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Zürich Obergericht Zivilkammern 13.03.2015 RU150014

13 marzo 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,526 parole·~8 min·3

Riassunto

Antrag auf Gewährung unentgeltlicher Prozessführung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU150014-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 13. März 2015 in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin,

betreffend Antrag auf Gewährung unentgeltlicher Prozessführung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 1+2, vom 16. Februar 2015 (GV.2015.00038 / SB.2015.00079)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) stellte mit Eingabe vom 24. Januar 2015 beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 1 und 2, einen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Benennung sowie Beigabe einer anwaltlichen Vertretung zwecks Einbringung eines neuen Verfahrens gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beschwerdegegnerin). In diesem Zusammenhang umschrieb der Beschwerdeführer den Inhalt der von ihm beabsichtigten Klage (act. 1-3). Er gab an, eine Schadenersatzforderung aus der Geldentwertung auf dem Konto des verstorbenen C._____ abzuleiten. Er sei von der Beschwerdegegnerin für den Wertverlust des Geldes infolge Inflation (Verbraucherpreisindex) bis dato nicht entschädigt worden (act. 1 S. 1 und act. 2 S. 1). 1.2. Mit Verfügung vom 16. Februar 2015 entschied das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 1 und 2, was folgt (act. 8): "1. Auf das Gesuch zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird mangels Zuständigkeit nicht eingetreten. 2. Auf weitere Korrespondenz oder Eingaben in dieser Sache wird nicht mehr eingetreten. 3. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 4. [Schriftliche Mitteilung]." 1.3. Mit Eingabe vom 20. Februar 2015 (Datum Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Verfügung des Friedensrichteramtes vom 16. Februar 2015 an das Obergericht des Kantons Zürich (act. 9).

- 3 - 2.1.1. In der Verfügung des Friedensrichteramtes vom 16. Februar 2015 wurde kein Rechtsmittel belehrt. Gegen die Verfügung steht das Rechtsmittel der Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO zur Verfügung. Die fehlende Rechtsmittelbelehrung schadet dem Beschwerdeführer nicht. Seine Eingabe ist als fristgerecht eingereichte Beschwerde entgegen zu nehmen (vgl. act. 5). Gleichzeitig wurde vom Obergerichtspräsidenten ein Verfahren betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren (Geschäfts-Nr. VO150032) angelegt. 2.1.2. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet sowie mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Bei juristischen Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei unrichtig sein soll (Art. 321 Abs. 1 ZPO; vgl. ZK ZPO-Reetz/Theiler, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 311 N 34 betreffend das Rechtsmittel der Berufung). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3 f.). 2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-6). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden, da die Beschwerdegegnerin weder bei Gutheissung noch bei Abweisung des vorliegenden Rechtsmittels in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung beschwert ist und sich die Beschwerde in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 2 der vorinstanzlichen Verfügung sogleich als unzulässig erweist. Das Verfahren ist somit spruchreif. 3. Sofern der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 20. Februar 2015 die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangt resp. sich gegen Dispositiv- Ziffer 1 der Verfügung des Friedensrichteramts vom 16. Februar 2015 wehren möchte, ist seiner Beschwerde kein Erfolg beschieden. Für die Beurteilung von https://www.swisslex.ch/DOC/ShowLawViewByGuid/d14b19c8-5e79-4de6-89de-e2501acd79f5/00000000-0000-0000-0000-000000000000?source=document-link&SP=5|vh34cn

- 4 - Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident zuständig (Art. 119 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer ist auf das Verfahren mit der Geschäfts-Nr. VO150032 zu verweisen. Wie der Friedensrichter zutreffend erwog, kommt ihm damit keine Zuständigkeit für den Entscheid über ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Schlichtungsverfahren zu; sein Nichteintreten auf das Gesuch des Beschwerdeführers erfolgte damit zu Recht. Die Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer 1 der friedensrichterlichen Verfügung ist folglich abzuweisen. 4.1. Mit Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung stellte das Friedensrichteramt dem Beschwerdeführer in Aussicht, dass auf weitere Korrespondenz oder Eingaben in dieser Sache nicht mehr eingetreten werde. Der Friedensrichter führte zur Begründung aus, dass der Beschwerdeführer mit der Gegenpartei im Verfahren GV.2014.000086 (Forderung aus der Kontobeziehung C._____ …) einen Vergleich mit umfassender Saldoklausel geschlossen habe. Mit Blick darauf wäre ein erneutes Verfahren sowohl aussichtslos als auch rechtsmissbräuchlich. Die vorgebrachte Begründung des Beschwerdeführers, es handle sich um ein neues Verfahren mit einem Streitpunkt, der nicht Gegenstand des damaligen Vergleichs gewesen sei, widerspreche der Tatsache, dass ein rechtskräftiger und alle Streitpunkte umfassender Vergleich vorliege (act. 8 S. 1). 4.2. Der Beschwerdeführer bringt dazu zusammengefasst vor, dass der am 14. April 2014 (recte: 10. April 2014) mit der Beschwerdegegnerin vor dem Friedensrichter abgeschlossene Vergleich mit Saldoklausel nur den Saldo des Vergleichsverfahrens (GV.2014.00086 / SB 2014.00176) betroffen und auf seinem (nicht juristischen) Wissensstand zu diesem Zeitpunkt beruht habe. Mit anderen Worten könne das, was er zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht gewusst habe, auch nicht (Streit-)Gegenstand des Verfahrens gewesen sein. Bei der von ihm beabsichtigten Geltendmachung einer Schadenersatzforderung gegen die B._____ AG handle es sich um eine neue Forderung. Er habe von dieser erst am 20. Januar 2015 Kenntnis erhalten. Seine Unkenntnis über die ihm zustehenden Rechte im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses schliesse aus, dass er auf diese

- 5 per Saldoklausel und mit seiner Unterschrift unter den Vergleich verzichtet habe (act. 9). 4.3. Der Friedensrichter behandelte in der Verfügung vom 16. Februar 2015 das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Er hat kein Nichteintreten auf ein Schlichtungsgesuch des Beschwerdeführers verfügt und mit Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 16. Februar 2015 erst in Aussicht gestellt, auf künftige Korrespondenz oder Eingaben "in dieser Sache" nicht einzutreten. Vom Wortlaut der Anordnung her sowie aufgrund ihrer Stellung im Dispositiv bezieht sie sich lediglich auf Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Wie dargelegt, ist das Friedensrichteramt für die Behandlung solcher Gesuche offensichtlich unzuständig, was der Beschwerdeführer weiss, und zwar – wie der Friedensrichter zutreffend im angefochtenen Entscheid erwog – bereits aus einem früheren Verfahren. Mit Blick auf Art. 132 ZPO, gemäss dem rechtsmissbräuchliche bzw. querulatorische Eingaben ohne Weiteres zurückgeschickt werden können, erweist sich Dispositivziffer 2 als sachlich angemessen. Anders verhielte es sich immerhin dann, wenn der Friedensrichter, worauf seine Erwägungen hindeuten, dem Beschwerdeführer auch die Behandlung künftiger Schlichtungsgesuche, die sich gegen die Beschwerdeführerin richten, verweigern wollten. Dass das bereits der Fall war, legt der Beschwerdeführer so nicht dar. Dem Beschwerdeführer ist daher aus der Anordnung (noch) kein Rechtsnachteil entstanden. Insofern ist er nicht beschwert, weshalb auf seine Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist. Ein weiteres Eingehen auf die – vorwiegend neuen und damit im Beschwerdeverfahren unbeachtlichen (vgl. oben Erw. 2.1.2.) – Vorbringen des Beschwerdeführers zur Zulässigkeit seiner beabsichtigten Forderungsklage erübrigt sich deshalb. Der Klarheit halber bleibt anzumerken, dass die Eingabe des Beschwerdeführers beim Friedensrichteramt vom 24. Januar 2015 mit den Ergänzungen vom 27. Januar und 2. Februar 2015 (act. 1-3) nicht nur als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, sondern auch bereits als Stellung eines Schlichtungsbegehrens verstanden werden könnten. Es ist darauf hinzuweisen, dass es dem Friedensrichteramt obliegt, ein solches bzw. ein allfälliges neues Schlichtungsbegehren

- 6 des Beschwerdeführers entsprechend seinen Kompetenzen gemäss Art. 208 ff. ZPO zu behandeln. Auch bei Aussichtslosigkeit des Standpunktes des Beschwerdeführers kann der Friedensrichter ein Nichteintreten einzig im Rahmen seiner Kompetenz zur Unterbreitung eines Urteilsvorschlages gemäss Art. 210 Abs. 1 lit. c ZPO oder im Rahmen seiner Entscheidkompetenz gemäss Art. 212 ZPO verfügen. Gegen einen gemäss Art. 212 ZPO gefällten Nichteintretensentscheid auf ein Schlichtungsgesuch des Beschwerdeführers würde diesem wiederum der Beschwerdeweg an das Obergericht des Kantons Zürich offen stehen. 5. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 9, sowie an das Friedensrichteramt Stadt Zürich, Kreise 1 und 2, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 7 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch versandt am: 16. März 2015

Urteil vom 13. März 2015 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 9, sowie an das Friedensrichteramt Stadt Zürich, Kreise 1 und 2, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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