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Zürich Obergericht Zivilkammern 23.02.2015 RU150006

23 febbraio 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,264 parole·~6 min·1

Riassunto

Arbeitsrechtliche Forderung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU150006-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Bas-Baumann Beschluss vom 23. Februar 2015

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

betreffend arbeitsrechtliche Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Opfikon- Glattbrugg vom 12. Januar 2015 (GV.2014.00127/SB.2015.00004)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Am 24. November 2014 ging bei der Vorinstanz das Schlichtungsgesuch des Klägers und Beschwerdeführers (fortan Kläger) ein (Urk. 12). Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 12. Januar 2015 schlossen die Parteien folgenden Vergleich (Urk. 13): "1. Die klagende Partei reduziert die eingeklagte Forderung auf den Betrag von CHF 6'000.00 netto und zieht die Klage bezüglich sämtlicher übrigen Forderungen vorbehaltlos zurück. 2. Die beklagte Partei verpflichtet sich, den reduzierten Forderungsbetrag von CHF 6'000.00 netto ohne Anerkennung einer Rechtsschuld bis 31.01.2015 an den Kläger zu bezahlen. 3. Die beklagte Partei verpflichtet sich, das anlässlich der Schlichtungsverhandlung überarbeitete Zeugnis gemäss separater Beilage bis zum 31.01.2015 dem Kläger aus- und zuzustellen. 4. Mit der Bezahlung des vereinbarten Betrages und der Aus- und Zustellung des gemäss Ziffer 3 abgeänderten Zeugnisses sind die Parteien per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche auseinandergesetzt. 5. Der Kläger erklärt, dass er keine Strafanzeige gegen Mitarbeitende der Beklagten einreichen wird. 6. Die Parteikosten werden wettgeschlagen." 1.2 Mit Verfügung vom 12. Januar 2015 schrieb die Vorinstanz das Verfahren wie folgt ab (Urk. 13): "1. Das Verfahren wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz (kostenloses Verfahren nach Art. 113 ZPO). 3. [Schriftliche Mitteilung] 4. [Rechtsmittel]."

- 3 - 1.3 Mit Schreiben vom 21. Januar 2015 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 22. Januar 2015) erhob der Kläger innert Frist Beschwerde mit folgenden Begehren (Urk. 12): "1. Die Vereinbarung sei aufzuheben. 2. Die Klage gegen B._____ GmbH sei an das Bezirksgericht Bülach zur Beurteilung zu überweisen. 3. Es sei dem Beklagten seine Personalakte auszuhändigen. 3. Unter Kosten und Entschädigung zu Lasten des Beklagten." 1.4 Da die Beschwerdeschrift mit dem Namen "A1._____" unterzeichnet worden ist, die vorinstanzliche Verfügung hingegen auf den Namen "A2._____" lautet, wurden zunächst die im Verfahren RT150006 getätigten Abklärungen betreffend die Personalien des Klägers abgewartet. Diese Abklärungen sind vorliegend beizuziehen und auf diese ist zu verweisen (Urk. 22/1-7). Der als "A1._____" Unterzeichnende (gleichzusetzen mit "A1._____ A2._____") ist mit dem Namen "A._____" im Personenregister der Stadt Zürich eingetragen (Urk. 22/3-7). Die Vorinstanz benutzte neben dem auf der angefochtenen Verfügung aufgeführten Namen "A3._____" auch immer wieder den Namen "A1._____" (Urk. 3 bis 7) und aus den vorinstanzlichen Einlegerakten ergibt sich zudem, dass es sich wohl bei "A1._____" bzw. "A._____" und "A3._____" um ein und dieselbe Person handelt (Urk. 10/1-16). Damit ist die Beschwerde entgegenzunehmen und der in den Registern verzeichnete Name im Rubrum aufzuführen. 2.1 Der Kläger führt in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen aus, dass die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) den im Vergleich vereinbarten Betrag nicht vereinbarungsgemäss bezahlen wolle und die Absicht verfolge, ihn zu schikanieren. Er sei daher nicht mehr am Vergleich interessiert (Urk. 12). Mit diesen Einwendungen stellt sich der Kläger nicht gegen die Abschreibung des Verfahrens, sondern gegen den Vergleich an sich. 2.2.1 Welches Rechtsmittel zu ergreifen ist, wenn ein Entscheid, der auf einer Parteierklärung wie Klageanerkennung, Klagerückzug oder Vergleich gemäss Art. 241 ZPO basiert, angefochten werden soll, ist in Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO ge-

- 4 regelt. Die Erklärung der Partei als solche ist mit Revision gemäss dieser Gesetzesbestimmung anzufechten. Das Bundesgericht erwog in einem jüngeren und publizierten Entscheid Folgendes: Ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug habe gemäss Art. 241 Abs. 2 ZPO die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides und das Gericht schreibe das Verfahren gestützt auf diesen gemäss Art. 241 Abs. 3 ZPO ab. Dieser Abschreibungsentscheid sei ein rein deklaratorischer Akt, weil bereits die Parteierklärung den Prozess unmittelbar beende. Der Abschreibungsentscheid beurkunde den Prozesserledigungsvorgang im Hinblick auf die Vollstreckung, erfolge aber abgesehen davon der guten Ordnung halber und zum Zweck der Geschäftskontrolle. Gegen den Abschreibungsentscheid als solchen stehe kein Rechtsmittel zur Verfügung. Der Abschreibungsbeschluss bilde kein Anfechtungsobjekt, das mit Berufung oder Beschwerde nach der ZPO angefochten werden könne. Lediglich der darin enthaltene Kostenentscheid sei gemäss Art. 110 ZPO mit einer Beschwerde anfechtbar. Der gerichtliche Vergleich selbst habe zwar gemäss Art. 241 Abs. 2 ZPO die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides, könne aber einzig gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO mit der Revision angefochten werden. In Bezug auf materielle oder prozessuale Mängel des Vergleichs sei die Revision das einzige Rechtsmittel. Gegen einen Vergleich stünden weder die Berufung noch die Beschwerde nach ZPO offen (BGE 139 III 133 Erw. 1.1 bis 1.3 m.w.H.). 2.2.2 Daraus ergibt sich, dass gegen den auf einer Parteierklärung (und damit auch auf einem Vergleich) beruhenden Abschreibungsentscheid kein Rechtsmittel ergriffen und die betreffende Parteierklärung als solche nur mit einer Revision angefochten sowie einzig gegen den Kostenentscheid gestützt auf Art. 110 ZPO mit einer Beschwerde vorgegangen werden kann. Entsprechend hätte der Kläger seine Einwendungen gegen den Vergleich mittels Revision geltend zu machen. 2.3 Dementsprechend aber ist die angerufene Kammer vorliegend nicht zuständig, nachdem der Kläger den Vergleich aufgehoben haben will und die einer allfälligen Beschwerde unterliegende Kosten- und Entschädigungsregelung (Art. 110

- 5 - ZPO) nicht angefochten hat. Somit ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten. Der Kläger reichte innert der Beschwerdefrist ergänzende Beschwerdeschriften ein und stellte darin teils neue Rechtsbegehren (Urk. 18 und 21). Dabei handelt es sich um Vollstreckungs- und Genugtuungsbegehren, für welche die Rechtsmittelinstanz ebensowenig zuständig ist. Gleiches gilt auch für den vom Kläger im zweitinstanzlichen Verfahren erstmals erhobenen Antrag, es sei ihm seine Personalakte auszuhändigen. Insgesamt kann auf alle vom Kläger gestellten Rechtsbegehren und damit auf die von ihm erhobene Beschwerde nicht eingetreten werden. 2.4 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO). Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 12 und 18 und einer Kopie von Urk. 21, sowie an das Friedensrichteramt Opfikon-Glattbrugg, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 6 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. Februar 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Ch. Bas-Baumann

versandt am: mc

Beschluss vom 23. Februar 2015 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 12 und 18 und einer Kopie von Urk. 21, sowie an das Friedensrichteramt Opfikon-Glattbrugg, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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