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Zürich Obergericht Zivilkammern 10.12.2015 RU150061

10 dicembre 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,677 parole·~8 min·1

Riassunto

Forderung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU150061-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Dr. M. Schaffitz und Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Urteil vom 10. Dezember 2015

in Sachen

A._____ GmbH,

Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ AG,

Klägerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2, vom 25. September 2015 (GV.2015.00327/SB.2015.00457)

- 2 - Erwägungen: 1.a) Mit Eingabe vom 14. August 2015 leitete die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz ein Schlichtungsverfahren ein (Urk. 1). Zur Schlichtungsverhandlung vom 23. September 2015 erschien die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) unentschuldigt nicht (Urk. 11, Urk. 6). Auf Antrag der Klägerin (Urk. 11) fällte die Vorinstanz mit Datum vom 25. September 2015 ihr Urteil, womit sie die Klage im Umfang von Fr. 1'004.25 zuzüglich Zahlungsbefehlskosten guthiess, und sie hob den Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 1'004.25 aufhob (Urk. 13, Urk 15, Urk. 16 = Urk. 22). b) Dagegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 23. Oktober 2015 fristgerecht (Urk. 17, Briefumschlag zu Urk. 21) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Urk. 21). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 4 zu Art. 326 ZPO; Emmel, a.a.O., N 13 zu Art. 119 ZPO). 3.a) Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, die Klägerin habe für die Beklagte einen Warentransport von der Türkei in die Schweiz durchgeführt. Die ursprünglich von ihr in Rechnung gestellte Forderung sei auf Intervention der Be-

- 3 klagten am 24. Oktober 2014 reduziert worden. Erst im März 2015 habe die Beklagte die Gültigkeit der Auftragserteilung bestritten. Dagegen habe die Klägerin vorgebracht, C._____, Zeichnungsberechtigter für die Beklagte, sei in die Auftragserteilung involviert gewesen und habe jederzeit rechtzeitig intervenieren können. Die abgemachte Leistung sei erbracht, die reduzierte Rechnung aber trotz Mahnung nicht bezahlt worden. Entsprechend hiess die Vorinstanz die Klage im Umfang von Fr. 1'004.25 und Fr. 73.30 Betreibungskosten gut (Urk. 22 S. 2 f.). b)aa) Die Beklagte bringt mit ihrer Beschwerde vor, der Sachverhalt sei im angefochtenen Entscheid nicht richtig festgestellt worden. Sie habe den besagten Transportauftrag nicht in Auftrag gegeben. Vielmehr sei dieser von der Firma D._____ (Türkei) ausgelöst und von E._____ in Empfang genommen worden. Letzterer habe weder im Auftrag noch als Mitarbeiter der Beklagten fungiert. Dieselben Einwände waren bereits Gegenstand der vor Vorinstanz eingereichten vorprozessualen Korrespondenz (vgl. Mail vom 8. März 2015, Urk. 8 letzte Seite), gehören entsprechend zum erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt und sind daher vorliegend beachtlich. Anders verhält es sich mit den neuen Vorbringen der Beklagten zur Rolle ihres heutigen Geschäftsführers, C._____. Die Behauptungen, er sei zum massgeblichen Zeitpunkt bei der B._____ (und nicht bei der Beklagten) angestellt gewesen und habe zwischen den beiden Unternehmen vermittelt, sowie, er sei von E._____ im Glauben gelassen worden, dieser sei der "Besitzer" der Beklagten und befugt, für diese zu handeln, C._____ selbst habe das Geschäftsführermandat für die Beklagte erst im Jahre 2015 übernommen (Urk. 21), wurden erstmals mit der Beschwerde erhoben. Im Beschwerdeverfahren aber sind, wie erwähnt, neue Behauptungen und Beweise nicht (mehr) zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Die neuen Vorbringen zur Rolle von C._____ während und nach dem Vertragsabschluss mit der Klägerin sind somit unzulässig und damit unbeachtlich. bb) Der vorliegend zu würdigende Sachverhalt zum umstrittenen Vertragsabschluss präsentiert sich wie folgt:

- 4 - Die Klägerin behauptete vor Vorinstanz, sie habe für die Beklagte einen Warentransport von der Türkei in die Schweiz durchgeführt (Prot. Vi S. 2, Urk. 12). Aus den Akten ergibt sich dazu Folgendes: F._____ schickte mit Mail vom 25. September 2014, "Subject: Abholungsauftrag", zwei PDF-Dateien an die Adresse "...@B._____.com". Dieses Mail ging in Kopie an die Adressen "C._____ <…@....ch>" und "E._____ <E._____...@....com> sowie <E._____...@....com>". Mit Mail vom 26. September 2014, in Kopie gesandt an die Adressen "C._____" und E._____... "E._____", bestätigte G._____ vom H._____ Team der Klägerin den Eingang des Auftrags und übermittelte verschiedene Referenznummern. Auf einem ebenfalls bei den Akten liegenden "Import-Abholauftrag" der Klägerin sind handschriftlich die Referenznummern gemäss Mail vom 26. September 2015 vermerkt. Aus diesem Dokument geht hervor, dass eine Sendung mit dem Inhalt "Promotions Materialien" bei der D._____ Ltd., Instanbul, Kontaktperson F._____, ab 26. September 2014, 10 Uhr, abholbereit und an die Beklagte, Kontaktperson E._____, zu liefern sei. Als Rechnungsadresse figuriert die Beklagte, Kontaktperson E._____ (Urk. 8). cc) Aus der gesamten Korrespondenz ist zu schliessen, dass F._____, D._____ Ltd., am 25. September 2014 den Auftrag an die Klägerin erteilte, auf Rechnung der Beklagten "Promotions Materialien" von der Türkei an die Adresse der Beklagten in Zürich zu transportieren. G._____ nahm den Auftrag für die Klägerin mit Mail vom 26. September 2014 an. Umstritten ist, ob die Beklagte durch die Handlung von F._____ rechtswirksam verpflichtet werden konnte. Vor Vorinstanz wurde weder behauptet noch ist aus den Akten ersichtlich, dass F._____ zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die Beklagte zeichnungsberechtigt war. Solches geht denn auch nicht aus deren Handelsregisterauszug hervor. Auch wurde nicht ausgeführt, F._____ habe die Beklagte gestützt auf vertragliche Abreden verpflichten dürfen. Folglich führte seine Willenserklärung gegenüber der Klägerin allein nicht zu einem gültigen Vertragsabschluss zwischen den Parteien. dd) Die Klägerin bringt jedoch überdies vor, C._____ habe Kenntnis vom Transportauftrag gehabt. Diese Behauptung wird durch die aktenkundige Mailkorrespondenz vom 25. September und 26. September 2014 gestützt, ergibt sich doch

- 5 daraus, dass sowohl die Offerte zum Vertragsabschluss (Mail von F._____ an "...@B._____.com") als auch das Akzept (Mail von G._____ an F._____) in Kopie an die Adresse "C._____" versandt wurden. Die Klägerin behauptete vor Vorinstanz, C._____ sei im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für die Beklagte zeichnungsberechtigt gewesen (Prot. Vi S. 2, Urk. 12). Diese Behauptung blieb erstinstanzlich unbestritten (Prot. Vi S. 2, Urk. 12) und hat daher als erstellt zu gelten. Zu erwähnen bleibt, dass ein fehlender Handelsregistereintrag einer gültigen Zeichnungsberechtigung nicht entgegen steht. Als Zeichnungsberechtigter war C._____ demnach befugt, die Beklagte gegenüber Dritten zu verpflichten. Da es für die Klägerin aufgrund der Einträge unter "Cc:" im Mailverkehr erkennbar war, dass der zeichnungsberechtigte C._____ sowohl von der Offerte als auch vom Akzept des Auftrages Kenntnis erhalten hatte, durfte sie mangels anderslautender Erklärung der Beklagten während der Vertragsabwicklung in guten Treuen davon ausgehen, dass C._____ den Auftrag im Namen der Beklagten genehmigt hatte. Ihr Vertrauen auf die Genehmigung wurde auch im weiteren Verlauf der Vertragsabwicklung durch das Verhalten der Beklagten gestützt, erwirkte diese doch noch im Oktober 2014 gemäss unbestritten gebliebener Sachdarstellung eine Kürzung der geschuldeten Forderung, da der "Rechnungsbetrag zu hoch" sei (Prot. Vi S. 2, Urk. 12). Dies konnte von der Klägerin nur so verstanden werden, dass die Beklagte zu jenem Zeitpunkt nicht am Zustandekommen des Vertrages zweifelte. Den Einwand, der Transportauftrag sei nicht von der Beklagten erteilt worden, erhob sie erst rund fünf Monate später, im März 2015 (Prot. Vi S. 2, Urk. 12, Urk. 8 letzte Seite). Unter Würdigung der gesamten Umstände durfte die Beklagte daher in guten Treuen von einem zwischen den Parteien gültig zustande gekommenen Vertrag ausgehen. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz in diesem Punkt sind somit zutreffend und die Rügen der Beklagten nicht stichhaltig. c) Zusammenfassend bringt die Beklagte keine (zulässigen) Rügen vor, welche die Rechtsanwendung der Vorinstanz als unrichtig oder ihre Sachverhaltsdarstellung gar als offensichtlich unrichtig erscheinen liessen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

- 6 - 4. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 1'077.55. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 300.– festzusetzen (§ 12 GebV OG i.V.m. § 3 Abs. 3 GebV OG) und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 21, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

- 7 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'077.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. Dezember 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. L. Hunziker Schnider Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. G. Ramer Jenny

versandt am: js

Urteil vom 10. Dezember 2015 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 21, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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