Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 25.08.2015 RU150048

25 agosto 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·795 parole·~4 min·3

Riassunto

Arbeitsrechtliche Forderung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU150048-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 25. August 2015

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Arbeitsrechtliche Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2, vom 18. Juni 2015 (GV.2015.00189 / SB.2015.00312)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Am 20. Mai 2015 liess der Kläger beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 1+2 (Vorinstanz), ein Schlichtungsgesuch für eine arbeitsrechtliche Forderung über Fr. 11'000.-- nebst 5 % Zins seit 1. Juni 2015 stellen (Urk. 1). Nach Bestätigung des Terminvorschlags durch den Kläger (Urk. 5) wurden die Parteien zur Schlichtungsverhandlung auf den 18. Juni 2015 vorgeladen (Urk. 6). Zu dieser ist der Kläger nicht erschienen (Urk. 8). Mit Verfügung vom 18. Juni 2015 schrieb die Vorinstanz das Verfahren als gegenstandslos ab; es wurden keine Gerichtskosten erhoben und Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Urk. 9 = Urk. 15). b) Hiergegen hat der Kläger am 17. Juli 2015 fristgerecht Beschwerde erhoben (Urk. 14). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Zuschrift des Klägers an das Obergericht vom 17. Juli 2015 enthielt einzig eine Kopie der angefochtenen Verfügung, jedoch keine Beschwerdeschrift oder sonstige Äusserungen des Klägers. Auf dem Briefumschlag waren jedoch nach der Adresse des Obergerichts die Zeilen "Gerichtskosten und der Parteientschädigung" enthalten (Urk. 14). Im Hinblick auf den Text der Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung (Urk. 15 S. 2 Ziff. 4) ist die Zuschrift daher als Beschwerde gegen die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung entgegenzunehmen. b) Die Prozessvoraussetzungen für eine Beschwerde sind von Amtes wegen zu prüfen, d.h. auch ohne dass eine Partei dies verlangt (Art. 60 ZPO). Für eine Beschwerde ist (unter anderem) Prozessvoraussetzung, dass die Partei, welche Beschwerde erhebt, durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet; ohne diese sog. Beschwer hat der Rechtsmittelkläger kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seines Rechtsmittels und ist dementsprechend

- 3 auf ein solches nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Soweit ein solcher Nachteil nicht geradezu auf der Hand liegt, ist er im Rechtsmittel darzulegen und zu begründen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO: "Die Beschwerde ist [...] begründet einzureichen"). c) Die Vorinstanz hat, wie erwähnt, für das Schlichtungsverfahren keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen (Urk. 15 S. 2). Indem dem Kläger keine Gerichtskosten auferlegt wurden, hat er insofern von vornherein keinen Nachteil. Eine Parteientschädigung hat der Kläger zwar verlangen lassen (Urk. 1 S. 2); nachdem er jedoch an der Schlichtungsverhandlung nicht erschienen ist, liegt in der Nichtzusprechung einer Parteientschädigung ein Nachteil nicht auf der Hand und der Kläger legt nicht dar, dass und inwieweit ihm ein solcher entstanden wäre (wegen seines Nichterscheinens hätte er ohnehin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung; Art. 207 Abs. 1 lit. b ZPO). Auf die Beschwerde des Klägers ist daher nicht einzutreten. 3. a) Nachdem es in der Hauptsache um eine arbeitsrechtliche Forderung von Fr. 11'000.-- geht, sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben (Art. 114 lit. c ZPO). b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 4 - 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 11'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 25. August 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: kt

Beschluss vom 25. August 2015 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

RU150048 — Zürich Obergericht Zivilkammern 25.08.2015 RU150048 — Swissrulings