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Zürich Obergericht Zivilkammern 15.06.2012 RU120035

15 giugno 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,263 parole·~6 min·1

Riassunto

Forderung (Kostenfolgen)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU120035-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. G. Pfister, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 15. Juni 2012

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung (Kostenfolgen) Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes C._____ vom 8. Mai 2012 (GV.2012.00132/SB.2012.00177)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) stellte mit Eingabe vom 22. März 2012 beim Friedensrichteramt C._____ folgendes Rechtsbegehren (Urk. 1): " Es sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger zu bezahlen: Fr. 150.– nebst 5 % Zins seit 01.11.2010 Fr. 160.– Administration Fr. 33.– Betreibungskosten und es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes D._____ aufzuheben, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten."

b) Mit Vorladung vom 28. März 2012 wurden die Parteien zur Schlichtungsverhandlung auf den 8. Mai 2012 vorgeladen (Urk. 2). Der Kläger wurde dabei darauf hingewiesen, dass das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen gelte und das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben werde, sollte er der Verhandlung unentschuldigt fernbleiben (unter Verweis auf Art. 206 Abs. 1 ZPO; Urk. 2 S. 2). Der Kläger nahm die Vorladung am 2. April 2012 im Empfang (Urk. 3), blieb in der Folge der Schlichtungsverhandlung vom 8. Mai 2012 jedoch fern (vgl. Urk. 7). c) Mit Verfügung vom 8. Mai 2012 schrieb der Friedensrichter C._____ androhungsgemäss das Verfahren als gegenstandslos ab und auferlegte die Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 250.– dem Kläger (Urk. 11 S. 2). d) Mit fristgerechter Eingabe vom 6. Juni 2012 erhob der Kläger Rekurs gegen die Verfügung vom 8. Mai 2012 mit dem Antrag, es sei die Gerichtsgebühr von Fr. 250.– auf die Staatskasse zu nehmen (Urk. 10). 2. a) Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten. Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Die vorinstanzliche Verfügung wurde am 8. Mai 2012 versandt und am 9. Mai 2012 vom Kläger entgegengenommen

- 3 - (Urk. 9). Somit richtet sich das Rechtsmittelverfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO). Da ein beschwerdefähiger Endentscheid der Schlichtungsbehörde angefochten wird (der Streitwert beträgt Fr. 250.–), ist der Rekurs des Klägers als Beschwerde i.S.v. Art. 319 ff. ZPO entgegenzunehmen. b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 3. Der Kläger führt in seiner Beschwerdeschrift aus, er habe dem Friedensrichter mit E-Mail vom 18. April 2012 mitgeteilt, dass die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) ihren Verpflichtungen nachgekommen sei und für ihn das Verfahren damit gegenstandslos geworden sei. Damit sei die Schlichtungsverhandlung für ihn obsolet geworden. Dass die Schlichtungsbehörde in der Folge die Verhandlung nicht abgesagt habe, erstaune ihn in hohem Masse (Urk. 10). 4. a) Eine Klagerückzug ist dem Gericht schriftlich und unterzeichnet einzureichen (Naegeli, in: Kurzkommentar ZPO, Basel 2010, Art. 241 N 5). Gemäss Art. 241 Abs. 1 ZPO hat sodann der Kläger das Protokoll zu unterzeichnen, sofern der Klagerückzug dem Gericht zu Protokoll gegeben wird (Naegeli, in: Kurzkommentar ZPO, Art. 241 N 4 und 6 m.w.H.). Wird die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht eingehalten, so ist die Parteierklärung unwirksam (Leumann Liebster, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 241 N 12 m.w.H.). Der vom Kläger geltend gemachte Rückzug erfüllt diese Voraussetzungen nicht (vgl. Urk. 13/1), weshalb seine Parteierklärung als unwirksam zu betrachten ist. b) Entgegen seiner Darstellung teilte der Kläger dem Friedensrichter in seiner E-Mail vom 18. April 2012 nicht mit, das Verfahren sei für ihn gegenstandslos geworden. Ferner geht aus der E-Mail des Klägers auch keine vollständige Tilgung der eingeklagten Forderung hervor. So ist aus der E-Mail zu entnehmen, dass die Betreibungskosten von Fr. 33.– sowie der administrative Aufwand des

- 4 - Klägers in der Höhe von Fr. 160.– unbezahlt geblieben sind. Ein Rückzug dieser im Rechtsbegehren separat geltend gemachten Beträge ist der E-Mail nicht zu entnehmen. Im Gegenteil erkundigte sich der Kläger, wie er weiter vorzugehen habe (Urk. 13/1). c) Schliesslich bleibt die einmal erlassene Vorladung mit den darin enthaltenen Zeitangaben so lange gültig, als sie nicht widerrufen worden ist. So lange eine Partei auf ihr gestelltes Verschiebungsgesuch hin vom Gericht keine Antwort erhalten hat, muss sie von der Gültigkeit der erhaltenen Vorladung ausgehen (ZR 95 Nr. 71). Diese unter dem zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz herrschende Rechtsprechung hat auch weiterhin Gültigkeit (vgl. dazu auch Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/St. Gallen 2011, Art. 135 N 15). Dies gilt analog bei einem Klagerückzug. Nachdem der Kläger anscheinend auf seine E-Mail vom 18. April 2012 (Urk. 13/1) keine Antwort erhalten hat (vgl. Urk. 1 bis 9), obwohl er darin explizit die Frage stellte, wie er weiter vorzugehen habe, hätte er nicht davon ausgehen dürfen, das Verfahren sei erledigt und die Verhandlung finde nicht statt; zumindest hätte er sich bei der Schlichtungsbehörde erkundigen müssen, ob seine Annahme zutreffe. Dies unterliess er jedoch, weshalb er gehalten gewesen wäre, sich zur Verhandlung beim Gericht einzufinden, ansonsten er Gefahr lief, einen Rechtsverlust zu erleiden. d) Die Schlichtungsbehörde ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger der Verhandlung unentschuldigt fern geblieben ist. Androhungsgemäss schrieb sie im Sinne von Art. 206 Abs. 1 ZPO das Verfahren als gegenstandlos ab (vgl. Urk. 4 S. 2) und auferlegte korrekterweise im Sinne von Art. 207 Abs. 1 lit. b ZPO dem Kläger die Gerichtsgebühr. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Beklagten oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf § 3 Abs. 1

- 5 und § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts auf Fr. 150.– festzusetzen. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beklagten für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 150.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Der Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 10, sowie an das Friedensrichteramt C._____ je gegen Empfangsschein. Die Akten des Friedensrichteramtes C._____ gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert beträgt Fr. 250.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 6 -

Zürich, 15. Juni 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Vorsitzende:

Dr. G. Pfister Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner versandt am: mc

Urteil vom 15. Juni 2012 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 150.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Der Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 10, sowie an das Friedensrichteramt C._____ je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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