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Zürich Obergericht Zivilkammern 02.07.2013 RU130039

2 luglio 2013·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,323 parole·~7 min·2

Riassunto

Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes (GV.2013.00022 / SB.2013.00022)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU130039-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Graf. Urteil vom 2. Juli 2013

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer,

gegen

B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes Wallisellen vom 8. Mai 2013 (GV.2013.00022 / SB.2013.00022)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 16. April 2013 reichte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Klägerin) beim Friedensrichteramt Wallisellen eine Klage betreffend Forderung ein (act. 1). Nach einmaliger Verschiebung wurde auf den 7. Mai 2013 zur Verhandlung vorgeladen (act. 6). Der Beklagte und Beschwerdeführer (nachfolgend Beklagter) teilte dem Friedensrichter mit Faxeingabe vom 2. Mai 2013 mit, dass er am 7. Mai 2013 nicht in Zürich sei und wegen einer Forderung von Fr. 50.– auch nicht erscheinen werde (act. 10). Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 7. Mai 2013 erschien der Geschäftsleiter der Klägerin und stellte einen Antrag auf Entscheid; der Beklagte ist unentschuldigt nicht erschienen (act. 13). Mit Urteil vom 8. Mai 2013 verpflichtete der Friedensrichter den Beklagten, der Klägerin Fr. 48.60 nebst 5 % Zins seit 2. April 2012 und Fr. 33.– Betreibungskosten zu bezahlen und hob in diesem Umfang den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ auf. Im Mehrbetrag wurde die Klage abgewiesen (act. 14 [act. 17] Dispositivziffer 1). Die Gerichtsgebühr wurde auf Fr. 250.– festgesetzt und dem Beklagten auferlegt (Dispositivziffern 2 und 3). Der Beklagte wurde sodann verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 120.– zu bezahlen (Dispositivziffer 4). 2. Gegen dieses Urteil vom 8. Mai 2013 erhob der Beklagte mit Eingabe vom 8. Juni 2013 (hierorts eingegangen am 11. Juni 2013) Beschwerde (act. 18). Da das angefochtene Urteil nicht durch eingeschriebene Postsendung zugestellt wurde und der Beklagte den Empfangsschein nicht retournierte, kann vorliegend nicht geprüft werden, ob die 30-tägige Beschwerdefrist eingehalten worden ist (vgl. act. 21, Art. 321 Abs. 1 ZPO). Da sich die Beschwerde – wie sich nachfolgend zeigen wird – ohnehin als unbegründet erweist, kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde fristgerecht erhoben worden ist. 3. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-15). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Zudem wurde umständehalber kein Kostenvorschuss (Art. 98 ZPO) erhoben.

- 3 - II. 1. Der Beklagte beantragt, es sei das Urteil vom 8. Mai 2013 des Friedensrichteramtes Wallisellen aufzuheben. Er bringt vor, er habe am 23. Mai 2013 notfallmässig am Knie operiert werden müssen. Schon anfangs Mai habe er sich mittels Gehstöcken fortbewegen müssen, sodass es ihm unmöglich gewesen sei, am 7. Mai 2013 beim Friedensrichteramt Wallisellen zu erscheinen. Zudem sei er am 7. Mai 2013 nicht in Zürich, sondern bei seiner schwer kranken Mutter in D._____ gewesen. Er habe in seinem Fax vom 2. Mai 2013 an den Friedensrichter zu wenig klar definiert, dass er am 7. Mai 2013 aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Verhandlung erscheinen könne. Er habe damals über kein ärztliches Zeugnis verfügt bzw. es habe dazumal noch kein Befund über seine starken Knieschmerzen vorgelegen. Ein solches Arztzeugnis reiche er nun im Nachhinein ein. Zur streitgegenständlichen Forderung der Klägerin führt der Beklagte aus, es existiere zu diesen Rechnungen kein von ihm unterschriebener Arbeitsrapport. Zudem finde er es ungeheuerlich und exorbitant, wenn für zwei kleine elektrische Installationen fast Fr. 300.– verrechnet werden (act. 18 und act. 20/1-3). 2. Art. 135 lit. b ZPO regelt die Voraussetzungen für eine Verschiebung eines bereits angesetzten Erscheinungstermins. Das Gericht kann eine solche Verschiebung entweder (lit. a) von Amtes wegen oder (lit. b) auf Antrag vornehmen, wobei dies in beiden Fällen nur aus zureichenden Gründen möglich ist. Abzugrenzen ist der (vorgängige) Antrag auf Verschiebung eines Termins von einem (nachträglichen) Gesuch um Wiederherstellung eines Termins im Sinne von Art. 148 ZPO (LUKAS HUBER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 135 N 1). Entscheidendes Kriterium für eine Verschiebung ist, ob der vorgeladenen Person die Teilnahme am Termin nach Treu und Glauben zugemutet werden kann oder nicht. Klassische Verschiebungsgründe sind Krankheit, Spitalaufenthalt, Todesfälle im nahen sozialen Umfeld, Militärdienst, Inhaftierung, kürzere Abwesenheiten und Auslandaufenthalte wie etwa bereits gebuchte Ferien im üblichen Rahmen (KUKO ZPO- WEBER, Art. 135 N 3). Gemäss Art. 148 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden

- 4 am Nichterscheinen trifft. Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen. Ist ein Entscheid eröffnet worden, so kann die Wiederherstellung nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden. Allgemeine Voraussetzungen einer Wiederherstellung sind, dass die Säumnis gegen den Willen der Partei, das heisst unfreiwillig und irrtumsfrei eingetreten ist und der Hinderungsgrund für den Eintritt der Säumnis kausal war (KUKO ZPO-HOFFMANN-NOWOTNY, Art. 148 N 3 m.w.H.). 3. Der Friedensrichter hat die Faxeingabe des Beklagten vom 2. Mai 2013 zu Recht nicht als Verschiebungsgesuch behandelt. Der Beklagte teilte darin zwar mit, dass er am Verhandlungstag nicht in Zürich sein werde. Zugleich brachte er aber auch zum Ausdruck, dass er für eine Forderung von (lediglich) Fr. 50.– nicht erscheinen werde. Die vom Beklagten nun vorgebrachten Gründe für seine Abwesenheit (gesundheitliche Beeinträchtigung und Aufenthalt bei seiner schwerkranken Mutter) erscheinen nachgeschoben. Die von ihm eingereichten ärztlichen Zeugnisse und Berichte bekräftigen überdies nur, dass er vom 23. bis 25. Mai 2013 in der E._____ hospitalisiert und am Knie operiert worden ist. Eine körperliche Beeinträchtigung in dem Sinne, dass er am 7. Mai 2013 nicht hätte an der Verhandlung teilnehmen können, kann diesen Schreiben nicht entnommen werden (vgl. act. 20/1-3). Im Weiteren ist nicht nachvollziehbar, wieso es dem Beklagten aufgrund seiner eingeschränkten Mobilität (Fortbewegung mit Gehstöcken) nicht möglich gewesen sein sollte, an der Verhandlung teilzunehmen, er aber gleichwohl angibt, er habe seine schwer kranke Mutter in D._____ besuchen können. Es liegt damit auch kein Säumnisgrund vor, der eine Wiederherstellung rechtfertigen könnte. 4. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Der Einwand des Beklagten, wonach zu den von der Klägerin geltend gemachten Forderungen kein von ihm unterschriebener Arbeitsrapport vorliege, ist verspätet und kann nicht mehr berücksichtigt werden. Dies hätte der Beklagte anlässlich der Verhandlung vom 7. Mai 2013 vorbringen müssen, im Beschwerdeverfahren ist es dafür zu spät.

- 5 - 5. Damit erweist sich die vom Beklagten erhobene Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, sofern darauf einzutreten ist. 6. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Mangels Umtrieben ist der Klägerin keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 18, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Friedensrichteramt Wallisellen, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt gerundet Fr. 50.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 6 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Präsidentin:

lic. iur. A. Katzenstein Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Graf

versandt am:

Urteil vom 2. Juli 2013 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 18, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Friedensrichteramt Wallisellen, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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