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Zürich Obergericht Zivilkammern 08.11.2012 RU120056

8 novembre 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,080 parole·~10 min·1

Riassunto

unentgeltliche Rechtspflege

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU120056-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Freiburghaus Beschluss vom 8. November 2012

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

betreffend unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen einen Beschluss des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. September 2012 (VO120124)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Die Beschwerdeführerin ist die Tochter des Gesuchstellers und Beschwerdegegners (fortan Beschwerdegegner). In der Hauptsache liegt die Abänderung von Unterhaltsbeiträgen im Streit. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. November 2005 wurde die Ehe zwischen dem Beschwerdegegner und der Mutter der Beschwerdeführerin geschieden (Vi-Urk. 4/4). Ein erstes vom Beschwerdegegner gegen das Scheidungsurteil eingeleitetes Abänderungsverfahren wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. September 2007 vereinbarungsgemäss erledigt, wobei die Höhe der Kinderunterhaltsbeiträge unverändert blieb (Vi-Urk. 4/25). Nachdem auf das vom Beschwerdegegner gegen die inzwischen volljährig gewordene Beschwerdeführerin beim Einzelgericht des Bezirks Dietikon eingeleitete zweite Abänderungsverfahren mangels Durchführung eines vorgängigen Schlichtungsversuchs mit Verfügung vom 15. Juni 2012 nicht eingetreten wurde (Vi-Urk. 4/28), leitete der Beschwerdegegner schliesslich mit Eingabe vom 26. Juli 2012 beim Friedensrichteramt C._____ erneut ein Verfahren betreffend Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge gegen die Beschwerdeführerin ein (Vi-Urk. 4/1). b) Am 29. August 2012 hatte der Beschwerdegegner vor Anhängigmachung eines Zivilprozesses beim Präsidenten des Obergerichts ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin gestellt (Urk. 1). Mit Urteil vom 6. September 2012 gewährte der Obergerichtspräsident dem Beschwerdegegner für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt C._____ betreffend Abänderung Unterhalt die unentgeltliche Rechtspflege; eine unentgeltliche Rechtsbeiständin wurde nicht bestellt (Vi-Urk. 5 Disp.-Ziff. 1 und 2). c) Hiergegen hatte die Beschwerdeführerin am 13. September 2012 Beschwerde erhoben (Urk. 7), woraufhin dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom 12. Oktober 2012 Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt wurde (Urk. 9), welche am 25. Oktober 2012 innert Frist erstattet wurde. Der Beschwerdegegner hat für das vorliegende Verfahren wiederum ein Gesuch um Gewährung der un-

- 3 entgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin gestellt (Urk. 10). Die Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Urk. 13). 2. a) Der Entscheid des Obergerichtspräsidenten betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO dar und ist daher nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Ziff. 1) oder wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Ziff. 2), mit Beschwerde anfechtbar. Diesbezüglich kann vorab festgehalten werden, dass keine gesetzliche Bestimmung ersichtlich ist, welche eine Beschwerdemöglichkeit der Gegenpartei in der Hauptsache gegen einen bewilligenden Entscheid betreffend unentgeltliche Prozessführung direkt vorsieht. Aus Art. 121 ZPO geht nämlich nur eine Beschwerdemöglichkeit für den Fall der gänzlichen oder teilweisen Ablehnung oder des Entzugs der unentgeltlichen Prozessführung hervor. Bei Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sieht das Gesetz einzig in Art. 103 ZPO die Möglichkeit zur Beschwerde für die Gegenpartei vor, wenn damit ein Entscheid über die Befreiung zur Sicherheitsleistung für eine allfällige Parteientschädigung verbunden ist (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 99 Abs. 1 ZPO). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin aber keine Sicherheitsleistung für eine Parteientschädigung beantragt, weshalb eine Beschwerdemöglichkeit gestützt auf Art. 103 ZPO ebenfalls ausser Betracht fällt. Entsprechend ist vorliegend die Anfechtung des bewilligenden Entscheids betreffend unentgeltliche Prozessführung durch die Beschwerdeführerin nur möglich, wenn ihr durch den angefochtenen Entscheid ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. b) Beim drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vom Gericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens konkretisiert werden muss. Klar ist, dass in Fällen, in denen der geltend gemachte Nachteil auch durch einen für den Ansprecher günstigen Zwischen- oder Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann, die Voraussetzung von Ziff. 2 erfüllt ist. Darüber hinaus ist eine Anfechtung aber auch dann möglich, wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird.

- 4 - Damit umfasst der Begriff zwei Elemente: den drohenden Nachteil und die nicht einfach zu bewerkstelligende Wiedergutmachung. Geltend gemacht werden können nicht nur rechtliche, sondern auch tatsächliche Nachteile (A. STAEHELIN/D. STAEHELIN/P. GROLIMUND, Zivilprozessrecht, Zürich/Basel/Genf 2008, § 26 Rz. 31; BLICKENSTORFER, in: DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N 39). c) Zur Begründung eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils macht die Beschwerdeführerin in erster Linie geltend, dass der Beschwerdegegner seit Jahren gegen ihren Bruder, ihre Mutter und sie prozessiere. So habe er in den Jahren 2005, 2007 und 2012 gegen sie Prozesse geführt. Solange dem Beschwerdegegner die unentgeltliche Prozessführung gewährt werde, werde er weiter prozessieren (nachstehend Erw. 2.d). Durch diese Prozesse werde die Familie finanziell (nachstehend Erw. 2.e) und emotional (nachstehend Erw. 2.f) sehr belastet (Urk. 7). d) Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass der Beschwerdegegner durch die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung mehr prozessiere als ohne Gewährung des Armenrechts, mag zutreffend sein, kann jedoch nicht zur Begründung eines ihr drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils herangezogen werden. Zunächst ist festzuhalten, dass die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an strenge Voraussetzungen geknüpft. Neben dem Erfordernis der Mittellosigkeit (Art. 117 lit. a ZPO) wird vorausgesetzt, dass das Rechtsbegehren des Gesuchstellers nicht aussichtslos ist (Art. 117 lit. b ZPO). Durch diese zweite Anspruchsvoraussetzung soll vermieden werden, dass eine Partei einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, deshalb anstrengen könnte, weil er sie einstweilen nichts kostet (BGE 129 I 129; BGE 124 I 304M; BGE 122 I 267, E. 2.b m.w.H.; BGE 119 IA 251; Botschaft ZPO, S. 7302). Der Gesetzgeber hat damit die nötigen Vorkehrungen getroffen, um der von der Beschwerdeführerin befürchteten "Prozesswut" des Beschwerdegegners zu begegnen. Sodann gilt es anzumerken, dass eine solche dem Beschwerdegegner ohnehin nicht vorgeworfen werden kann. Das erste Verfahren betreffend Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge liegt bereits fünf Jahre zurück. Auf ein weiteres Abänderungsverfahren wurde – wie erwähnt – mangels

- 5 - Durchführung eines Schlichtungsversuchs nicht eingetreten und über das Abänderungsbegehren entsprechend nicht materiell entschieden, weshalb der Beschwerdegegner in der Folge mit Eingabe vom 26. Juli 2012 beim Friedensrichteramt C._____ erneut Klage gegen die Beschwerdeführerin einreichte. Von einer regelrechten Prozesswut kann keine Rede sein. Weiter ist mit Bezug auf das Argument der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner werde bei Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung immer weiter prozessieren, anzumerken, dass der Sinn und Zweck der unentgeltlichen Rechtspflege gerade darin besteht, finanzschwachen Personen Zugang zu den Gerichten zu gewährleisten und dadurch für prozessrechtliche Chancengleichheit zu sorgen (sog. Waffengleichheit; BGE 131 I 350 E. 3.1). Insofern ist zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner mit Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege eher das Gericht anruft als ohne Gewährung des Armenrechts. Doch ist es das gute Recht des Beschwerdegegners, ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu stellen. e) Der drohende, nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil kann auch nicht in der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten emotionalen Belastung, welche durch das Prozessieren hervorgerufenen werde, gesehen werden. Zweifelsohne stellt das Führen eines Prozesses eine emotionale Belastung dar, umso mehr, wenn der Kläger der eigene Vater ist. Doch kann diese Belastung nicht als drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO qualifiziert werden. Wäre dem so, hätte das im Ergebnis zur Folge, dass jede prozessleitende Verfügung mit Beschwerde nach vorgenannter Bestimmung angefochten werden könnte, da jeder Prozess eine emotionale Belastung mit sich bringt. Dies kann nicht angehen. Zudem steht nicht fest, ob der Beschwerdegegner den Prozess gegen die Beschwerdeführerin nicht auch führen würde, wenn ihm für das Schlichtungsverfahren keine unentgeltliche Prozessführung gewährt worden wäre. Damit lässt sich die geltend gemachte emotionale Belastung nicht direkt auf das Bewilligen der unentgeltlichen Prozessführung zurückführen.

- 6 f) Die starke finanzielle Belastung durch die vom Beschwerdegegner angestrengten Prozesse in den Jahren 2005, 2007 und 2012 vermögen sodann auch keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil begründen. Die genannten Prozesse sind bereits rechtskräftig erledigt. Allfällige mit ihnen einhergegangene finanzielle Nachteile sind bereits eingetreten und vermögen damit keine drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteile mehr zu begründen. Ohnehin ist nicht ersichtlich, inwiefern die erwähnten Prozesse die Beschwerdeführerin in finanzieller Hinsicht belastet haben sollen. Im Scheidungsverfahren im Jahre 2005 zwischen der Mutter der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner war die Beschwerdeführerin nicht Partei, weshalb ihr aus dem Verfahren auch keine Kosten erwachsen konnten. Dasselbe gilt für das vom Beschwerdegegner gegen die Mutter der Beschwerdeführerin geführte Abänderungsverfahren im Jahre 2007 vor dem Bezirksgericht Zürich (Vi-Urk. 4/25). Auf das beim Einzelgericht des Bezirks Dietikon gegen die Beschwerdeführerin anhängig gemachte Abänderungsverfahren wurde nicht eingetreten und die Gerichtskosten wurden dementsprechend dem Beschwerdegegner auferlegt (vgl. Vi-Urk. 4/28). Der Beschwerdeführerin erwuchsen folglich auch in diesem Verfahren keine Kosten. Für das vorliegende Hauptsachenverfahren kann mit Bezug auf die finanzielle Belastung der Beschwerdeführerin Folgendes festgehalten werden: Das Risiko, dass die Beschwerdeführerin im Abänderungsprozess unterliegen könnte und entsprechend kostenpflichtig würde, stellt keinen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dar. Dieser Umstand stellt zwar zweifellos einen drohenden Nachteil dar, doch wird dieser Nachteil nicht durch das angefochtene Urteil über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hervorgerufen. Es besteht kein Konnex zwischen dem angefochtenen Entscheid einerseits und dem Prozessrisiko andererseits. In jedem Prozess besteht das Risiko, zu unterliegen und kostenpflichtig zu werden, unabhängig davon, ob der Gegenpartei die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde. Insofern kann das Kostenrisiko der Beschwerdeführerin mit der Aufhebung des Entscheids über die unentgeltliche Prozessführung nicht behoben werden.

- 7 - Für den Fall des Obsiegens der Beschwerdeführerin im Hauptsachenverfahren ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 118 Abs. 3 ZPO die unentgeltliche Rechtspflege nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei befreit. Sollte der Beschwerdegegner im vorliegenden Hauptsachenverfahren also unterliegen, würde er trotz Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin verpflichtet. Insofern greift der Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch in diesem Fall nicht in die Rechtsstellung der Gegenpartei ein, weshalb sich daraus kein drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO ableiten lässt. g) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keinen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil geltend zu machen vermag und damit kein zulässiges Beschwerdeobjekt im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO vorliegt. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. 3. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf § 9 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. 4. Sodann ist die Beschwerdeführerin zu verpflichten, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 250.– (§ 4 i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 13 Abs. 4 AnwGebV) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). 5. Nachdem die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren kostenund entschädigungspflichtig wird, ist das Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

- 8 - 2. Das Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 500.–. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 5. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 250.– zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an den Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 40'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 9 - Zürich, 8. November 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. J. Freiburghaus versandt am: mc

Beschluss vom 8. November 2012 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 500.–. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 5. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 250.– zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an den Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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