Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU150005-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Urteil vom 10. Februar 2015
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend arbeitsrechtliche Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Rüti vom 22. Dezember 2014 (GV.2014.00044/SB.2014.00047)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Am 24. November 2014 hatte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) beim Friedensrichteramt Rüti (Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch gestellt, wonach die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) zu verpflichten sei, ihr Fr. 10'200.– brutto Lohn für die Monate August, September und Oktober 2014 nebst Zins seit 1. August 2014 zu bezahlen und ihr - der Klägerin ein Arbeitszeugnis auszustellen (Urk. 1, sinngemäss). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2014 entschied die Vorinstanz Folgendes (Urk. 8 = Urk. 16): 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 525.00 festgesetzt. 3. Die Gebühren fallen gestützt auf Art. 343 Abs. 2 und 3 OR ausser Ansatz. Die Gerichtsgebühr wird gemäss Verordnung des Obergerichts vom 10. Mai 2010 festgesetzt und gemäss § 209 GVG der Gemeinde Rüti auferlegt. 4. [Schriftliche Mitteilung] 5. [Beschwerde] b) Hiergegen hat die Klägerin am 20. Januar 2015 fristgerecht ein als Einsprache bezeichnetes und als Beschwerde entgegen zu nehmendes Rechtsmittel erhoben und stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 15): Die Verfügung des Friedensrichteramtes Rüti sei aufzuheben und das Verfahren sei zur erneuten Durchführung einer Schlichtungsverhandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Klägerin begründet ihre Beschwerde damit, dass sie am 17. Dezember [2014] nach Portugal gereist sei, um an der Beerdigung ihrer Grossmutter teilzunehmen. Zirka zwei Tage später habe sie eine Magen-Darm- Grippe eingefangen, so dass sie nicht wie beabsichtigt am 20. Dezember [2014] habe zurückfahren können. Sie habe einen Freund beauftragt, am gleichen Tag ein E-Mail an die Vorinstanz zu schreiben, die Sachlage zu schildern und die bei-
- 3 gefügte Unterlage zu senden. Sie habe alles in ihrer Macht stehende gemacht, sie habe wirklich nicht zum Verhandlungstermin erscheinen können (Urk. 15). b) Die Vorinstanz erwog in ihrer Verfügung vom 22. Dezember 2014, dass die klagende Partei am 22. Dezember 2014 unentschuldigt nicht zur Schlichtungsverhandlung erschienen sei, obwohl ihr die Vorladung mit dem Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Empfangsschein am 22. Dezember 2014 (recte: 11. Dezember 2014, vgl. Urk. 4) rechtzeitig zugestellt worden sei (Urk. 16). c) Gemäss Protokoll der Schlichtungsverhandlung vom 22. Dezember 2014 sind sowohl die Klägerin als auch die Beklagte unentschuldigt nicht zur Schlichtungsverhandlung erschienen (Urk. 7). Dass das Verfahren gemäss Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung als gegenstandlos abgeschrieben wurde, ist daher gestützt auf Art. 206 Abs. 1 ZPO korrekt, auch wenn in den Erwägungen der Vorinstanz lediglich von der unentschuldigten Säumnis der Klägerin die Rede ist (vgl. Urk. 16 S. 1). 3. a) Die Klägerin reicht im Beschwerdeverfahren ein E-Mail von C._____ an das Friedensrichteramt Rüti vom 22. Dezember 2014 (Urk. 18/1) sowie ein ärztliches Zeugnis vom 20. Dezember 2014 (Urk. 18/2) ein. b) Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 326 N 3 f.). Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler /Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 8). c) Aufgrund des Novenverbots können im vorliegenden Beschwerdeverfahren weder das E-Mail von C._____ noch das ärztliche Zeugnis von D._____
- 4 berücksichtigt werden: Den vorinstanzlichen Akten lässt sich kein Verschiebungsgesuch - weder telefonisch noch schriftlich oder elektronisch - entnehmen. Selbst wenn jedoch das von der Klägerin eingereichte E-Mail vom 22. Dezember 2014 von C._____ an das Friedensrichteramt Rüti erfolgt wäre, bleibt festzuhalten, dass es erst am 22. Dezember 2014 um 17.13 Uhr und damit nach der Schlichtungsverhandlung gesendet worden ist (Urk. 18/1). Darin wird auf ein "soeben" und damit wohl auch nach dem Termin für die Schlichtungsverhandlung geführtes Telefongespräch Bezug genommen. d) Ein Verschiebungsgesuch ist indes unverzüglich nach Kenntnis des Hinderungsgrundes zu stellen (Bühler, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, Art. 135 N 8 m.w.H.; Weber, in: Oberhammer, Kurzkommentar ZPO, Basel 2010, Art. 135 N 2 m.w.H.). Das Gesuch um Verschiebung des Gerichtstermins muss dem Gericht vor dem Verhandlungstermin gestellt, d.h. gemäss Art. 143 Abs. 1 ZPO am letzten Tag vor dem Erscheinungstermin beim Gericht eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post übergeben werden (Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2013, Art. 135 N 4). Das gleiche gilt auch für Verschiebungsgesuche vor dem Friedensrichteramt. Vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Regelung ist das Verschiebungsgesuch der Klägerin verspätet, da es - wie soeben ausgeführt - erst am Abend des 22. Dezember 2014 gestellt wurde, während die Verhandlung auf 8.15 Uhr am 22. Dezember 2014 angesetzt war (Urk. 3). Hinzu kommt, dass das ärztliche Zeugnis der Klägerin bereits vom 20. Dezember 2014 datiert und somit noch vor der Schlichtungsverhandlung - wenigstens in elektronischer Form - der Vorinstanz hätte zugestellt werden können. Die Beschwerde der Klägerin ist daher abzuweisen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Klägerin weder durch die angefochtene Verfügung noch durch das vorliegende Urteil einen Rechtsverlust erleidet, kann sie doch jederzeit ein neues Schlichtungsgesuch stellen. 4. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beklagten für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.
- 5 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. 3. Der Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 15, sowie an das Friedensrichteramt Rüti, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'600.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. Februar 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. L. Hunziker Schnider Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Kunz Bucheli
versandt am: mc
Urteil vom 10. Februar 2015 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. 3. Der Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 15, sowie an das Friedensrichteramt Rüti, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...