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Zürich Obergericht Zivilkammern 07.05.2012 RU120022

7 maggio 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,115 parole·~6 min·1

Riassunto

Forderung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU120022-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller. Beschluss und Urteil vom 7. Mai 2012 in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

Stadt B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Stadt B._____, Stadtrat bzw. Sozialamt B._____,

betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes B1._____ vom 19. März 2012 (GV.2012.00118 / SB.2012.00166)

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Postaufgabe vom 29. Februar 2012 reichte A._____ beim Friedensrichteramt B1._____ ein Schlichtungsgesuch ein (act. 1). Mit Verfügung vom 19. März 2012 trat das Friedensrichteramt unter Hinweis auf Art. 63 ZPO auf die Klage nicht ein (act. 10). Gegen diesen Entscheid erhob A._____ beim Obergericht Beschwerde und verlangte sinngemäss dessen Aufhebung (act. 11). 2. a) Erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung oder Beschwerde anfechtbar. Die Berufung ist zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der Streitwert liegt vorliegend über Fr. 10'000'000.- (act. 1 S. 2). Das Rechtsmittel ist daher als Berufung entgegenzunehmen und zu behandeln (OGer ZH, PF110004-O vom 9. März 2011; OGer ZH, NQ110026-O vom 23. Juni 2011; Ivo W. Hungerbühler, DIKE-Komm ZPO, Art. 311 N 12). b) A._____ (nachfolgend Berufungskläger) machte in seinem Schlichtungsgesuch eine Forderung aus Staatshaftung geltend. Das Friedensrichteramt begründete das Nichteintreten auf die Klage wie folgt (act. 10 S. 1): "• Die Eingabe ist weitschweifig und unverständlich. Sie genügt Art. 131 und 132 ZPO nicht. • Es handelt sich um eine Forderung aus Staatshaftung. Die Zuständigkeit des Friedensrichters ist damit nicht gegeben (...). • der Kläger hat in der gleichen Sache bereits mehrere Schlichtungsgesuche gestellt. Die entsprechenden Klagebewilligungen wurden mittels Gerichtsurkunde an den Kläger versandt, wobei der Empfang nicht bestätigt wurde. Auf eine Kontaktaufnahme des Friedensrichters (Telefonbeantworter, Mail) hat der Kläger nicht reagiert."

- 3 - 3. Gemäss Art. 132 ZPO gilt eine mangelhafte (Abs. 1) bzw. eine unverständliche oder weitschweifige Eingabe (Abs. 2) als nicht erfolgt, wenn sie innert einer gerichtlichen Nachfrist nicht verbessert worden ist. Das Verfahren ist somit gar nicht zu eröffnen, wenn es mit einer mangelhaften (innert Nachfrist nicht verbesserten) Eingabe im Sinne dieser Bestimmung eingeleitet wird. Es kann offen gelassen werden, ob Art. 132 ZPO auch im Schlichtungsverfahren anzuwenden ist. Vorliegend hat das Friedensrichteramt nämlich dem Berufungskläger keine Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe angesetzt, weshalb gestützt auf Art. 132 Abs. 2 ZPO kein Nichteintretensentscheid (im Sinne einer Nichteröffnung des Verfahrens) hätte gefällt werden dürfen. 4. Die II. Zivilkammer geht davon aus, dass der Gesetzgeber dem Friedensrichter im Rahmen seiner Schlichtertätigkeit die Prüfung der Prozessvoraussetzungen verwehren wollte (vgl. OGer ZH RU110019 vom 12. Oktober 2011). Mit der Begründung, das Friedensrichteramt sei nicht zuständig für Staatshaftungsklagen, bzw. es seien in der gleichen Sache bereits mehrere Schlichtungsgesuche gestellt worden, hat das Friedensrichteramt die Prozessvoraussetzungen der sachlichen Zuständigkeit (bzw. der korrekten Verfahrensart) und der anderweitigen Rechtshängigkeit geprüft. Es fragt sich deshalb, ob die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid ihre Kompetenzen überschritten hat. Dies würde zur Aufhebung des angefochtene Entscheides und zur Rückweisung an die Vorinstanz führen, denn das Obergericht prüft in seiner Funktion als Rechtsmittelinstanz über der Schlichtungsbehörde nicht, ob die Prozessvoraussetzungen im Sinne der ZPO erfüllt sind. Vorliegend rechtfertigt sich aber ein anderes Vorgehen, da gar keine Zivilsache vorliegt und die Bestimmungen der ZPO als eidgenössisches Recht gar nicht anwendbar sind.

- 4 - 5. a) Bei Forderungen aus Staatshaftung handelt es sich um öffentlichrechtliche Ansprüche. Die ZPO regelt das Verfahren vor den kantonalen Instanzen für streitige Zivilsachen (Art. 1 lit a). Die Haftung des Gemeinwesens für seine Beamten und Angestellten ist im ausservertraglichen Bereich keine Zivilsache (BSK BGG-Güngerich, Art. 72 N 16). Es liegt daher keine Zivilsache vor und die Zivilprozessordnung als eidgenössisches Recht gelangt nicht zur Anwendung. Daran ändert nichts, dass Forderungen aus Staatshaftung im Kanton Zürich in der Regel der Beurteilung durch Zivilgerichte unterliegen (vgl. § 19 lit. a HG). Ein Schlichtungsverfahren im Sinne von Art. 197 ZPO ist im Staatshaftungsprozess von Bundesrechts wegen nicht vorgesehen. Das Haftungsgesetz des Kantons Zürich vom 14. September 1969 (HG, LS170.1) lässt keinen Raum für ein Schlichtungsverfahren. Nach einem vorgängig durchgeführten Vorverfahren durch die gemäss § 22 HG zuständige Stelle ist die Klage direkt beim zuständigen Gericht einzureichen (§ 23 HG, § 24 Abs. 2 HG). Demzufolge ist die vorliegende Staatshaftungsklage im falschen Verfahren eingereicht worden. b) Zu bemerken ist, dass der Berufungskläger vom Obergericht diverse Male darauf hingewiesen wurde, dass in Staatshaftungsklagen kein Schlichtungsverfahren durchzuführen sei. Ferner wurde ihm erklärt, wie er richtigerweise vorzugehen habe (vgl. Urteile des Obergerichtspräsidenten vom 6. Oktober 2011 [VO110107], vom 1. November 2011 [VO110121] und vom 14. Dezember 2011 [VO110145]). c) Das Friedensrichteramt ist demnach zu Recht auf das Sühnbegehren nicht eingetreten. Auf die weiteren Ausführungen des Berufungsklägers ist unter diesen Umständen nicht einzugehen. Dies führt zur Abweisung der Berufung.

- 5 - 6. Es sind vorliegend ausnahmsweise auch für das Rechtsmittelverfahren keine Kosten zu erheben. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung hinfällig (act. 13). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 113 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: Auf das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird nicht eingetreten. und erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, und die Verfügung des Friedensrichteramtes B1._____ vom 19. März 2012 wird bestätigt. 2. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren fallen ausser Ansatz. 3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels von act 11, sowie an das Friedensrichteramt B1._____ und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 10'000'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic.iur. I. Vourtsis-Müller versandt am:

Beschluss und Urteil vom 7. Mai 2012 Es wird beschlossen: und erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, und die Verfügung des Friedensrichteramtes B1._____ vom 19. März 2012 wird bestätigt. 2. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren fallen ausser Ansatz. 3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels von act 11, sowie an das Friedensrichteramt B1._____ und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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