3 Dispositivziffer 5), nicht möglich. In der zweiten Instanz sind einzig Beschwerden gegen

- 5 den in der friedensrichterlichen Abschreibungsverfügung enthaltenen Kostenentscheid im Sinne von Art. 110 ZPO zulässig. Die beschliessende Kammer hat daher mangels eines berufungsfähigen Entscheids das vorliegende Beschwerdeverfahren eröffnet. c) Der Beklagte hat im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Revision zu ergreifen, sofern er geltend machen will, dass der im Schlichtungsverfahren geschlossene Vergleich unwirksam sei. Gemäss Art. 329 Abs. 1 ZPO ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat (Art. 328 Abs. 1 ZPO) – vorliegend somit beim Friedensrichteramt Zumikon –, einzureichen. 3. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Beklagten die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen sind. Für deren Bemessung gelangen § 1 lit. b, § 2, § 3 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG zur Anwendung. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) für das zweitinstanzliche Verfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Der Klägerin wird für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

- 6 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel der Urk. 1 und 3/1-7 sowie einer Kopie der Urk. 6, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert übersteigt Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 31. Mai 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner versandt am: mc

Beschluss vom 31. Mai 2016 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Der Klägerin wird für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel der Urk. 1 und 3/1-7 sowie einer Kopie der Urk. 6, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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