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Zürich Obergericht Zivilkammern 21.08.2015 RU150051

21 agosto 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·816 parole·~4 min·4

Riassunto

Forderung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU150051-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 21. August 2015

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes Langnau vom 22. Juli 2015 (GV.2015.00007)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 14. Juli 2015 reichte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) beim Friedensrichteramt Langnau am Albis ein Schlichtungsgesuch über eine Forderung gegen den Beklagten und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) über Fr. 6'197.50 zuzüglich Fr. 645.– Verzugsschaden und Fr. 87.30 Zahlungsbefehlskosten ein (Urk. 4/1). Gestützt auf dieses Schlichtungsgesuch setzte die Vorderrichterin der Klägerin mit Verfügung vom 22. Juli 2015 eine Frist von 10 Tagen an, um für die sie allenfalls treffenden Kosten beim Friedensrichteramt Langnau am Albis einstweilen einen Kostenvorschuss von Fr. 375.– zu leisten, unter der Androhung, dass bei Nichtleistung auch innert einer Nachfrist nicht auf das Schlichtungsgesuch eingetreten werde (Urk. 2). 2. Gegen diese Verfügung erhob der Beklagte innert Frist mit Eingabe vom 1. August 2015 Beschwerde (Urk. 1). Mit Schreiben vom 4. August 2015 teilte die Kammer dem Beklagten mit, dass seine Beschwerde eingegangen sei, darauf aber aufgrund der fehlenden Beschwer wohl nicht eingetreten werden könne. Dem Beklagten wurde daher mitgeteilt, dass einstweilen noch kein formelles Verfahren angelegt werde und ersuchte ihn, der Kammer mittels beiliegendem Antwortblatt bis zum 17. August 2015 mitzuteilen, ob er auf die Erhebung einer Beschwerde verzichten wolle oder nicht (Urk. 5). Dieses Schreiben wurde vom Beklagten nicht innert der postalischen Abholfrist entgegen genommen (Urk. 6), weshalb androhungsgemäss das vorliegende Beschwerdeverfahren angelegt wurde. 3.a) Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), das heisst, ob sie einen Nachteil erleidet. b) Der Beklagte wurde mit der angefochtenen Verfügung vom 22. Juli 2015 zu nichts verpflichtet. Vielmehr wurde die klagende Partei zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet (Urk. 2, Dispositiv-Ziffer 1). Dem Beklagten er-

- 3 wächst demgegenüber aus der angefochtenen Verfügung kein Nachteil, weshalb er dadurch nicht beschwert ist. Auf seine Beschwerde ist daher nicht einzutreten. c) Der Vollständigkeit halber ist der Beklagte darauf hinzuweisen, dass er seine mit der Beschwerde (Urk. 1) vorgebrachten Einwendungen gegen die Forderung der Klägerin anlässlich der Schlichtungsverhandlung bei der Vorinstanz wird geltend machen können. 4. Damit erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 5.a) Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 3 GebVO OG auf Fr. 65.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen, dem Beklagten infolge seines Unterliegens, der Klägerin mangels erheblicher Umtriebe im Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 65.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin und die Vorinstanz je unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, je gegen Empfangsschein.

- 4 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 6'197.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. August 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Kunz Bucheli

versandt am: js

Beschluss vom 21. August 2015 Erwägungen: 5.a) Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 3 GebVO OG auf Fr. 65.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 65.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin und die Vorinstanz je unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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