Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU150010-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 17. Februar 2015
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend arbeitsrechtliche Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2, vom 5. Januar 2015 (GV.2014.00480)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Am 14. Oktober 2014 reichte der Kläger beim Friedensrichteramt Zürich Kreise 1+2 (Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch für eine arbeitsrechtliche Forderung (Ausstellung eines Arbeitszeugnisses gemäss einem Vergleich vom 15. Oktober 2009) ein; dabei bat er um Ansetzung der Schlichtungsverhandlung im Jahre 2015, damit er mit der Beklagten aussergerichtlich verhandeln könne (Vi-Urk. 1). Am 17. Oktober 2014 lud die Vorinstanz die Parteien zur Schlichtungsverhandlung auf den 12. Januar 2015 vor (Vi-Urk. 2). Am 5. Januar 2015 teilte der Kläger der Vorinstanz per E-Mail mit, er habe mit der Beklagten telefonisch eine Einigung erzielt, und bat um Verschiebung der Schlichtungsverhandlung um eineinhalb oder zwei Monate; eventuell könne man auch das Verfahren sistieren (Vi-Urk. 6). Am gleichen Tag (5. Januar 2015) verfügte die Vorinstanz (Vi-Urk. 7 = Urk. 2): 1. Das Verfahren wird bis zum 2. März 2015 eingestellt. 2. Die Schlichtungsverhandlung vom 12. Januar 2015 findet nicht statt. 3. Die klagende Partei wird ersucht, dem Friedensrichter den Abschluss der laufenden Vergleichsgespräche zu melden oder bei Nichteinigung eine erneute Vorladung zu verlangen. Falls bis zum Ablauf der unter Ziffer 1 genannten Frist keine Mitteilung über eine Einigung oder einen Rückzug der Klage eintrifft, werden die Parteien zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen. 4. [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 30 Tage] 5. [Schriftliche Mitteilung] b) Hiergegen hat der Kläger am 4. Februar 2015 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1): "Da es in diesem Fall eindeutig wegen unrichtiger Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtiger Feststellung des Sachverhalts im Verfahren eine inadäquate Verfügung erlassen wurde, bitte ich das Verfahren zu sistieren und nicht einzustellen. In der Verfügung sollen sämtliche Worte, die mit der Einstellung des Verfahrens zu tun haben durch Sistierung des Verfahrens verändert werden." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die
- 3 - Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Prozessvoraussetzungen für ein Rechtsmittel sind von Amtes wegen zu prüfen, d.h. auch ohne dass eine Partei dies verlangt (Art. 60 ZPO). Für ein Rechtsmittel ist (u.a.) Prozessvoraussetzung, dass der Rechtsmittelkläger durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet; ohne diese sog. Beschwer hat der Rechtsmittelkläger kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seines Rechtsmittels (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Soweit ein solcher Nachteil nicht geradezu auf der Hand liegt, ist er im Rechtsmittel darzulegen und zu begründen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO: "begründet"). b) Die Vorinstanz hat dem prozessualen Antrag des Klägers vom 5. Januar 2015 auf Sistierung des Verfahrens für eineinhalb bis zwei Monate mit ihrem Entscheid, das Verfahren werde "bis zum 2. März 2015 eingestellt", vollständig entsprochen. Dass dabei nicht das Wort "sistiert" gebraucht wurde, sondern "eingestellt", tut nichts zur Sache, denn entgegen der Auffassung des Klägers ist dies offensichtlich keine definitive Einstellung des Verfahrens, sondern dauert diese Einstellung lediglich bis zum 2. März 2015; danach wird das Verfahren weitergeführt (vgl. auch Entscheid-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung). Dem Kläger ist damit ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Beschwerde abzusprechen und auf diese ist nicht einzutreten. 3. a) Im vorinstanzlichen Verfahren ist die Ausstellung bzw. Abänderung eines Arbeitszeugnisses umstritten. Dies entspricht einem Streitwert von einem halben bis einem Monatslohn. Der frühere Monatslohn des Klägers bei der Beklagten ist zwar nicht bekannt, dürfte aber als Portfolio Manager (vgl. Vi-Urk. 1) eher im oberen Bereich der Streitwertbandbreite von Fr. 1'000.-- bis Fr. 10'000.-liegen (vgl. § 3 Abs. 1 der Gerichtsgebührenverordnung). b) In Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu Fr. 30'000.-- werden grundsätzlich keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO). Eine Ausnahme besteht bei bös- oder mutwilliger Prozessführung (Art. 115 ZPO). Vorliegend wurde der Kläger auf seinen Einwand hin, dass "Einstellung" als
- 4 vorzeitiges Beenden des Verfahrens nicht das gleiche sei wie "Sistierung" als vorübergehendes Ruhen, bereits von der Vorinstanz darüber aufgeklärt, dass die Einstellung lediglich befristet sei, d.h. dass das Verfahren "ruhe", und dass von einer vorzeitigen Beendigung keine Rede sein könne (vgl. Vi-Urk. 10). Obwohl dies offensichtlich zutreffend ist – es unterliegt keinem Zweifel, dass das vorinstanzliche Verfahren nach dem 2. März 2015 weitergeführt wird – hat der Kläger eine Beschwerde erhoben. Dies ist als mutwillige Beschwerdeerhebung anzusehen. Daher sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten zu erheben und dem Kläger aufzuerlegen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 3 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 300.-- festzusetzen. c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- 5 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 17. Februar 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc
Beschluss vom 17. Februar 2015 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...