Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU130015-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss und Urteil vom 10. April 2013
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen ein Urteil des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. März 2013 (VO130027-O)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Am 27. Februar 2013 reichte die Gesuchstellerin beim Friedensrichteramt C._____, ein Schlichtungsgesuch ein (Urk. 4/16). Gleichentags stellte sie beim Obergerichtspräsidenten ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Schlichtungsverfahren (Urk. 1). Mit Urteil vom 6. März 2013 (Urk. 6 = Urk. 11) trat dieser auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht ein (Disp.-Ziff. 1) und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab (Disp.-Ziff. 2). b) Hiergegen hat die Gesuchstellerin am 18. März 2013 fristgerecht (Urk. 7/1) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 10 S. 2): "1. Dispositiv Ziffer 2 des Urteils des Präsidenten des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 6. März 2013 (VO130027) sei aufzuheben, und es sei der Beschwerdeführerin für das Schlichtungsverfahren gegen die B._____ beim Friedensrichteramt der Stadt C._____, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Eventualiter sei Dispositiv Ziffer 2 des Urteils des Präsidenten des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 6. März 2013 (VO130027) aufzuheben und das Verfahren zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sei für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, und es sei ihr Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Stellungnahme verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Der Obergerichtspräsident erwog zusammengefasst, eine Person habe Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfüge und zudem ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheine (Urk. 11 S. 2). Aufgrund der arbeitsrechtlichen Natur der Streitigkeit und der Forderungshöhe von Fr. 7'582.-- sei das Schlichtungsverfahren kostenlos, weshalb insoweit auf das Armenrechtsgesuch nicht einzutreten sei (Urk. 11 S. 3).
- 3 - Bei der Beurteilung der Mittellosigkeit seien die finanziellen Verhältnisse des mit der Gesuchstellerin und der gemeinsamen minderjährigen Tochter zusammen lebenden Ehemannes mit einzubeziehen. Dessen monatliches Einkommen von Fr. 3'957.20 sei belegt. Ein eigenes Einkommen von Fr. 1'609.60 weise die Gesuchstellerin mittels Lohnabrechnung von D._____ vom Oktober 2012 nach; für die Monate November und Dezember 2012 habe sie Lohnabrechnungen von E._____ eingereicht, aus denen durchschnittliche Einkünfte von Fr. 244.25 pro Monat hervorgingen. Unklar sei, ob die Gesuchstellerin weiter bei D._____ arbeite. Die Ausführungen im Gesuch würden nicht darauf schliessen lassen, dass die Anstellung lediglich befristet gewesen wäre; vielmehr liege ein unbefristeter Arbeitsvertrag mit Arbeitsbeginn 6. September 2012 vor und eine seitherige Kündigung sei weder geltend gemacht noch aus den Akten ersichtlich. Der Gesuchstellerin sei daher ein Einkommen von Fr. 1'609.60 anzurechnen, womit sich die monatlichen Einkünfte der Gesuchstellerin und ihres Ehegatten auf zusammen Fr. 5'811.05 belaufen würden (Urk. 11 S. 4 f.). Vom von der Gesuchstellerin für sich und ihre Familie geltend gemachten Bedarf (insgesamt Fr. 5'900.--; Urk. 1 S. 4) könnten die Kosten für Hausrat- und Haftpflichtversicherung sowie die Abzahlung der Schulden von Fr. 600.-- pro Monat nicht berücksichtigt werden, da sie bzw. deren tatsächliche Zahlung nicht belegt seien. Ebenso könnten Kommunikationskosten nicht zusätzlich berücksichtigt werden. Damit würden anrechenbare notwendige Lebenshaltungskosten von Fr. 4'997.85 resultieren. Angesichts des Einkommens von Fr. 5'811.05 sei es der Gesuchstellerin bzw. deren Ehemann somit möglich, die Kosten der anwaltlichen Vertretung für das Schlichtungsverfahren selbst zu tragen (Urk. 11 S. 5 f.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO).
- 4 - Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). c) Die Gesuchstellerin rügt, die Vorinstanz habe ihr zu Unrecht ein eigenes Einkommen von Fr. 1'609.60 angerechnet. Sie habe im vorinstanzlichen Gesuch ein Familieneinkommen von Fr. 4'700.-- pro Monat behauptet; aufgrund des Einkommens ihres Ehemannes von knapp Fr. 4'000.-- ergebe sich ein durchschnittliches eigenes Einkommen von Fr. 700.--, was dem Durchschnitt der für die Monate Oktober bis Dezember 2012 eingereichten Lohnabrechnungen entspreche. Daraus gehe also implizit hervor, dass die Gesuchstellerin ab November 2012 kein Einkommen bei D._____ erziele. Aufgrund der Untersuchungsmaxime hätte sodann ohnehin die Vorinstanz ihr Gelegenheit geben müssen, das unklare Einkommen zu präzisieren (Urk. 10 S. 5 f.). Die Gesuchstellerin hat vor Vorinstanz ein monatliches Familieneinkommen von Fr. 4'700.-- behauptet, dessen Zusammensetzung jedoch mit keinem Wort substantiiert, sondern lediglich auf eingereichte Lohnabrechnungen verwiesen (vgl. Urk. 10 S. 4 f.). Auch unter der Herrschaft der Untersuchungsmaxime ist es nicht Aufgabe des Gerichts, eine für die gesuchstellende Partei günstige Interpretation der Vorbringen anzustellen oder eine für eine Partei (einseitig) günstige Begründung zu bewirken. Die entsprechende Darlegungs- bzw. Mitwirkungspflicht war der Gesuchstellerin bekannt (Urk. 10 S. 4). Eine Pflicht der Vorinstanz zu weiteren Abklärungen bestand schon deshalb nicht, weil keine vernünftige Person oder Familie sich bei behaupteten Krippenkosten von rund Fr. 500.-- (Urk. 1 S. 4) mit einem Einkommen von lediglich Fr. 244.25 zufriedengeben würde; schon dieser Umstand rechtfertigt den Schluss der Vorinstanz, dass dieses Einkommen nicht anstelle desjenigen bei D._____ getreten war. Da eine Auflösung des erst kurz zuvor geschlossenen (vgl. Urk. 4/13) Arbeitsvertrags bei D._____ nicht behauptet war, durfte die Vorinstanz ohne weitere Nachfrage davon ausgehen, dass das Einkommen bei D._____ weiterhin erzielt wurde. Es liegt weder eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz vor.
- 5 - Im Übrigen wäre auch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht darin zu sehen, dass die Gesuchstellerin ein Familieneinkommen von Fr. 4'700.-- behauptet und demgegenüber notwendige Lebenshaltungskosten von rund Fr. 5'900.-- geltend gemacht hat (Urk. 1 S. 4). Dies lässt sich schlichtweg nicht in Einklang bringen und führt zum Schluss, dass entweder massiv überhöhte Lebenshaltungskosten geltend gemacht oder eben nicht alle Einkünfte offen gelegt wurden. d) Die Gesuchstellerin rügt sodann, die Vorinstanz habe zu Unrecht die geltend gemachten Kosten für Kommunikation von Fr. 150.-- pro Monat nicht berücksichtigt. Diese würden tatsächlich anfallen, seien glaubhaft gemacht worden und nach dem Effektivitätsgrundsatz zu berücksichtigen (Urk. 10 S. 7 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz die Kommunikationskosten nicht deshalb nicht berücksichtigt hat, weil diese bzw. deren tatsächliche Bezahlung nicht glaubhaft gemacht worden wären (auch wenn die Gesuchstellerin nur rund die Hälfte dieser Kosten belegt hat; vgl. Urk. 4/20-21), sondern weil diese im Grundbetrag enthalten seien (Urk. 11 S. 5). Diese Rechtsanwendung – die sich auf eine Lehrmeinung von Huber (DIKE-Kommentar, N 49 zu Art. 117 ZPO, mit Verweis auf BGE 126 III 353, 357) stützt – wird von der Gesuchstellerin nicht als unrichtig gerügt, weshalb es damit sein Bewenden hat. Im Übrigen würde eine Erhöhung der Lebenshaltungskosten in der Höhe von Fr. 87.40 (Urk. 4/20+21) am Ergebnis nichts ändern. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist diese daher abzuweisen. 3. a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 6 b) Die Gesuchstellerin hat für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 10 S. 3). Dieses muss jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abgewiesen werden (Art. 117 lit. b ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren ist der Gesuchstellerin keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil sie unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Sodann wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. 5. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin und an den Obergerichtspräsidenten, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- 7 - 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'582.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 10. April 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: se
Beschluss und Urteil vom 10. April 2013 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Sodann wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. 5. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin und an den Obergerichtspräsidenten, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...