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Zürich Obergericht Zivilkammern 20.02.2015 RU140062

20 febbraio 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,774 parole·~9 min·1

Riassunto

Forderung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU140062-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent- Sørensen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler Urteil vom 20. Februar 2015 in Sachen

A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin,

vertreten durch B._____,

gegen

C._____ GmbH, Klägerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Forderung

Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2, vom 16. Oktober 2014 (GV.2014.00383 / SB.2014.00466)

- 2 - Rechtsbegehren (act. 1): Antrag zur Sache: "Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin folgende Beträge zu bezahlen: Grundforderung: CHF 600.00 nebst Zins zu 5% ab 13.05.2009 auf CHF 600.00 Betreibungskosten CHF 153.60. Es sei der in der Betreibung Nr. 1 erhobene Rechtsvorschlag des Betreibungsamts Zürich [recte wohl: der in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 2 erhobene Rechtsvorschlag] aufzuheben, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten." Prozessualer Antrag: "Die Klägerin beantragt einen Entscheid im Sinne von Art. 212 ZPO."

Urteil des Friedensrichteramts Zürich Kreise 1 und 2 vom 16. Oktober 2014 (act. 8; act. 16 = act. 18): "1. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei CHF 600.00 nebst Zins seit 13. Mai 2009 und CHF 73.30 Betreibungskosten zu bezahlen. In der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 2 (Zahlungsbefehl vom 15. März 2014) wird der Rechtsvorschlag in diesem Umfang aufgehoben. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 80.00 festgesetzt. 3. Die Kosten werden der beklagten Partei auferlegt. Sie werden von der klagenden Partei bezogen und sind ihr von der beklagten Partei zu ersetzen. 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. [5.-6. Mitteilung, Rechtsmittel]"

Beschwerdeanträge: der Beklagten und Beschwerdeführerin (act. 17 S. 2, sinngemäss): Das Urteil des Friedensrichteramts Zürich Kreise 1 und 2 vom 16. Oktober 2014 sei aufzuheben.

der Klägerin und Beschwerdegegnerin: -

- 3 - Erwägungen: I. 1. Mit Schlichtungsgesuch vom 22. Juli 2014 stellte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 1 und 2 (Vorinstanz), das eingangs angeführte Rechtsbegehren (act. 1). Die Streitigkeit betrifft eine Rechnung der Klägerin vom 13. April 2009 für ausgeführte Autoreparaturen am Fahrzeug Rover 216 der Beklagten und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) mit dem Kennzeichen … (act. 2). 2. Am 16. Oktober 2014, nach Durchführung der Schlichtungsverhandlung vom 10. Oktober 2014 (act. 7), erliess die Vorinstanz das eingangs angeführte Urteil (act. 8). Das unbegründete Urteil wurde der Beklagten am 17. Oktober 2014 zugestellt (act. 9). Es erging als Abwesenheitsurteil, nachdem die Beklagte der Schlichtungsverhandlung vom 10. Oktober 2014 ferngeblieben war (act. 8). Mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 verlangte die Beklagte die Begründung des Urteils vom 16. Oktober 2014 (act. 10). Am 5. November 2014 wurde ihr diese zugestellt (act. 12, 13). 3. Mit Eingabe vom 20. November 2014 erhob der Lebenspartner der Beklagten, B._____, für die Beklagte Beschwerde gegen das Urteil vom 16. Oktober 2014 und stellte den eingangs angeführten Beschwerdeantrag. Zur Legitimation als Vertreter reichte B._____ eine Generalvollmacht vom 1. November 2014 zu den Akten (act. 17, 19). 4. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2014 wurden die Beklagte und ihr Vertreter aufgefordert, für die Führung des Beschwerdeverfahrens eine Prozessvollmacht einzureichen. Gleichzeitig wurde der Klägerin die Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort angesetzt (act. 22). Die Verfügung wurde der Klägerin am 29. Dezember 2014, der Beklagten und ihrem Vertreter am 5. Januar 2015 zugestellt (act. 23/1-3).

- 4 - 5. Am 10. Januar 2015 reichte die Beklagte eine Prozessvollmacht zu den Akten, mit welcher sie ihren Lebenspartner B._____ zur Wahrung ihrer Interessen im vorliegenden Verfahren ermächtigte (act. 24, 25/1-2). 6. Die Klägerin erstattete innert Frist und bis heute keine Beschwerdeantwort. 7. Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1- 14). Das Verfahren ist spruchreif. II. 1. Bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.00 fällen die Friedensrichter als Schlichtungsbehörden in vermögensrechtlichen Streitigkeiten auf Antrag erstinstanzliche Entscheide (Art. 212 Abs. 1 ZPO). Gegen solche Entscheide ist, da der Streitwert für die Berufung nicht erreicht wird, die Beschwerde nach Art. 319 lit. a ZPO zulässig. Auf die rechtzeitig schriftlich und begründet vom Vertreter der Beklagten eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 321 Abs.1 ZPO), welche die Beklagte selber mit Unterzeichnung der Prozessvollmacht vom 10. Januar 2015 sinngemäss genehmigte (act. 24), ist somit einzutreten. 2. Die Beschwerde führende Partei hat sich in der Begründung ihres Rechtsmittels mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und hat anzugeben, an welchen Mängeln der Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 2. Auflage 2013, Art. 321 ZPO N 15). Dabei findet indes kein allgemeines Rügeprinzip in dem Sinne Anwendung, dass die Rechtsmittelinstanz in rechtlicher Hinsicht strikt auf die Prüfung geltend gemachter Rügen beschränkt wäre (ZPO-Rechtsmittel-KUNZ, Art. 321 N 39; ZK ZPO-REETZ/ THEILER, 2. Auflage 2013, Art. 311 ZPO N 3 [zu den kantonalen Rechtsmitteln im Allgemeinen]; BSK ZPO-SPÜHLER, 2. Auflage 2013, Art. 320 N 1 i.V.m. Art. 310 N 3; vgl. auch Art. 57 ZPO). Laien gegenüber gilt die Begründungspflicht ohnehin weniger streng als gegenüber anwaltlich vertretenen Parteien.

- 5 - Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren nach Art. 326 Abs. 1 ZPO unzulässig. 3. Die Vorinstanz erwog zum angefochtenen Urteil, die Beklagte sei der Schlichtungsverhandlung trotz ordnungsgemässer Vorladung ferngeblieben. Daher sei auf die Akten und auf die Sachdarstellung der Klägerin abzustellen. Die Erbringung der Dienstleistung und das geforderte Entgelt seien unbestritten geblieben. Aus diesen Gründen hiess die Vorinstanz die Klage der Klägerin gut (act. 18). 4. Die Beklagte wurde mit Vorladung vom 21. August 2014 ordnungsgemäss zur Schlichtungsverhandlung vom 10. Oktober 2014 vorgeladen, erschien jedoch nicht zur Verhandlung (act. 5-7). Danach gelten die in der Vorladung angedrohten Säumnisfolgen. Die Vorinstanz war deshalb berechtigt, auf Antrag der Klägerin einen Entscheid zu treffen (vgl. den entsprechenden Hinweis in der Vorladung, act. 5). Die erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Behauptungen der Beklagten zum Sachverhalt (act. 17) sind als unzulässige Noven nicht zu hören. 5. In rechtlicher Hinsicht ist zum Verfahren der Vorinstanz indessen das Folgende festzuhalten: 5.1 Will die Schlichtungsbehörde dem Antrag auf Ausfällung eines Entscheids nach Art. 212 ZPO nachkommen, so hat sie ein formelles Entscheidverfahren durchzuführen, das sich vom weitgehend formlosen Schlichtungsverfahren unterscheidet. Über die Parteiaussagen im mündlichen Entscheidverfahren (Art. 212 Abs. 2 ZPO) ist ein Protokoll zu führen. Sodann hat die Schlichtungsbehörde das Recht nach den allgemeinen Regeln anzuwenden (und keinen Billigkeitsentscheid zu treffen; vgl. zum Ganzen KUKO ZPO-GLOOR/UMBRICHT LUKAS, 2. Auflage 2014, Art. 212 N 5). Das Protokoll soll den formellen Ablauf des Verfahrens und die an den Verhandlungen vorgetragenen Äusserungen festhalten (KUKO ZPO-NAEGELI/RI- CHERS, 2. Auflage 2014, Art. 235 ZPO N 2). Ohne Protokollierung der Parteivor-

- 6 bringen wird das Verfahren vollständig intransparent, da nicht nachvollzogen werden kann, wie das Gericht sich welche Kenntnisse vom Verfahrensgegenstand aneignete. Allgemein ist es ohne ordnungsgemässes Protokoll unmöglich zu prüfen, ob ein gesetzeskonformes Verfahren mit Wahrung der Parteirechte durchgeführt wurde und ob die zentralen Verfahrensgarantieren des Zivilprozessrechts (insb. Art. 29 BV) eingehalten wurden. Das Vorliegen eines ordnungsmässigen Protokolls ist daher von fundamentaler Bedeutung in jedem Zivilprozess. Die genannten Anforderungen an das Entscheidverfahren gelten selbstredend auch bei Säumnis der beklagten Partei. Auch dann sind die Parteiaussagen (konkret: jene der an der Verhandlung erschienenen klagenden Partei) zu protokollieren – das ist in solchen Fällen umso mehr ein Gebot der Transparenz, da auch die säumige Partei das Recht hat, Einsicht in die Akten zu nehmen. Daher ist sicherzustellen, dass die säumige Partei auf diesem Weg – etwa für die Erhebung von Rechtsmitteln – Kenntnis von den wesentlichen Verfahrensschritten nehmen kann. 5.2 Die Vorinstanz hat für ihr Verfahren zwar ein Dokument mit der Überschrift "Protokoll" erstellt. Zum Entscheidverfahren enthält das Protokoll jedoch lediglich den Hinweis, dass ein Antrag auf Entscheid gestellt und dieser Antrag vom Friedensrichter angenommen worden sei. Weitere Angaben zu den Parteiaussagen der Klägerin fehlen gänzlich (act. 7). Das Protokoll entspricht somit nicht den aufgezeigten Anforderungen bzw. es fehlt mit Blick auf die Parteivorbringen gänzlich. Das ist nach dem Gesagten ein schwerer Verfahrensmangel, der zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen muss. 5.3 Da die Sache nicht spruchreif ist, ist der Prozess in Gutheissung der Beschwerde zur Durchführung eines gesetzeskonformen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Vorinstanz steht es offen, mit Zustimmung der Parteien erneut eine Schlichtungsverhandlung durchzuführen (Art. 203 Abs. 4 ZPO), ein Entscheidverfahren nach den aufgezeigten gesetzlichen Vorgaben durchzuführen oder – da

- 7 die Entscheidbefugnis der Schlichtungsbehörde nach Art. 212 ZPO fakultativ ist – eine Klagebewilligung auszustellen. III. 1. Die Klägerin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht gegen die Anträge der Beklagten gestellt. Sie kann daher nicht als unterliegende Partei betrachtet werden, der Kosten auferlegt werden könnten. Im Übrigen erscheint es angesichts des von keiner Partei veranlassten Verfahrensfehlers der Vorinstanz, der zum vorliegenden Entscheid führte, auch nach Art. 107 Abs. 2 ZPO angemessen, die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. Daher sind keine Kosten zu erheben. 2. Es wurden keine Anträge auf Zusprechung von Parteientschädigungen gestellt. Daher sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (BGE 139 III 334 E. 4.3). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Friedensrichteramts der Stadt Zürich, Kreise 1 und 2, vom 16. Oktober 2014 wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und gegebenenfalls zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 1 und 2, je gegen Empfangsschein.

- 8 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 600.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. T. Engler versandt am:

Urteil vom 20. Februar 2015 Rechtsbegehren (act. 1): Urteil des Friedensrichteramts Zürich Kreise 1 und 2 vom 16. Oktober 2014 (act. 8; act. 16 = act. 18): Beschwerdeanträge: Erwägungen: I. II. III. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Friedensrichteramts der Stadt Zürich, Kreise 1 und 2, vom 16. Oktober 2014 wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und gegebenenfalls zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen ... 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 1 und 2, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. ...

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