Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU160005-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin Dr. M. Isler Urteil vom 25. Februar 2016 in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger,
gegen
B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
betreffend Kündigungsschutz
Berufung gegen einen Beschluss der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Meilen vom 29. Januar 2016 (MM160003)
- 2 - Erwägungen: 1. Der Kläger und Berufungskläger (fortan Berufungskläger) stellte mit überbrachter Eingabe vom 14. Januar 2016 bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirks Meilen ein Kündigungsschutzbegehren (act. 1). Die Parteien wurden daraufhin auf den 29. Januar 2016 zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen (act. 3). Diese Vorladung holte der Berufungskläger nicht ab (act. 7). Auch eine mehrmalige telefonische Kontaktaufnahme seitens des Gerichts zur Anfrage, ob er für die Verhandlung einen Dolmetscher benötige, blieb erfolglos (act. 5). Da der Berufungskläger unentschuldigt nicht zur Schlichtungsverhandlung erschien (Prot. VI S. 2), galt das Schlichtungsgesuch in Anwendung von Art. 206 Abs. 1 ZPO als zurückgezogen, weshalb die Vorinstanz das Verfahren mit Beschluss vom 29. Januar 2016 als gegenstandslos abschrieb (act. 9 = act. 12 = act. 14). 2. Gegen diesen Entscheid erhob der Berufungskläger mit Schreiben vom 11. Februar 2016 (Datum Poststempel 12. Februar 2016) rechtzeitig Berufung (act. 13). Er führt aus, dass er am 15. Januar 2016 in die Ferien verreist sei und sein Handy zuhause gelassen habe. Jedoch habe er dem Gericht seine Email- Adresse angegeben. Am 30. Januar 2016 sei er aus den Ferien zurückgekehrt und habe den Avis im Briefkasten vorgefunden; die Sendung des Gerichts habe jedoch bis spätestens am 25. Februar 2016 auf der Post abgeholt werden müssen. Offenbar habe er aufgrund seiner Verständigungsschwierigkeiten in der deutschen Sprache nicht realisiert, dass er vom Gericht eine Vorladung erhalten werde (act. 13). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-10). Die Sache ist spruchreif. 3.1 Wird der Adressat anlässlich einer versuchten Zustellung durch die Post nicht zuhause angetroffen und daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird; geschieht dies nicht innert der Abholfrist, so gilt die Sendung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (Art. 138 Abs. 3 lit. a
- 3 - ZPO). Das Gesetz stellt für die Annahme einer Zustellfiktion folglich darauf ab, ob der Empfänger die Zustellung eines behördlichen Aktes mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwarten musste. Dies ist nach dem Anhängigmachen eines Verfahrens – wie es der Berufungskläger mit seiner Eingabe vom 14. Januar 2016 an die Vorinstanz getan hat – der Fall. Das so begründete Prozessrechtsverhältnis verpflichtet ihn zu einem Verhalten nach Treu und Glauben, womit er unter anderem dafür zu sorgen hat, dass ihn Mitteilungen und Entscheide des Gerichts, die das Verfahren betreffen, erreichen (BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Während einer Ferienabwesenheit musst er sich beispielsweise darum bemühen, dass jemand seinen Briefkasten leert und avisierte Postsendungen abholen kann. Dass er in der deutschen Sprache nicht gut bewandert ist und mit den Gepflogenheiten hiesiger Behörden (z.B. rasche Reaktion auf gerichtliche Eingaben) unvertraut sein mag, führt durchaus zu einem Verständnis für das Versehen des Berufungsklägers, ändert aber an der klaren Rechtslage nichts. 3.2 Der Berufungskläger erwähnt, dass er dem Gericht seine Email-Adresse hinterlassen habe. Zwar sieht die schweizerische Zivilprozessordnung vor, dass mit dem Einverständnis der betroffenen Person gerichtliche Zustellungen auch auf elektronischem Weg erfolgen können (Art. 139 Abs. 1 ZPO). Diese Form des Rechtsverkehrs mit den Parteien ist jedoch an zusätzliche Anforderungen geknüpft: Gemäss Art. 9 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren vom 18. Juni 2010 (SR 272.1) hat derjenige, der gerichtliche Zustellungen auf elektronischem Weg zugestellt erhalten will, sich auf einer anerkannten Zustellplattform einzutragen. Eine elektronische Übermittlung der Vorladung wäre vorliegend also nicht infrage gekommen.
- 4 - 4. Nach dem Gesagten muss die Berufung abgewiesen werden. Der Berufungskläger wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Eine Parteientschädigung ist dem Berufungsbeklagten mangels ihm entstandener Umtriebe nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, und der Beschluss der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Meilen vom 29. Januar 2016 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Berufungskläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Beilage eines Doppels von act. 13, sowie an das Bezirksgericht Meilen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
Dr. M. Isler versandt am: 26. Februar 2016
Urteil vom 25. Februar 2016 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, und der Beschluss der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Meilen vom 29. Januar 2016 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Berufungskläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Beilage eines Doppels von act. 13, sowie an das Bezirksgericht Meilen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...