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Zürich Obergericht Zivilkammern 14.05.2014 RU140020

14 maggio 2014·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·716 parole·~4 min·2

Riassunto

Kostenvorschuss

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU140020-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 14. Mai 2014

in Sachen

A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ GmbH, Klägerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Kostenvorschuss Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Horgen vom 23. April 2014 (GV.2014.00032)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Schlichtungsgesuch vom 10. April 2014 stellte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) beim Friedensrichteramt Horgen das Rechtsbegehren, es sei die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) zu verpflichten, ihr Fr. 2'619.80 (inkl. Mahnspesen von Fr. 10.80) nebst Zins zu 5 % seit dem 3. Juli 2013, Fr. 458.80 Verzugszins bis zum 2. Juli 2013 und Fr. 81.– Betreibungskosten zu bezahlen. Ferner sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Horgen aufzuheben; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten (Urk. 3/2 S. 1). Mit Verfügung des Friedensrichteramtes Horgen vom 23. April 2014 wurde der Klägerin eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um für die sie allenfalls treffenden Kosten beim Friedensrichteramt Horgen einstweilen einen Kostenvorschuss von Fr. 350.– zu leisten (Urk. 3/1 Dispositivziffer 1). b) Innert Frist erhob die Beklagte mit Eingabe vom 2. Mai 2014 gegen obgenannte Verfügung Einspruch (Urk. 1). 2. a) Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abänderung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der von Amtes wegen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 30 m.w.H.). b) Die Beklagte wurde durch die angefochtene Verfügung zu nichts verpflichtet, da nicht sie, sondern die Klägerin den Kostenvorschuss von Fr. 350.– zu leisten hat. Ihr ist deshalb durch die angefochtene Verfügung kein Nachteil entstanden. Auf die Beschwerde der Beklagten kann demnach mangels Beschwer nicht eingetreten werden.

- 3 - 3. a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Beklagten die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Für deren Bemessung gelangen § 1 lit. b, § 2, § 3 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts zur Anwendung. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Klägerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden festgesetzt auf Fr. 100.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels der Urk. 1, sowie an das Friedensrichteramt Horgen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an das Friedensrichteramt Horgen zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 4 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 2'619.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 14. Mai 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: mc

Beschluss vom 14. Mai 2014 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden festgesetzt auf Fr. 100.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels der Urk. 1, sowie an das Friedensrichteramt Horgen, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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