Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU140064-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 7. Januar 2015
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
Präsident des Obergerichtes des Kantons Zürich, Beschwerdegegner
betreffend unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen ein Urteil des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. November 2014 (VO140164-O)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Am 25. November 2014 hatte die Gesuchstellerin beim Obergerichtspräsidenten (Vorinstanz) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung für das mit Gesuch vom gleichen Tag eingeleitete Schlichtungsverfahren betreffend Mündigenunterhalt stellen lassen (Urk. 1). Mit Urteil vom 28. November 2014 entschied die Vorinstanz (Urk. 6 = Urk. 9): 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das beim Friedensrichteramt Stäfa anhängig gemachte Schlichtungsverfahren gegen B._____ betreffend Unterhalt wird abgewiesen. Eine unentgeltliche Rechtsbeiständin wird nicht bestellt. b) Hiergegen hat die Gesuchstellerin am 8. Dezember 2014 fristgerecht (Urk. 7/1) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 8 S. 2): "1. Ziff. 1 Satz 1 des Urteils sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für das beim Friedensrichteramt Stäfa anhängig gemachte Schlichtungsverfahren gegen B._____ betreffend Unterhalt gutzuheissen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege würde eine allfällige Unterhaltspflicht der Eltern der Gesuchstellerin vorgehen; konkret seien die finanziellen Verhältnisse der Mutter der Gesuchstellerin in die Beurteilung der Mittellosigkeit einzubeziehen. Die Gesuchstellerin mache geltend, sie habe kein Einkommen und ihre Mutter verdiene durchschnittlich Fr. 3'800.-- pro Monat; sie und ihre Mutter seien vermögenslos. Die Gesuchstellerin beziffere ihre Lebenshaltungskosten mit Fr. 2'405.-- pro Monat, jene ihrer Mutter (samt einem unmündigen Kind) mit Fr. 10'294.-- und jene ihrer Schwester mit Fr. 1'759.--. Die Gesuchstellerin habe jedoch keine Belege dazu eingereicht. Wenn eine um das Armenrecht ersuchende Partei ihrer Mitwirkungspflicht grundsätzlich nachkomme, jedoch nicht vollständige Belege einreiche,
- 3 könne sie zur Einreichung der noch fehlenden Belege aufgefordert werden. Vorliegend seien aber überhaupt keine Belege zu den finanziellen Verhältnissen eingereicht worden, womit die Gesuchstellerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht einmal ansatzweise nachgekommen sei. Dies sei nun nicht mehr Klärung von Unklarheiten; es hätte der Gesuchstellerin bzw. deren Rechtsvertreterin bekannt sein müssen, dass die notwendigen Belege beizulegen gewesen wären. Von einer Fristansetzung zur Nachreichung von Unterlagen sei daher abzusehen, dies auch mit Blick auf die summarische Natur des Verfahrens, in dem Beweismittel bereits mit dem Gesuch einzureichen seien. Das Armenrechtsgesuch sei daher zufolge Verletzung der Mitwirkungspflicht abzuweisen (Urk. 10 S. 4 f.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht beanstandet (gerügt) wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). c) Die Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerde geltend, sie habe in ihrem Gesuch den Antrag gestellt, falls weitere Angaben für die Beurteilung des Gesuchs notwendig wären, sei sie aufzufordern, diese Belege nachzureichen. Sie sei davon ausgegangen, dass aufgrund des hängigen Gesuchs ihrer Mutter um Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen im Eheschutzverfahren genügend ausgewiesen sei, dass sie mittellos sei. Sie habe ihre Mitwirkungspflicht nicht verweigert, sondern im Gegenteil anerboten, nötigenfalls weitere Unterlagen einzureichen. Es treffe zwar zu, dass keine Belege zu den finanziellen Verhältnissen der Gesuchstellerin und ihrer Mutter eingereicht worden seien; es sei jedoch eine Kopie des Eheschutzgesuchs eingereicht worden, und in diesem sei im Einzelnen die Bedarfs- und Einkommenssituation der Eltern der Gesuchstellerin dargelegt und mit entsprechenden Belegen untermauert worden. Sie habe daher davon ausgehen können, dass dies für die Beurteilung des Armenrechtsgesuchs genü-
- 4 ge. Die Vorinstanz hätte die Unterlagen nochmals einfordern können, wenn sie Zweifel an diesen bereits beim Bezirksgericht Meilen liegenden Unterlagen gehabt hätte (Urk. 8 S. 2 ff.). d) Für das Verfahren der Prüfung der Voraussetzungen zur Gewährung des Armenrechts kommt die Untersuchungsmaxime zur Anwendung. Indes wird diese beschränkt durch das Antragsprinzip (Art. 119 Abs. 1 ZPO) und die Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Danach obliegt es der ansprechenden Partei, in ihrem Gesuch ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und mit aussagekräftigen Belegen glaubhaft zu machen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, in irgendwelchen Beilagen nach für eine Partei günstigen Vorbringen zu suchen; dies schon gar nicht, wenn auf solche Beilagen bloss global verwiesen wird (wie dies die Gesuchstellerin in ihrem Gesuch vom 25. November 2014 getan hat; Urk. 1 S. 2). Auch dass die Gesuchstellerin die Nachreichung weiterer Angaben bzw. Belege angeboten hat, falls dies notwendig sei (Urk. 1 S. 2), hilft ihr nicht. Es ist auch hier nicht Aufgabe des Gerichts, von einer gesuchstellenden Partei solange Belege nachzufordern, bis ihr Gesuch begründet erscheint. Eine unbeholfene Partei ist zwar auf die notwendigen Unterlagen hinzuweisen. Eine Partei, der ihre Mitwirkungspflichten bekannt sind bzw. bekannt sein müssen – was bei anwaltlich vertretenen Parteien regelmässig der Fall ist –, muss dagegen von sich aus ihre Mittellosigkeit substantiiert behaupten und belegen (wozu vorliegend besonderer Anlass bestanden hätte, hat die Gesuchstellerin doch selber angegeben, dass sie und ihre Mutter in der ehelichen Liegenschaft leben würden, was das Vorhandensein von Vermögen indiziert; Urk. 1 S. 1). Unterlässt sie dies, muss sie vom Gericht weder befragt noch muss ihr eine Nachfrist zur Einreichung von Belegen angesetzt werden (BuGer 5A_267/2013 vom 10. Juni 2013). Indem die Vorinstanz der anwaltlich vertretenen Gesuchstellerin keine Nachfrist angesetzt, sondern das Armenrechtsgesuch sogleich wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abgewiesen hat, liegt keine unrichtige Rechtsanwendung vor. e) Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
- 5 - 3. a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Die Gesuchstellerin hat für das Beschwerdeverfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Ein solches wäre ohnehin zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen gewesen (Art. 117 lit. b ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren hat die Gesuchstellerin zufolge des Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin und die Vorinstanz, an letztere unter Beilage des Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
- 6 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. In der Hauptsache handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von mehr als Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 7. Januar 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc
Urteil vom 7. Januar 2015 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin und die Vorinstanz, an letztere unter Beilage des Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...