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Zürich Obergericht Zivilkammern 29.04.2015 RU150019

29 aprile 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,267 parole·~6 min·1

Riassunto

Forderung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU150019-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 29. April 2015

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____ GmbH, Klägerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes Bülach vom 27. Februar 2015 (GV.2015.00005 / SB.2015.00028)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Am 5. Februar 2015 stellte die Klägerin beim Friedensrichteramt Bülach (Vorinstanz) ein als "Zivilklage" bezeichnetes Schlichtungsgesuch für eine Forderung von Fr. 972.-- nebst 5 % Zins seit 5. August 2014 (Vi-Urk. 7). Zur Schlichtungsverhandlung vom 27. Februar 2015 erschien der Beklagte nicht (Urk. 13 S. 1). Mit Urteil vom 27. Februar 2015 erkannte die Vorinstanz (Urk. 13): 1. Die beklagte Partei wird verpflichtet der klagenden Partei Fr. 972.00 nebst 5% Zins seit 05.08.2014 und Fr. 53.30 Betreibungskosten zu bezahlen. 2. In der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Basel Landschaft wird der Rechtsvorschlag aufgehoben. 3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 250.00 festgesetzt. 4. Die Kosten werden der beklagten Partei auferlegt. 5. [Schriftliche Mitteilung] 6. [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 30 Tage] b) Hiergegen hat der Beklagte am 30. März 2015 fristgerecht (Urk. 18) Beschwerde erhoben und stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 12): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Klage sei abzuweisen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Der Beklagte hat in seiner "Beschwerde und Einsprache" auch Aufsichtsbeschwerde gegen den Friedensrichter erhoben, welcher den angefochtenen Entscheid gefällt hat (Urk. 12). Das Obergericht ist jedoch nicht Aufsichtsbehörde über die Friedensrichterämter (dies sind die entsprechenden Bezirksgerichte; vgl. § 81 Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes), weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Der Beklagte ist immerhin auf Art. 63 Abs. 1 ZPO hinzuweisen, wonach für eine Eingabe wie die vorliegende Aufsichtsbeschwerde, auf welche nicht eingetre-

- 3 ten wurde und die innert eines Monats beim zuständigen Gericht neu eingereicht wird, der Zeitpunkt der ersten Einreichung gilt. 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. b) Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel nicht (mehr) zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. 4. a) Die Vorinstanz hat die Gutheissung der Klage wie folgt begründet: Die Klägerin habe gemäss Art. 206 Abs. 2 und Art. 212 Abs. 1 ZPO einen Entscheid beantragt. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz liege vor. Der Vertrag vom 11. September 2013 (zwischen der Klägerin und der C._____ für eine Werbeflächenbelegung bei der D._____ Apotheke, ... [Ort], zu einem Preis von Fr. 1'710.-- für drei Jahre nebst Materialkosten von Fr. 90.--; vgl. Vi-Urk. 9) sei rechtsgültig unterzeichnet. Gemäss Vertrag und Foto des Objektes scheine der Vertrag von Seiten der Klägerin erfüllt zu sein. Von Seiten des Beklagten seien keine Einwendungen vorhanden (Urk. 13). b) Der Beklagte macht in seiner Beschwerde geltend, der Vertrag sei von der Klägerin auf keinen Fall erfüllt worden; die Werbetafel im Einkaufszentrum D._____ habe nie wie vorgesehen aufgestellt werden können, weil die Klägerin es unterlassen habe, die dazu notwendige Bewilligung der Vermieterschaft einzuholen. Dass der Vertrag nicht erfüllt worden sei, sei auch aus dem erfolgten Rechts-

- 4 vorschlag ersichtlich. Er (der Beklagte) habe zwar die Vorladung zur Verhandlung erhalten, doch sei ihm damals nicht klar gewesen, dass dieser Termin in den Ferien lag. Die Vorinstanz sei für ein Urteil gar nicht zuständig, da der Vertrag nicht erfüllt worden sei. Er (der Beklagte) könne als Privatperson gar nicht Beklagter sein, weil er gemäss Vertrag gar nicht Vertragspartei sei (Urk. 12 in Verbindung mit Vi-Urk. 3). c) Die Vorbringen des Beklagten in seiner Beschwerde sind allesamt neue Behauptungen; solche sind jedoch, wie erwähnt (vorstehend Erwägung 3.b), im Beschwerdeverfahren nicht mehr zulässig und können daher nicht berücksichtigt werden. Konkrete Beanstandungen der Entscheidgründe des angefochtenen Urteils – basierend auf den Akten, welche schon im vorinstanzlichen Verfahren vorhanden waren – sind in der Beschwerde nicht enthalten. Im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils war eine Bestreitung der Erfüllung des Werbeflächenvertrags vom 11. September 2013 weder behauptet noch aus den Akten ersichtlich; auch aus dem vom Beklagten am 15. Dezember 2014 erhobenen Rechtsvorschlag ist in keiner Weise ersichtlich, dass die Erfüllung des Vertrages bestritten werde, da dieser Rechtsvorschlag ohne Begründung erhoben wurde (Vi-Urk. 8). Vertragspartei des Werbeflächenvertrages war sodann die Einzelfirma des Beklagten; diese hat keine eigene Rechtspersönlichkeit, weshalb nicht die Einzelfirma, sondern der Beklagte selber Betriebener und Prozesspartei ist. Schliesslich hat, wer einen Verhandlungstermin nicht wahrnehmen kann, sofort ein Verschiebungsgesuch zu stellen (worauf korrekt in der Vorladung vom 5. Februar 2015 hingewiesen wurde; Vi-Urk. 6 S. 2 Ziff. 2); dass der Beklagte ein solches gestellt hätte und die Verhandlung deswegen nicht hätte stattfinden dürfen, ist nicht ersichtlich. d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und muss sie abgewiesen werden (soweit darauf einzutreten war, vgl. vorstehend Erwägung 2). 5. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 972.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 3 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 250.-- festzusetzen.

- 5 b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 972.--.

- 6 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 29. April 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc

Urteil vom 29. April 2015 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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