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Zürich Obergericht Zivilkammern 15.10.2012 RU120052

15 ottobre 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,549 parole·~8 min·3

Riassunto

Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Regensdorf vom 6. August 2012 (IA 120061)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU120052-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic. Urteil vom 15. Oktober 2012 in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer,

gegen

Stoweg B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Regensdorf vom 6. August 2012 (IA 120061)

- 2 - Erwägungen: I. 1.1 Mit Eingabe vom 5. Juli 2012 liess die Klägerin durch Y._____ und Y1._____ von der C._____ AG das Schlichtungsverfahren beim Friedensrichteramt Regensdorf einleiten und beantragen, es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 1'991.65 nebst Zins zu 5 % seit 8. Juni 2012 zzgl. Fr. 73.-- Betreibungskosten zu bezahlen und es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes D._____ aufzuheben, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten (act. 1). Die Vorinstanz legte das Verfahren unter der Verfahrensnummer IA 120061 an. Ebenfalls mit Eingabe vom 5. Juli 2012 liess die Klägerin ein weiteres Schlichtungsverfahren beim nämlichen Friedensrichteramt einleiten und beantragen, es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 2'655.55 nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2012 zzgl. Fr. 73.-- Betreibungskosten zu bezahlen und es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes D._____ aufzuheben, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten (vgl. im Parallelverfahren Proz-Nr. RU120051, act. 1). Dieses Verfahren wurde von der Vorinstanz unter der Verfahrensnummer IA 120060 angelegt. Nachfolgend wird nur auf das Verfahren IA 120061 Bezug genommen. 1.2 Nachdem die Parteien mit Vorladung vom 6. Juli 2012 zur Schlichtungsverhandlung auf den 8. August 2012 vorgeladen worden waren, teilten Y._____ und Y1._____ von der C._____ AG dem Friedensrichteramt Regensdorf mit Schreiben vom 25. Juli 2012 mit, dass, weil der Beklagte die eingeklagte Forderungssumme samt Zinsen und Kosten zuhanden der Klägerin beim Betreibungsamt D._____ beglichen habe, die angesetzte Schlichtungsverhandlung hinfällig sei. 1.3 In der Folge hielt die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 6. August 2012 nach Erwähnung des vorerwähnten Schreibens fest, die Klägerin habe darum er-

- 3 sucht, „das Verfahren unter Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten abzuschreiben, da dieser durch den Rechtsvorschlag in der angehobenen Betreibung die Klageeinleitung verursacht habe. Die Abklärungen des Friedensrichters haben ergeben, dass die Zahlung des Beklagten nach Klageeinleitung erfolgt ist. […]“. Das Verfahren wurde hernach als gegenstandslos geworden abgeschrieben, die Gerichtsgebühr auf Fr. 250.-- festgesetzt und dem Beklagten auferlegt. Der Klägerin wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (act. 6; ebenso im Verfahren AI 120060 [Proz.-Nr. RU120051, act. 5]). 2. Gegen die Kostenhöhe des vorerwähnten Entscheides - nicht jedoch gegen die Kostenverteilung - erhob der Beklagte mit Eingabe vom 4. September 2012 rechtzeitig Beschwerde mit dem Antrag, es sei die Gerichtsgebühr für die Verfahren IA 120060 und IA 120061 von total Fr. 500.-- angemessen bzw. auf total Fr. 200.-- für beide und somit sinngemäss auf Fr. 100.-- für das vorliegende Verfahren herabzusetzen (act. 7). Der dem Beklagten mit Verfügung vom 17. September 2012 auferlegte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 150.-- wurde innert Frist geleistet (act. 9 - 11). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort wurde abgesehen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.1 An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass in jedem Verfahren ein Aktendossier anzulegen ist, in das alle Eingaben und andere Akten in der Reihenfolge ihres Eingangs abzulegen und in ein Aktenverzeichnis einzutragen sind (§ 130 Abs. 1 Satz 1 GOG; § 3 ff. der Akturierungsverordnung des Obergerichts vom 12. Mai 2010, LS 212.513). Lediglich in einfachen Fällen kann von einem Aktenverzeichnis abgesehen werden (§ 130 Abs. 1 Satz 2 GOG; § 6 Akturierungsverordnung). Wird jedoch ein Rechtsmittel erhoben, ist auch diesfalls ein vollständiges Aktenverzeichnis gemäss § 4 f. der Akturierungsverordnung zu führen. Sodann sind die eingelegten Urkunden den jeweils berechtigten Parteien erst nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens zurückzugeben (§ 130 Abs. 2 GOG; § 12 Akturierungsverordnung). 3.2 Zwar spricht § 130 Abs. 1 GOG vom Gericht. Allerdings können auch Entscheide der Friedensrichter mit einem Rechtsmittel angefochten werden - sofern es sich nicht um eine Klagebewilligung handelt - und ist es diesfalls von

- 4 - Wichtigkeit, dass die Rechtsmittelinstanz die akturierten vorinstanzlichen Akten vollständig, d.h. samt den Einlegerakten erhält. Entsprechend müssen § 130 GOG und die gestützt darauf erlassene Akturierungsverordnung des Obergerichts auch für das Verfahren vor Schlichtungsbehörden gelten; in diesem Sinne auch das Handbuch für die Friedensrichterinnen und Friedensrichter des Kantons Zürich (S. 18). II. 1. Der Beklagte bringt im Rechtsmittelverfahren vor, die beanstandete Gerichtsgebühr sei unverhältnismässig. Die beiden Sühngesuche der Klägerin je vom 5. Juli 2012 hätten Stockwerkeigentümerbeiträge und somit den gleichen Streitgegenstand betroffen, weshalb mit der Ansetzung von zwei separaten Verhandlungen am Mittwoch, 8. August 2012, 10.00 Uhr und 10.30 Uhr, vom Friedensrichteramt unnötige und unverhältnismässige Kosten verursacht worden seien. Da die Schlichtungsverhandlung schliesslich nicht stattgefunden habe, sei eine Gebühr in Höhe von Fr. 250.-- lediglich für ein Begehren und Schriftverkehr unverhältnismässig. Darüber hinaus habe er als Kläger am 14. August 2012 an einer Schlichtungsverhandlung beim Friedensrichteramt E._____ der Stadt Zürich teilgenommen, welche ca. eineinhalb Stunden gedauert und schliesslich mit einem Vergleichsschluss geendet habe. Trotz des Streitwertes von Fr. 9'000.-- und einer komplexen, lang andauernden Verhandlung sei ihm lediglich eine Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- auferlegt worden (act. 7). 2.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die Vorinstanz korrekt gehandelt hat, indem sie im Falle von zwei selbständig eingereichten Schlichtungsgesuchen zwei separate Verfahren (AI 120060 und AI 120061) eröffnet und somit separate Aktendossiers angelegt hat. Daran ändert auch nichts, dass die Schlichtungsgesuche wie geltend gemacht das gleiche Datum tragen. Zur Vereinfachung des Prozesses kann das Gericht zwar selbständig eingereichte Klagen vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO), so zum Beispiel wenn beide Prozesse den gleichen Streitgegenstand zwischen den gleichen Parteien zum Inhalt haben. Ob Art. 125 lit. c

- 5 - ZPO auch für die Schlichtungsbehörden Geltung hat, kann indes offen bleiben. Einerseits liegt die Vereinigung von Verfahren weitgehend im Ermessen der Instanz, bei welcher die Prozesse anhängig sind, handelt es sich doch um eine „Kann-Vorschrift“. Anderseits ist allein aus den Sühngesuchen vom 5. Juli 2012 der konkrete Streitgegenstand der Forderung ohnehin nicht ersichtlich. Dass die Verfahren AI 120060 und AI 120061 (im frühen Verfahrensstadium der Vorladung) nicht vereinigt wurden, ist somit nicht zu beanstanden. 2.2 Die Gerichtskosten (so z.B. die Pauschale für das Schlichtungsverfahren) bemessen sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG; vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. a und Art. 96 ZPO sowie § 199 Abs. 1 und 3 GOG). Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert über Fr. 1'000.-- bis Fr. 10'000.-- liegt die Gebühr für das Schlichtungsverfahren zwischen Fr. 250.-und Fr. 420.-- (§ 3 Abs. 1 GebV OG). Entscheidet die Schlichtungsbehörde die Streitigkeit oder unterbreitet sie den Parteien einen Urteilsvorschlag, kann die Gebühr bis um die Hälfte erhöht werden (§ 3 Abs. 3 GebV OG). Bei einem Streitwert gemäss klägerischem Rechtsbegehren von Fr. 1'991.65 (Art. 91 Abs. 1 ZPO) ist selbst unter Berücksichtigung der Prozesserledigung durch Abschreibungsverfügung noch vor dem Schlichtungsverfahren die Höhe der erhobenen Gerichtsgebühr nicht zu beanstanden, wurde diese doch auf das Minimum von Fr. 250.-- festgesetzt. Aus dem Umstand, dass dem Beklagten wie geltend gemacht in einem anderen Schlichtungsverfahren mit einem grösseren Streitwert und mehr Aufwand Kosten unter dem gemäss Gebührenverordnung des Obergerichts festgesetzten Minimum auferlegt wurden, kann er für den vorliegenden Fall nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

- 6 - III. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung der §§ 4 Abs. 1 und 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf das Minimum von Fr. 150.-- festzusetzen. Sie ist dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und vom geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen. Der Klägerin ist mangels notwendiger Auslagen keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von act. 7, sowie an das Friedensrichteramt Regensdorf und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 7 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 150.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. D. Tolic versandt am:

Urteil vom 15. Oktober 2012 Erwägungen: I. II. III. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von act. 7, sowie an das Friedensrichteramt Regensdorf und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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