Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 01.05.2014 RU140017

1 maggio 2014·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·288 parole·~1 min·2

Riassunto

Rückzug der Klage unter Vorbehalt im Schlichtungsverfahren.

Testo integrale

Art.208 Abs. 2 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO. Rückzug der Klage unter Vorbehalt im Schlichtungsverfahren. Im Schlichtungsverfahren kann das Begehren "unter Vorbehalt" ohne Sperrwirkung zurückgezogen werden; zurückgezogen ist diesfalls nur das Schlichtungsbegehren, nicht die Klage selber.

Die Klägerin ficht die Verfügung des Friedensrichters an, welcher erwägt, die Klägerin habe die Klage im Anschluss an die Verhandlung "einstweilen zurückgezogen", und das Verfahren gestützt darauf abschreibt. Sie habe nachträglich Unterlagen gefunden, welche den Standpunkt der Gegenpartei widerlegten.

(Erwägungen des Obergerichts:)

2. (…) Zur Geltendmachung der Unwirksamkeit eines Vergleichs, eines Klagerückzugs oder einer Klageanerkennung ist die Revision zu erheben (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). Entsprechend ist ein Willensmangel im Zusammenhang mit dem Klagerückzug nicht mit Berufung oder Beschwerde, sondern mit der Revision nach Art. 328 ff. ZPO geltend zu machen (vgl. Disp. Ziff. 5 der Verfügung des Friedensrichters). Für die Revision ist das Gericht zuständig, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat (Art. 328 Abs. 1 ZPO). Dies im Unterschied zur Berufung und zur Beschwerde, welche beim Obergericht zu erheben sind (Art. 311 Abs. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, § 48 GOG). Vorliegend ist somit das Friedensrichteramt Bülach und nicht das Obergericht des Kantons Zürich zuständig zur Beurteilung der Revision. Entsprechend fehlt es dem Obergericht an der sachlichen Zuständigkeit zur Überprüfung der klägerischen Vorbringen, weshalb auf das Begehren nicht einzutreten ist. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass die Klägerin ihre Klage lediglich "einstweilen" zurückgezogen hat. Es liegt somit kein vorbehaltloser Klagerückzug vor, sondern bloss ein Rückzug des Schlichtungsgesuches (vgl. Art. 208 ZPO; U. EGLI, Dike-Komm-ZPO, Art. 208 N 4). Aus diesem Grund steht es der Klägerin frei, erneut Klage gegen den Beklagten anzuheben.

Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 1. Mai 2014 Geschäfts-Nr.: RU140017-O/U

RU140017 — Zürich Obergericht Zivilkammern 01.05.2014 RU140017 — Swissrulings