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Zürich Obergericht Zivilkammern 22.05.2015 RU150018

22 maggio 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,358 parole·~17 min·1

Riassunto

Unentgeltliche Rechtspflege

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU150018-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 22. Mai 2015

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

gegen

Präsident des Obergerichtes des Kantons Zürich, Beschwerdegegner

betreffend unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen ein Urteil des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. März 2015 (VO150011-O)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 12. März 2015 wies der Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich das Gesuch des Gesuchstellers und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsteller) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren gegen Rechtsanwalt lic. iur. B._____ betreffend Forderung aus Schadenersatz ab (Urk. 12 S. 8). 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsteller mit Schreiben vom 26. März 2015 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 27. März 2015) innert Frist Beschwerde mit folgendem sinngemässen Antrag (Urk. 11 S. 1): Das vorinstanzliche Urteil vom 12. März 2015 sei aufzuheben und es sei dem Gesuchsteller für das Schlichtungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm Rechtsanwalt Dr. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 3. Diesem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Rechtsanwalt lic. iur. B._____ hatte den Gesuchsteller in zwei Verfahren vertreten. So vertrat er ihn einerseits in einem Verfahren gegen C._____ betreffend eine Forderung im Umfang von Fr. 8'906.10 zuzüglich 5% Zins seit 1. April 2007 (Urk. 8/1 S. 2). Diese Klage wurde aufgrund einer Verjährungseinrede des damaligen Beklagten mit Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 10. Dezember 2010 abgewiesen (Urk. 8/1) – gemäss dem heutigen Gesuchsteller und damaligen Kläger zu Unrecht, da die Forderung effektiv nicht verjährt gewesen sei und sein damaliger Rechtsvertreter und heutiger Beklagter, Rechtsanwalt lic. iur. B._____, diesen Einwand verspätet vorgebracht habe (Urk. 1 S. 4). Weiter vertrat Rechtsanwalt lic. iur. B._____ den Gesuchsteller im Verfahren gegen D._____ und C._____ betreffend eine Forderung von Fr. 301'280.– zuzüglich Zins von 5% seit dem 10. Dezember 2003, gestützt auf einen Exklusiv-Mäklervertrag (Urk. 8/2 S. 2). Diese Klage wurde schliesslich vom Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 28. Juni 2007 abgewiesen (Urk. 8/2); im Berufungsverfahren gegen dieses Urteil wurde dem Gesuchsteller mit Beschluss vom 2. Juli 2012 die noch vor Vorinstanz gewährte unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Berufung entzogen (Urk. 8/3). Der Gesuchsteller konnte in der Folge den geforderten Kostenvor-

- 3 schuss von Fr. 30'000.– nicht bezahlen, weshalb es letztlich beim Entscheid der Erstinstanz vom 28. Juni 2007 blieb. Der Gesuchsteller hat nun ein Verfahren gegen seinen damaligen Rechtsvertreter angehoben und verlangt Schadenersatz infolge Sorgfaltspflichtverletzung. Er macht sinngemäss geltend, dass ihm – wäre Rechtsanwalt lic. iur. B._____ seiner jeweiligen Substantiierungspflicht nachgekommen – die Forderungen vollumfänglich zugesprochen worden wären (Urk. 1 S. 4, S. 8 f.). Im Umfang von Fr. 8'906.10 zuzüglich 5% Zins beurteilte die Vorinstanz die Klage als nicht aussichtslos, im übrigen Umfang von Fr. 301'280.– zuzüglich 5% Zins beurteilte sie die Klage als aussichtslos und wies damit das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gesamthaft ab (Urk. 12). 4.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 4.2 Nach dem Gesagten sind die erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen (Urk. 14/2 Blatt 1 und Urk. 14/3) neu und damit unzulässig und unbeachtlich. 5. Da es sich vorliegend um zwei Rechtsbegehren handelt, welche auf verschiedenen Sachverhalten fussen (Schadenersatz gestützt auf Sorgfaltspflichtverletzung aus der Vertretung im Verfahren gegen D._____ und C._____ [Geschäfts Nr. CG070032 und LB110067-O; Urk. 8/2-3] sowie Schadenersatz gestützt auf Sorgfaltspflichtverletzung aus der Vertretung im Verfahren gegen C._____ [Geschäfts Nr. FO100175, Urk. 8/1]), sind diese gesondert zu prüfen und

- 4 die Frage der Aussichtslosigkeit je separat zu beurteilen; bei mehreren Rechtsbegehren können bloss einzelne aussichtslos sein, so dass nur für jene die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sein können. In solchen Fällen kann sich die unentgeltliche Rechtspflege auf den nichtaussichtslosen Teil der Klage beschränken (L. Huber in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], St. Gallen 2011, Art. 118 N 20). Die Klage betreffend Schadenersatz aus der Vertretung im Verfahren gegen C._____ und D._____ hat der Gesuchsteller beim Friedensrichteramt bereits anhängig gemacht (Urk. 5 S. 1 f. und Urk. 6). Offen ist, ob damit auch die Klage betreffend Schadenersatz aus der Vertretung im Verfahren gegen C._____ eingereicht worden ist, da die Klage vor dem Friedenrichteramt auf insgesamt Fr. 301'288'906.10 lautet (Urk. 6). Dies kann indes offenbleiben, da ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits vor Rechtshängigkeit gestellt werden kann (Art. 119 Abs. 1 ZPO). 6.1.1 Die Vorinstanz erwog, dass die Klage des Gesuchstellers gegen den ihn im Verfahren gegen D._____ und C._____ vertretenden Rechtsanwalt lic. iur. B._____ hauptsächlich (im Umfang von Fr. 301'280.– zzgl. 5% Zins) aussichtslos sei. So habe das Bezirksgericht Zürich die Klage am 28. Juni 2007 nicht mangels Substantiierung des Klagefundaments abgewiesen, sondern massgeblich, weil es zur Ansicht gelangt sei, die Beklagten hätten den der Streitigkeit zugrundeliegenden Vertrag erfüllt, weshalb auch keine Vertragsverletzung vorgelegen habe (Urk. 12 S. 5 f.). 6.1.2 Dem hält der Gesuchsteller beschwerdeweise entgegen, dass Rechtsanwalt lic. iur. B._____ im damaligen Verfahren auch hätte bestreiten müssen, dass die Beklagten ihren Pflichten nachgekommen seien. Dies habe er unterlassen, weshalb er eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen habe (Urk. 11 S. 1). 6.1.3 Diese Behauptung ist neu, begründete der Gesuchsteller seinen Anspruch auf Schadenersatz gegen Rechtsanwalt lic. iur. B._____ vor Vorinstanz doch lediglich pauschal damit, dass dieser den der damaligen Forderung zugrundeliegenden Vertragsinhalt vom 7./11. Juli 2003 ungenügend und mangelhaft

- 5 bzw. überhaupt nicht dargelegt habe, weshalb die Klage abgewiesen worden sei (Urk. 1 S. 8 f.). Ebenso wenig findet sich diese Behauptung im Schreiben von Rechtsanwalt Dr. X._____ an die E._____ vom 3. Juni 2014, auf welches der Gesuchsteller vor Vorinstanz in Ergänzung seiner Begründung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verwiesen hat (Urk. 3/50 S. 6). Entsprechend aber ist die Behauptung vorliegend unzulässig und unbeachtlich. 6.2.1 Des Weiteren verwarf die Vorinstanz die Vorbringen des Gesuchstellers, wonach das Obergericht die gegen das damalige Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Juni 2007 erhobene Berufung als aussichtslos qualifiziert habe, weil die Begründung von Rechtsanwalt lic. iur. B._____ ungenügend bzw. zu wenig substantiiert gewesen sei. Das Obergericht sei vielmehr bereits deshalb von der Aussichtslosigkeit der Berufung ausgegangen, weil die Konkursverwaltung der vom Gesuchsteller geltend gemachten Forderung über Fr. 301'280.– keinen relevanten Wert beigemessen habe, da das Konkursverfahren sogleich mangels Aktiven eingestellt worden sei und weil auch die Gläubiger nicht von der Werthaltigkeit dieser Forderung ausgegangen seien (Urk. 12 S. 5 f. mit Verweis auf Urk. 8/3 S. 5 f.). 6.2.2 Der Gesuchsteller führt beschwerdeweise aus, dass diese Feststellung der Vorinstanz aktenwidrig und falsch sei: Der Konkursrichter habe keine der sieben Debitorenguthaben von fast Fr. 800'000.– geprüft und auch die Gläubiger hätten daran kein Interesse gezeigt (Urk. 11 S. 2). 6.2.3 Dieser Einwand geht fehl: Die Vorinstanz hat lediglich aus dem Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Juli 2012 zitiert (vgl. Urk. 8/3 S. 5 f.). Hätte der Gesuchsteller gegen die damalige Feststellung opponieren und geltend machen wollen, dass die Forderung vom Konkursamt gar nicht geprüft worden sei und damit auch nicht als wertlos habe qualifiziert werden können, so hätte er dies in dem dafür zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen diesen Beschluss vorbringen müssen. Im vorliegenden Verfahren ist er damit nicht mehr zu hören. So bringt der Gesuchsteller insbesondere nicht vor, dass es falsch sei, dass im damaligen Beschluss vom 2. Juli 2012 die Aussichtslosigkeit der Berufung massgeblich mit dieser Begründung festgestellt

- 6 worden sei und nicht mit fehlender Substantiierung der Berufung. Damit aber hat es sein Bewenden. 6.3.1 Schliesslich will der Gesuchsteller mindestens für den von der Vorinstanz nicht als aussichtslos qualifizierten Teil der (weiteren) Klage (im Umfang von Fr. 8'906.10, zzgl. 5% Zins) die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wissen (Urk. 11 S. 1). 6.3.2 Dem kann nicht zugestimmt werden. Zwar ist korrekt, dass die Vorinstanz die Aussichtslosigkeit dieser Klage verneint hat und es sich vorliegend um eine auf einen anderen Sachverhalt gestützte Forderungsklage handelt, was eine nur diesen Anspruch umfassende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zuliesse (vgl. Ausführungen in Ziffer 5. hiervor). Indes fehlt es dem Begehren an der weiteren Voraussetzung der Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO. Nach Eingang des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzte die Vorinstanz dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 5. Februar 2015 Frist an, um sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu vervollständigen, unter der Androhung, dass im Unterlassungsfalle das Gesuch abgewiesen werde. Dabei hatte die Vorinstanz erwogen, dass weitgehend unklar geblieben sei, wie die finanzielle Situation der Einzelfirma des Gesuchstellers aussehe. Er habe es insbesondere unterlassen, eine aktuelle Erfolgsrechnung und Bilanz seiner Einzelfirma einzureichen. Unter diesen Umständen sei es nicht möglich, die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers hinreichend zu beurteilen. Entsprechend sei er aufzufordern, seine Vermögensverhältnisse umfassend mit aktuellen Belegen und einer aktuellen Steuererklärung zu dokumentieren sowie Ausführungen zur finanziellen Situation seiner Einzelfirma zu machen und insbesondere eine aktuelle Erfolgsrechnung und Bilanz vorzulegen (Urk. 4 S. 2 f.). Mit Eingabe vom 17. Februar 2015 verwies der Gesuchsteller lediglich auf seine Eingabe vom 19. Januar 2015 und hielt fest, dass er sein Gesuch ausführlich begründet habe; er habe dargelegt, dass gegen ihn und seine Einzelfirma im Jahre 2012 der Konkurs eröffnet worden sei. Er sei seit Jahren mittellos und mehrere Gerichte – so auch das Bundesgericht mit Urteil vom 1. Dezember 2014 – hätten ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Ebenso habe er seine Pflich-

- 7 ten gegenüber Dritten umfassend dargelegt. Zudem sei er Bezüger von Ergänzungsleistungen, wobei die Stadt Zürich seine finanziellen Verhältnisse alle zwei Jahre überprüfe. Nach dem Konkurs 2012 habe er seine Tätigkeit mit der Einzelfirma eingestellt; er sei nur noch minimal tätig, um seine Existenz zu bestreiten. Seit dem Konkurs verfüge er über keine Bilanz und Erfolgsrechnung mehr. Das Geschäftskonto der Einzelfirma sei zudem per 5. Juni 2002 saldiert worden, was auch belegt sei (Urk. 7). Diese Ausführungen des Gesuchstellers stehen im Widerspruch zu denjenigen in seiner Eingabe vom 19. Januar 2015. Darin hatte der Gesuchsteller geltend gemacht, mit seinem Einzelunternehmen einer Beschäftigung von 20-30% nachzugehen, um seine Schulden abzubezahlen und seinen Verpflichtungen gegenüber Dritten nachzukommen (Urk. 1 S. 7). Geht der Gesuchsteller aber nach wie vor einer Geschäftstätigkeit im Umfang von 20-30% in seinem Einzelunternehmen nach – welche im Übrigen nach wie vor im Handelsregister eingetragen ist und unter welcher Firma der Gesuchsteller auch nach aussen auftritt –, hätte er immerhin über seine Einnahmen und Ausgaben mit dem Einzelunternehmen Buch zu führen bzw. unabhängig von einer allfälligen Buchführungspflicht gemäss Art. 957 f. OR dem Gericht eine entsprechende Aufstellung über Einnahmen und Ausgaben einzureichen gehabt, welche die Geschäftsvorfälle und Ereignisse erfassen. Es wäre seine Pflicht gewesen, dem Gericht aufzuzeigen, welche Einnahmen er mit seiner Einzelunternehmung generiert und welche Ausgaben anfallen. So scheinen Einnahmen wohl zu erfolgen, ansonsten der Gesuchsteller nicht behaupten würde, damit seinen Verpflichtungen gegenüber Dritten nachzukommen. Inwiefern ein positiver Saldo und damit Gewinn verbleibt, wäre vom Gericht zu beurteilen gewesen, was in Ermangelung einer entsprechenden Aufstellung aber nicht möglich gewesen ist. Daran vermag auch das Einreichen der Steuererklärung 2013 und die darin enthaltene Deklaration – wie vom Gesuchsteller geltend gemacht (Urk. 7 S. 2) – nichts zu ändern (Urk. 8/B). Diese ist denn auch wenig aussagekräftig, da dort ein Schuldenverzeichnis fehlt (obschon der Gesuchsteller vor Vorinstanz offene Schulden geltend gemacht hat, Urk. 1 S. 7 mit Verweis auf Urk. 3/44-48) und unklar ist, wofür der Betrag unter der Rubrik "Haupterwerb" Fr. -35'567.– steht und wie dieser zustande gekommen ist. Diesbezügliche

- 8 - Belege fehlen ebenso. Schliesslich vermag auch die Saldierung des angeblichen Geschäftskontos nichts zu Gunsten des Gesuchstellers zu bedeuten. So handelt es sich dabei um das Konto der F._____ (Urk. 3/15); die Einzelunternehmung des Gesuchstellers trägt indes die Firma "G._____" (Urk. 3/1). Indem der Gesuchsteller keine ergiebigen Belege hinsichtlich seiner Einzelunternehmung eingereicht hat, hat er seine Mitwirkungspflicht verletzt. Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Klage in der Höhe von Fr. 8'906.10 trotz fehlender Aussichtslosigkeit aus diesem Grund abzuweisen. 6.3.3 Schliesslich aber verfügt der Gesuchsteller mit seinem Einkommen aus der AHV-Rente, den Ergänzungsleistungen und der Rente aus Deutschland im Gesamtbetrag von Fr. 3'654.– (Urk. 1 S. 5; Urk. 3/13-14; Urk. 3/14A) über einen Überschuss von Fr. 300.–. Entgegen seiner Ansicht beträgt sein Bedarf nicht Fr. 4'705.55 pro Monat, sondern lediglich Fr. 3'354.– (vgl. Urk. 1 S. 6): Positionen vom Gesuchsteller geltend gemacht:

Eigenbedarf /Grundbedarf Fr. 1'200.– Fr. 1'200.– Miete Wohnung (inkl. Erhöhung) Fr. 1'325.– Fr. 1'325.– Krankenversicherungsprämie Fr. 472.– Fr. 472.– Ärztlich verordneter Kuraufenthalt1) Fr. 360.– Fr. 0.– Barnotbedarf2) Fr. 600.– Fr. 0.– Telefon/TV/Internet Fr. 135.95 Fr. 136.– Nicht versicherte Medikamente3) Fr. 60.– Fr. 0.– Zahnarztkosten/3 Notfälle Kieferentzündung4) Fr. 0.– Fr. 0.– Franchise/Selbstbehalt3) Fr. 90.– Fr. 83.– Mobiltelefon5) Fr. 82.60 Fr. 0.– Energiekosten2) Fr. 90.– Fr. 0.– Minimaler Autokostenanteil6) Fr. 200.– Fr. 84.– Mitgliedschaft Partei und Mieterverband2) Fr. 40.– Fr. 0.– Steuern 2012 Fr. 50.– Fr. 50.– Schulden7) offen Fr. 0.– Total Fr. 4'705.55. Fr. 3'354.–

- 9 - 1) Zwar findet sich für diese Position eine Verordnung, jedoch kein Beleg über die entsprechenden Kosten (Urk. 3/19). Da die Verordnung vom 17. Juni 2014 datiert und der Gesuchsteller geltend macht, jährlich zur Kur zu müssen, müsste eine entsprechende Rechnung über die Kosten vorhanden sein. Damit ist nicht ersichtlich, wie hoch die effektiven Kosten sind. Ebenso wenig geht aus den eingereichten Unterlagen hervor, inwiefern diese Kosten nicht von einer Versicherung gedeckt sind und ob sie tatsächlich regelmässig anfallen. Entsprechend ist der Betrag nicht zu berücksichtigen. 2) Diese Positionen (Barnotbedarf, Energiekosten, Mitgliedschaftsbeiträge) gehören in den Grundbetrag (Ziffer II./1.2 des Kreisschreibens der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009, fortan Kreisschreiben). Entsprechend sind diese Positionen nicht zu berücksichtigen. 3) Unter der Position "Nicht versicherte Medikamente" verweist der Gesuchsteller auf seine Beilage 21 (= Urk. 3/22/1-4). Diese indes betrifft Zahnarztkosten. Die nicht versicherten Behandlungskosten finden sich in den vom Gesuchsteller mit Beilage 20 bezeichneten Beleg (= Urk. 3/21). Diese Kosten belaufen für das Jahr 2014 auf Fr. 690.70 und setzen sich massgeblich aus dem Betrag der Franchise (Fr. 300.–) sowie dem Selbstbehalt (Fr. 106.10) zusammen. Diese Kosten aber werden dem Gesuchsteller unter der Position Franchise (max. Fr. 700.–/Jahr) und Selbstbehalt (ca. Fr. 300.–/Jahr) mit Fr. 83.– pro Monat (Fr. 1'000.–/Jahr : 12 Monate = Fr. 83.–) angerechnet. Weitere, von der Krankenversicherung ungedeckt gebliebene Kosten hat der Gesuchsteller weder behauptet noch belegt. 4) Unter diesem Titel macht der Gesuchsteller keinen Betrag geltend. Selbst wenn aber davon auszugehen wäre, dass er hierbei auf die vier Zahnarztrechnungen (Urk. 3/22/1-4) über Fr. 127.65, Fr. 175.15, Fr. 192.75 und Fr. 272.–, (d.h. total Fr. 767.55, entsprechend Fr. 63.95/Monat) aus dem Jahr 2014 verweisen möchte, kann dieser Betrag nicht angerechnet werden. So führt der Gesuchsteller selber aus, dass es sich um drei Notfälle (Kieferentzündung) gehandelt ha-

- 10 be. Inwiefern solche Kosten aber auch weiterhin in dieser Höhe anfallen werden, ist unklar. So hat der Gesuchsteller nicht ausgeführt, wann die Kosten für eine mögliche Zahnprothese anfallen werden (Urk. 1 S. 6 mit Verweis auf Beleg 26 [recte: 27] = Urk. 3/27). Entsprechend ist die Position nicht zu berücksichtigen. 5) Die geltend gemachten Mobiltelefonkosten sind im Betrag für Telefon/TV/Internet enthalten, welcher mit Fr. 136.– dem gerichtsüblichen Betrag entspricht. Entsprechend ist kein zusätzlicher Betrag für das Mobiltelefon zu berücksichtigen. 6) Dem Gesuchsteller als Rentner ist ein Betrag für Mobilität in der Höhe der Kosten eines Billets für den öffentlichen Verkehr anzurechnen. Dieses entspricht in der Stadt Zürich monatlich Fr. 84.– (Ziffer III./3.4 a des Kreisschreibens), zumal – wie erwähnt – nicht belegt ist, dass der Gesuchsteller das Auto zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit effektiv benötigt und es sich damit um ein Kompetenzstück im Sinne von Ziffer III./3.4 b des Kreisschreibens handelt. 7) Schliesslich ist dem Gesuchsteller auch kein Betrag zur Schuldentilgung anzurechnen. So geht aus den meisten eingereichten Darlehensverträgen bzw. Rechnungen hervor, dass die Schulden bereits getilgt sein sollten (Urk. 3/44- 46 Urk. 3/48-49). Der Gesuchsteller macht lediglich geltend, dass diese Schulden noch offen seien, ohne indes darzulegen, inwiefern er diese auch effektiv – allenfalls in Raten – bezahlt oder ob ihm eine Stundung gewährt worden ist. Andererseits handelt es sich bei einem Darlehen um Schulden, deren Rückzahlung erst noch geregelt werden muss (Urk. 3/47). Damit aber verbleibt dem Gesuchsteller ein Überschuss von Fr. 300.– zum Begleichen der Verfahrenskosten vor der Schlichtungsbehörde. Diese betragen gemäss § 3 der Gerichtsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (GebV OG) bei einem Streitwert bis Fr. 10'000.– maximal Fr. 420.–. Inwiefern es dem Gesuchsteller damit nicht möglich sein sollte, diese Kosten innert kurzer Zeit in Raten zu begleichen, ist nicht einzusehen.

- 11 - 6.3.4 Entsprechend aber fehlt es an der Voraussetzung der Mittellosigkeit. So hat der Gesuchsteller einerseits hinsichtlich der Einzelunternehmung seine Mitwirkungspflicht verletzt, da er keine Auskunft über deren Einnahmen und Ausgaben erteilt hat. Andererseits verbleibt dem Gesuchsteller nach Deckung seines Bedarfs ein Überschuss, welcher es ihm ermöglicht, die im Schlichtungsverfahren anfallenden Kosten zu begleichen. 6.3.5 Nicht einzusehen ist sodann, inwiefern der Gesuchsteller für das Schlichtungsverfahren auf einen Rechtsvertreter angewiesen sein sollte, zumal er hinsichtlich dieser Klage – unter Verweis auf das Schreiben von Rechtsanwalt Dr. X._____ – durchaus in der Lage war, das Klagefundament darzulegen. 6.3.6 Damit aber ist die Beschwerde auch diesbezüglich abzuweisen. 6.4 Im Übrigen wiederholt der Gesuchsteller lediglich das bereits vor Vorinstanz Ausgeführte, ohne sich mit den weiteren Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Dementsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein gegen den abschlägigen Gesuchsentscheid gerichtetes Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

- 12 - 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller und den Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich sowie an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 4 + 5 (Geschäfts Nr. GV.2015.00027), je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt in der Hauptsache mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. Mai 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: mc

Urteil vom 22. Mai 2015 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller und den Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich sowie an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 4 + 5 (Geschäfts Nr. GV.2015.00027), je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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