Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU160008-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Urteil vom 25. April 2016
in Sachen
A._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 3 + 9, vom 17. Dezember 2015 (GV.2015.00448/SB.2015.00507)
- 2 - Erwägungen: 1.a) Mit Eingabe vom 6. November 2015 leitete die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz ein Schlichtungsverfahren ein (Urk. 1). An der Schlichtungsverhandlung vom 17. Dezember 2015 liess sich die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) unentschuldigt nicht vertreten (Urk. 4, Urk. 5 S. 1, Urk. 10). Auf Antrag der Klägerin (Urk. 5 S. 2) fällte die Vorinstanz mit Datum vom 17. Dezember 2015 ihr Urteil, welches zunächst in unbegründeter (Urk. 6), hernach auf Antrag der Beklagten (Urk. 7, Urk. 8) in begründeter Form erging (Urk. 9). Die Vorinstanz hiess die Klage im Umfang von Fr. 761.85 zuzüglich Zahlungsbefehlskosten von Fr. 53.30 gut und hob den Rechtsvorschlag in diesem Umfang auf. Im Mehrumfang wies sie die Klage ab (Urk. 9 = Urk. 14). b) Dagegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 24. Februar 2016 innert Frist (vgl. Briefumschlag zu Urk. 13B, Urk. 10) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 13 B S. 2): "1. Die Forderungen der B._____ AG, namentlich CHF 761.85 und CHF 53.30 Betreibungskosten, seien vollumfänglich abzuweisen. 2. Es sei das Urteil GV.2015.00448 / SB.2015.00507 vom 17. Dezember 2015 von Amtes wegen innerhalb von 10 Tagen nach Eingang dieser Schrift ersatzlos aufzuheben. 3. Es sei festzustellen, dass zwischen B._____ AG und A._____ GmbH keine Geschäftsbeziehung besteht, aus welcher eine Forderung hätte entstehen können. 4. Es sei Dispositiv 1 des angefochtenen Urteils "Die beklagte Partei wird verpflichtet der klagenden Partei CHF 761.85 und CHF 53.30 Betreibungskosten innert 10 Tagen nach Zustellung des Entscheides zu bezahlen. In der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 3 (Zahlungsbefehl vom 28.09.2015) wird der Rechtsvorschlag aufgehoben." von Amtes wegen innerhalb von 10 Tagen zu widerrufen. 5. Es sei Dispositiv 2 des angefochtenen Urteils "Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 250.00 festgesetzt." von Amtes wegen innerhalb von 10 Tagen zu widerrufen.
- 3 - 6. Es sei Dispositiv 3 des angefochtenen Urteils "Die Kosten werden der beklagten Partei auferlegt, jedoch einstweilen von der klagenden Partei vorbezogen." von Amtes wegen innerhalb von 10 Tagen zu widerrufen. 7. Allfällige Kosten seien der B._____ AG und subsidiarisch dem Bevollmächtigen C._____ zu belasten." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.a) Die Vorinstanz erwog gestützt auf die Vorbringen der Klägerin, die Beklagte habe bei dieser Elektrokomponenten für Fr. 588.55 und Fr. 123.23 [recte: Fr. 123.30] bestellt, welche der Beklagten geliefert worden seien. Letztere habe trotz mehrfacher Mahnungen die Rechnungen nicht bezahlt. Mängel an der gelieferten Ware seien keine geltend gemacht worden. Die Beklagte sei daher zu verpflichten, der Klägerin die ausstehende Forderung von insgesamt Fr. 711.85 (Fr. 588.55 + Fr. 123.30) zuzüglich Fr. 50.– Mahngebühr, insgesamt somit Fr. 761.85 sowie die Betreibungskosten von Fr. 53.30 zu bezahlen und der Rechtsvorschlag sei zu beseitigen. Im Umfang der von der Klägerin geltend gemachten Parteientschädigung von Fr. 500.– und der Transportkosten von Fr. 65.– (Prot. Vi S. 2, Urk. 5) wies die Vorinstanz die Klage ab (Urk. 14 S. 3). b) Die Beklagte bringt mit ihrer Beschwerde vor, die Forderung der Klägerin werde vollumfänglich bestritten. Zwischen den Parteien bestehe keine Geschäfts-
- 4 beziehung, aus welcher eine Forderung hätte entstehen können. Die Beklagte habe bei der Klägerin nichts bestellt und auch nichts erhalten, weshalb sie der Klägerin nichts schulde. Entsprechend sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen (Urk. 13 B). Diese Vorbringen wurden von der Beklagten erstmals mit der Beschwerde erhoben. Im Beschwerdeverfahren aber sind, wie erwähnt, neue Behauptungen und Beweise nicht (mehr) zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Die neuen Vorbringen der Beklagten in der Beschwerdebegründung sowie die Beschwerdeanträge Ziff. 1 bis 4 sind somit unzulässig und damit unbeachtlich. c) Ferner ficht die Beklagte die von der Vorinstanz festgesetzte Gebühr sowie die Kostenauferlegung für das Schlichtungsverfahren an (Beschwerdeanträge Ziff. 5 bis 7; Urk. 13 B S. 2). Inwiefern die Höhe der Gebühr für das Schlichtungsverfahren nicht zutreffend sei, führt die Beklagte weder in ihrer Beschwerde aus, noch ist dies ersichtlich, entspricht die Gebühr doch den gesetzlichen Vorgaben (vgl. § 3 Gebührenverordnung des Obergerichts, GebV OG). Die Klägerin obsiegt sodann im Schlichtungsverfahren im Hauptpunkt vollumfänglich. Dass der Beklagten infolgedessen die Kosten des Schlichtungsverfahrens auferlegt wurden, ist somit nicht zu beanstanden (Art. 212 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Rügen der Beklagten zu den Kostenfolgen des angefochtenen Entscheids erweisen sich somit als unbegründet. d) Insgesamt bringt die Beklagte keine (zulässigen) Rügen vor, welche die Rechtsanwendung der Vorinstanz als unrichtig oder ihre Sachverhaltsdarstellung als offensichtlich unrichtig erscheinen liessen. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 4. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 815.15. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 GebV OG i.V.m. § 3
- 5 - Abs. 1 und 3 GebV OG auf Fr. 250.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens nicht, der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 13 B, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 815.15.
- 6 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. April 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
versandt am: rl
Urteil vom 25. April 2016 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 13 B, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...