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Zürich Obergericht Zivilkammern 31.10.2012 RU120047

31 ottobre 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,766 parole·~9 min·3

Riassunto

Forderung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU120047-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt. Urteil vom 31. Oktober 2012

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Kläger und Beschwerdegegner

betreffend Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes Kreise 6 + 10 der Stadt Zürich vom 4. Juli 2012 (GV.2012.00176/SB.2012.00265)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Am 18. April 2012 ging bei der Vorinstanz die Klage des Klägers und Beschwerdegegners (fortan Kläger) ein, mit welcher er Fr. 420.– nebst Zins seit 9. März 2012 sowie Fr. 60.– Spesen für drei Mahnungen und Fr. 212.– für vorprozessuale Kosten vom Beklagten und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) forderte. Die Klage stützte der Kläger auf einen Auftrag von Herrn C._____, Inhaber des D._____, zum Abschleppen eines Autos (desjenigen des Beklagten). Herr C._____ hatte dem Kläger gleichzeitig die ihm gegenüber dem "Verursacher" zustehende Forderung mittels Zessionserklärung abgetreten (Urk. 1-4). 1.2 Nach Durchführen eines Schlichtungsversuchs und der Verhandlung am 3. Juli 2012 entschied der Friedensrichter der Stadt Zürich, Friedensrichteramt Kreise 6+10 am 4. Juli 2012 – zunächst unbegründet, hernach auf Verlangen des Beklagten in begründeter Form – wie folgt (Urk. 39; Urk. 56): "1. Die Klage wird gutgeheissen und der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger CHF 400.00 nebst 5% Zins seit 9. März 2012 sowie CHF 60.00 Spesen für 3 Mahnungen (Tarif laut eidg. Versicherungsgericht) und reduzierte CHF 92.00 vorprozessuale Kosten zu bezahlen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 375.00 festgesetzt. 3. Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt. 4. (Schriftliche Mitteilung). 5. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 30 Tage)." 2. Mit Schreiben vom 20. August 2012 (Datum Poststempel: 19. August 2012) erhob der Beklagte innert Frist Beschwerde mit dem Antrag, die vorinstanzliche Verfügung sei für nichtig zu erklären (Urk. 55 S. 2). 3.1 Der Beklagte macht im Wesentlichen geltend, dass es der Friedensrichter versäumt habe, die Rechtsmässigkeit der Forderung festzustellen. Er führt an, dass Herr C._____ vom D._____, welcher den Auftrag zum Abschleppen des Autos an den Kläger erteilt habe, nicht über das "Richterliche Verbot" betreffend

- 3 - Parken verfüge. Abgesehen davon sei dieses so verschmiert, dass davon auszugehen sei, dass es ungültig sei. Es sei auch nicht ersichtlich, welche Parkplätze von der Firma D._____ gemietet seien. Ebenso wenig sei ersichtlich, wie die Parkfelder verlaufen würden. Überdies seien diese bei Schnee und Nacht nicht zu erkennen gewesen. Schliesslich sei es gängige Praxis, dass ein Privater erst abschleppen lasse, nachdem er eine angemessene Wartefrist eingehalten habe (ca. 1 Stunde); dies sei erst recht so, wenn der Laden geschlossen, die Parkfelder leer und die Zufahrt zum Laden nicht behindert seien. Schliesslich habe er ein Schild ins Auto hinter die Windschutzscheibe gestellt, wonach man ihn anrufen könne, sollte das Auto stören (Urk. 55 S. 2). 3.2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Zürich/Basel/Genf 2010, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. 3.3 Der Beklagte liess sich vor Vorinstanz von Herrn E.____ vertreten, welchem er eine Vollmacht erteilte (Urk. 31; Urk. 32). Der Vertreter des Beklagten nahm auch an der Verhandlung vom 3. Juli 2012 teil, verliess diese indes bereits nach 8 Minuten, nachdem er die Klageantwort als Angriff auf den Kläger nutzte (Urk. 35 S. 2). Dies beanstandet der Beklagte beschwerdeweise nicht. Damit war der Beklagte vor Vorinstanz rechtmässig vertreten und hatte Gelegenheit, über seinen Vertreter seine Einwendungen gegen die Forderung des Klägers vorzu-

- 4 bringen. Unter Hinweis auf das Novenverbot (Erw. 3.2 vorangehend) kann die vom Beklagten nun im Beschwerdeverfahren erstmals vorgebrachte Sachdarstellung nicht mehr berücksichtigt werden. Ebenso wenig finden seine nun neu eingereichten Unterlagen (Urk. 57) vorliegend Beachtung. 3.4 Inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zutreffen sollten, bringt der Beklagte denn auch nicht vor. Er hält lediglich fest, dass es der Friedensrichter versäumt habe, die Rechtmässigkeit der Forderung festzustellen, ohne dies jedoch näher auszuführen (Urk. 55 S. 1). Entgegen dieser Ansicht prüfte der Friedensrichter sowohl die vom Kläger vorgebrachte Sachdarstellung wie auch die eingereichten Unterlagen und die Gültigkeit der Zessionserklärung (Urk. 56 S. 5 ff. Erw. IV und V). Inwiefern die Auftragserteilung resp. die Zessionserklärung und damit die Zession des Herrn C._____ gegenüber dem Beklagten zustehenden Ansprüche ungültig gewesen sein sollen, bringt er indes nicht vor (Urk. 55 S. 2; Urk. 57). 3.5 Selbst wenn die neu vorgebrachten Ausführungen und Unterlagen des Beklagten vorliegend zu berücksichtigen wären, würde dies zu keinem anderen Resultat führen, bestreitet der Beklagte doch letztlich selber nicht, an besagtem Ort und Datum unrechtmässig geparkt zu haben: So führt er an, ein Schild in die Windschutzscheibe gestellt zu haben mit dem Hinweis, dass man ihn anrufen könne (Urk. 55 S. 2). Gemäss dem vom Beklagten eingereichten "Schild" ist dort folgendes vermerkt: "Es ist Ihr Parkplatz! Sorry für's Besetzen. Parkiere sofort um. Bitte Telefon 079 400 400 2. A._____" (Urk. 57). Inwiefern der Beklagte heute geltend machen will, nicht in der Lage gewesen zu sein zu erkennen, dass dies ein privater Parkplatz ist, leuchtet nicht ein. Ebenso wenig existiert eine Pflicht, eine Stunde lang zuzuwarten, bevor der Abschleppdienst gerufen wird. 3.6 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid ist zu bestätigen.

- 5 - 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde des Beklagten wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 55, sowie an das Friedensrichteramt Kreise 6+10 der Stadt Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

- 6 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 552.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 31. Oktober 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Vorsitzende:

Dr. R. Klopfer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: mc

Urteil vom 31. Oktober 2012 Erwägungen: 1.1 Am 18. April 2012 ging bei der Vorinstanz die Klage des Klägers und Beschwerdegegners (fortan Kläger) ein, mit welcher er Fr. 420.– nebst Zins seit 9. März 2012 sowie Fr. 60.– Spesen für drei Mahnungen und Fr. 212.– für vorprozessuale Kosten vom B... 1.2 Nach Durchführen eines Schlichtungsversuchs und der Verhandlung am 3. Juli 2012 entschied der Friedensrichter der Stadt Zürich, Friedensrichteramt Kreise 6+10 am 4. Juli 2012 – zunächst unbegründet, hernach auf Verlangen des Beklagten in begründet... "1. Die Klage wird gutgeheissen und der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger CHF 400.00 nebst 5% Zins seit 9. März 2012 sowie CHF 60.00 Spesen für 3 Mahnungen (Tarif laut eidg. Versicherungsgericht) und reduzierte CHF 92.00 vorprozessuale Kosten zu ... 2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 375.00 festgesetzt. 3. Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt. 4. (Schriftliche Mitteilung). 5. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 30 Tage)." 2. Mit Schreiben vom 20. August 2012 (Datum Poststempel: 19. August 2012) erhob der Beklagte innert Frist Beschwerde mit dem Antrag, die vorinstanzliche Verfügung sei für nichtig zu erklären (Urk. 55 S. 2). 3.1 Der Beklagte macht im Wesentlichen geltend, dass es der Friedensrichter versäumt habe, die Rechtsmässigkeit der Forderung festzustellen. Er führt an, dass Herr C._____ vom D._____, welcher den Auftrag zum Abschleppen des Autos an den Kläger erteil... 3.2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler... 3.3 Der Beklagte liess sich vor Vorinstanz von Herrn E.____ vertreten, welchem er eine Vollmacht erteilte (Urk. 31; Urk. 32). Der Vertreter des Beklagten nahm auch an der Verhandlung vom 3. Juli 2012 teil, verliess diese indes bereits nach 8 Minuten, ... 3.4 Inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zutreffen sollten, bringt der Beklagte denn auch nicht vor. Er hält lediglich fest, dass es der Friedensrichter versäumt habe, die Rechtmässigkeit der Forderung festzustellen, ohne dies jedoch näher ... 3.5 Selbst wenn die neu vorgebrachten Ausführungen und Unterlagen des Beklagten vorliegend zu berücksichtigen wären, würde dies zu keinem anderen Resultat führen, bestreitet der Beklagte doch letztlich selber nicht, an besagtem Ort und Datum unrechtmä... 3.6 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen und der vorinstanzliche ... 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde des Beklagten wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 55, sowie an das Friedensrichteramt Kreise 6+10 der Stadt Zürich, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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