Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU120027-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 31. Mai 2012
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Winterthur vom 15. März 2012 (GV.2012.00040/SB.2012.00095)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 27. Januar 2012 an das Friedensrichteramt Winterthur stellte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) das folgende Rechtsbegehren (Urk. 1a-c): Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 32'242.– zu bezahlen.
b) Mit Verfügung vom 15. März 2012 entschied die Schlichtungsbehörde folgendermassen (Urk. 14 S. 2): " 1. Das Verfahren wird als durch Klageanerkennung erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf SFr. 65.00 festgesetzt. 3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 4. (schriftliche Mitteilung) 5. (Rechtsmittelbelehrung)"
2. Innert Frist erhob die Klägerin mit Eingabe vom 28. April 2012 Beschwerde. Sie machte in ihrer Beschwerde geltend, dass nach ihrem Dafürhalten der angefochtene Entscheid gegen Art. 320 lit. b (ZPO) verstosse (Urk. 13). 3. a) Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein Interesse an der Abänderung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der von Amtes wegen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2010, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 30 m.w.H.). b) Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) hat am 13. März 2012 schriftlich erklärt, dass sie die eingeklagte Forderung von Fr. 32'242.– anerkenne. Die Forderung sei zudem fällig. Sie nahm ferner zur Kenntnis,
- 3 dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens zu ihren Lasten gehen würden (Urk. 5; vgl. dazu auch Urk. 3 und Urk. 6 S. 1). c) Gemäss Art. 241 Abs. 2 ZPO hat eine Klageanerkennung die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides. Das Gericht schreibt daraufhin das Verfahren ab (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Bei Klageanerkennung genügt die Unterzeichnung durch die anerkennende Partei, weil nur sie durch die Erklärung verpflichtet wird (Naegeli, in: Kurzkommentar ZPO, Basel 2010, Art. 241 N 6 m.w.H.). d) Vorliegend fehlt der Klägerin die Beschwer zur Erhebung einer Beschwerde. Die Schlichtungsbehörde hat die schriftliche Klageanerkennung der Beklagten zu den Akten genommen (vgl. Urk. 5) und das Verfahren im Anschluss im Sinne von Art. 241 Abs. 3 ZPO korrekterweise abgeschrieben. Daraus entsteht der Klägerin kein Nachteil. Zudem wurden die Kosten des Schlichtungsverfahrens der Beklagten auferlegt. Wieso ferner die Schlichtungsbehörde den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt habe, führt die Klägerin weder aus, noch ist eine unrichtige Feststellung ersichtlich. Auf die Beschwerde der Klägerin ist daher nicht einzutreten. 4. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Klägerin die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Für deren Bemessung gelangt § 3 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts zur Anwendung. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beklagten für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 420.– festgesetzt.
- 4 - 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt. 4. Der Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von Kopien der Urk. 6 und 13, sowie an das Friedensrichteramt Winterthur, je gegen Empfangsschein. Die Akten des Friedensrichteramtes Winterthur gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 32'242.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 31. Mai 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: mc
Beschluss vom 31. Mai 2012 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 420.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt. 4. Der Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von Kopien der Urk. 6 und 13, sowie an das Friedensrichteramt Winterthur, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...