Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 10.02.2016 RU150065

10 febbraio 2016·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,761 parole·~9 min·1

Riassunto

Forderung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU150065-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 10. Februar 2016

in Sachen

1. A._____, 2. B._____, Beklagte und Beschwerdeführer

gegen

1. C._____, 2. D._____, 3. E._____, 4. F._____, Kläger und Beschwerdegegner betreffend Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes Fällanden vom 5. November 2015 (GV.2015.00031/SB.2015.00032)

- 2 -

Erwägungen: 1. a) Die Parteien sind Nachbarn (drei freistehende Häuser). Gemäss Auflage in der 1999 erteilten Baubewilligung haben sie die Kanalisation gemeinsam zu betreiben und zu unterhalten. Die Kanalisation steht im Miteigentum der Parteien. Für den Unterhalt der Kanalisationsanlage gibt es keine schriftliche Vereinbarung; seit deren Erstellung hat der jeweilige Eigentümer der Liegenschaft G._____ die Unterhaltsarbeiten der Gemeinschaft koordiniert und jeweils Teilrechnungen an die Eigentümer der anderen beiden Grundstücke versandt. Im Streit stehen von einer Kanalunterhaltsfirma im Mai 2015 ausgeführte Unterhaltsarbeiten (Total der Rechnung vom 30. Mai 2015: Fr. 916.55), für welche die Kläger 1 und 2 [vorinstanzlich: Kläger 1a und 1b] auch den Beklagten einen Drittel in Rechnung stellten. Die Beklagten haben von diesem Drittel (Fr. 305.50) nur Fr. 251.50 bezahlt bzw. einen Abzug von Fr. 54.-- gemacht, weil sie der Auffassung sind, dass in der Rechnung vom 30. Mai 2015 auch Arbeiten im Umfang von Fr. 162.-- enthalten seien, welche allein die Kläger 3 und 4 [vorinstanzlich: Kläger 2a und 2b] betreffen würden. b) Am 28. September 2015 haben die Kläger beim Friedensrichteramt Fällanden (Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch mit dem Entscheidantrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Fr. 54.-- nebst Zins etc. eingereicht (Urk. 18 S. 1, Urk. 15). Nach Durchführung der Verhandlung vom 4. November 2015 entschied die Vorinstanz mit Urteil vom 5. November 2015 (Urk. 18 = Urk. 6; im Titel versehentlich als "Urteil vom 05.10.2015" bezeichnet): 1. Die beklagten Parteien werden solidarisch verpflichtet den klagenden Parteien CHF 54.00 nebst 5% Zins seit 30.06.2015 und CHF 20.30 Betreibungskosten zu bezahlen. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Fällanden (Zahlungsbefehl vom 10.09.2015) aufgehoben. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 375.00 festgesetzt. 3. Die Kosten werden den beklagten Parteien solidarisch auferlegt.

- 3 - 4. Die beklagten Parteien werden solidarisch verpflichtet, der klagenden Partei 1b (D._____) und 2b (F._____) eine Parteientschädigung von jeweils CHF 150.00 zu bezahlen. 5. [Schriftliche Mitteilung] 6. [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 30 Tage] c) Hiergegen haben die Beklagten am 27. November 2015 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellen die Beschwerdeanträge (Urk. 17 S. 1): "1. Das Urteil des Friedensrichteramts Fällanden vom 5. November 2015 ist zu revidieren. 2. Die Forderung der klagenden Partei über Fr. 54.-- ist abzuweisen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … ist zu Recht erfolgt und nicht aufzuheben. 3. Die Prozesskosten sind der klagenden Partei aufzuerlegen." d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Die Beklagten haben den von ihnen verlangten Kostenvorschuss rechtzeitig – und sogar doppelt – geleistet (Urk. 21 - 23). Die Kläger haben am 11. Januar 2015 rechtzeitig ihre Beschwerdeantwort eingereicht, mit dem sinngemässen Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (Urk. 25). 2. a) Die Vorinstanz begründete die Gutheissung der Leistungsklage zusammengefasst damit, die Beklagten hätten ihre Einrede, dass ihnen unrechtmässig zusätzliche Kosten verrechnet worden seien, nicht belegen können; diese Einrede basiere auf Mutmassungen und Annahmen. Dies belege auch die von den Klägern eingereichte schriftliche Bestätigung der Kanalunterhaltsfirma vom 2. Oktober 2015, wonach die verrechneten Aufwendungen ausschliesslich Unterhaltsarbeiten für die gemeinsame Kanalisations- und Fäkalienpumpenstation betreffen würden. Da es sich bei den strittigen Arbeiten um normalen Unterhalt der Kanalisation gehandelt habe, sei entgegen den Beklagten deren vorgängige Zustimmung nicht notwendig gewesen (Urk. 18 S. 3 f.). b) Mit einer Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden

- 4 muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden, soweit ein Mangel nicht offen zutage tritt. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. c) Die Beklagten machen in ihrer Beschwerde (u.a.) geltend, sie hätten die Eingabe der Kläger vom 4. Oktober 2015 mit der Bestätigung der Kanalunterhaltsfirma vom 2. Oktober 2015 (Urk. 20/6 = Urk. 10) erstmals anlässlich einer Akteneinsicht am 18. November 2015 gesehen. Der Friedensrichter habe ihnen diese Eingabe und Bestätigung weder zuvor zugestellt noch an der Verhandlung gezeigt und damit Art. 136 lit. c ZPO verletzt (Urk. 17 S. 2 Mitte). Die Kläger äussern sich in ihrer Beschwerdeantwort hierzu nicht (Urk. 25). d) Die Beanstandung der Beklagten ist begründet. Der Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) und auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 ZPO) gibt den Parteien das Recht, von sämtlichen dem Gericht eingereichten Eingaben Kenntnis zu erhalten und zu diesen Stellung zu nehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Eingabe schliesslich für den Entscheid relevant ist. Von einer Zustellung zwecks Ermöglichung der Stellungnahme kann nur dann abgesehen werden, wenn die davon betroffene Partei (die so nicht Stellung nehmen kann) durch den Entscheid keinen Nachteil erleidet. Werden diese Grundsätze missachtet, leidet der Entscheid an einem Formfehler und ist aufzuheben, soweit der Mangel nicht im Rechtsmittelverfahren geheilt werden kann. Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich nicht, dass die Eingabe der Kläger vom 4. Oktober 2015 bzw. die damit eingereichte Bestätigung der Kanalunterhaltsfirma vom 2. Oktober 2015 den Beklagten vor der Fällung des angefochtenen Urteils zur Kenntnis gegeben worden wäre; solches wird auch von den Klägern nicht geltend gemacht. Kommt hinzu, dass die Vorinstanz für ihren Entscheid massgeblich auf die fragliche Bestätigung abgestellt hat. Damit wurde das Recht

- 5 der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt und das angefochtene Urteil leidet an einem Formmangel. Im Beschwerdeverfahren sind, wie erwähnt (oben Erwägung 2.b) neue Vorbringen nicht mehr zulässig, weshalb es den Beklagten nicht möglich ist, im Beschwerdeverfahren zur Eingabe der Kläger vom 2. Oktober 2015 bzw. zur damit eingereichten Bestätigung der Kanalunterhaltsfirma Stellung zu nehmen. Der Streit kann daher nicht im Beschwerdeverfahren entschieden werden, sondern das angefochtene Urteil muss aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen werden (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Diese wird den Beklagten Frist zur Stellungnahme anzusetzen und nach Eingang derselben (sowie Zustellung an die Kläger zur Kenntnis) neu zu entscheiden haben. e) Zwecks Vermeidung weiterer prozessualer Leerläufe ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen 1 und 3 [vorinstanzliche Klägerinnen 1a und 2a] ihre Ansprüche an die Kläger 2 und 4 [vorinstanzlicher Kläger 1b und 2b] abgetreten haben (Urk. 8 und 9). Diese Abtretungen führen dazu, dass die Klägerinnen 1 und 3 nicht mehr aktivlegitimiert (d.h. nicht mehr an der Forderung berechtigt) sind, weshalb ihnen die umstrittene Forderung von vornherein nicht zugesprochen werden kann, sondern nur noch (gegebenenfalls) den Klägern 2 und 4 (soweit beide die fragliche Rechnung vom 30. Mai 2015 bezahlt haben; sofern jene nur von einem der Kläger bezahlt wurde, würde dem anderen kein Rückerstattungsanspruch zustehen). Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass im Schlichtungsverfahren – d.h. für Vorbereitung und Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung – keine Parteientschädigungen zugesprochen werden dürfen (Art. 113 Abs. 1 ZPO). Dass die Parteien zusätzlichen Aufwand für das Entscheidverfahren gehabt hätten, ergibt sich nicht aus dem angefochtenen Urteil, ebenso wenig, dass bzw. wieso ein Fall von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegen würde. 3. a) Über Höhe und Verteilung der Prozesskosten ist in der Regel im Endentscheid zu befinden (Art. 104 Abs. 1 ZPO). Zufolge Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung an die Vorinstanz sind für das Beschwerdeverfahren zwar Kosten festzusetzen (§ 3 Abs. 3 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV

- 6 - OG), deren Auflage ist jedoch dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorzubehalten. b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, da nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Parteien auch bei Obsiegen eine Umtriebsentschädigung nur in begründeten Fällen (z.B. Verdienstausfall) zuzusprechen ist (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO) und solche Gründe im Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht wurden. Es wird beschlossen: 1. Das Urteil des Friedensrichteramtes Fällanden vom 5. November 2015 wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Verteilung der Gerichtskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten. Das Friedensrichteramt Fällanden wird ersucht, dem Obergericht seinen neuen Entscheid über die Kostenverteilung schriftlich mitzuteilen. Es wird vorgemerkt, dass die Beklagten für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 450.-- geleistet haben. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 25, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

- 7 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 54.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 10. Februar 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: se

Beschluss vom 10. Februar 2016 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Urteil des Friedensrichteramtes Fällanden vom 5. November 2015 wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Verteilung der Gerichtskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten. Das Friedensrichteramt Fällanden wird ersucht, dem Obergericht seinen neuen Entscheid über die Kostenverteilung schriftlich... Es wird vorgemerkt, dass die Beklagten für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 450.-- geleistet haben. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 25, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

RU150065 — Zürich Obergericht Zivilkammern 10.02.2016 RU150065 — Swissrulings