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Zürich Obergericht Zivilkammern 16.08.2012 RU120006

16 agosto 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,372 parole·~7 min·3

Riassunto

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

32Geschäfts-Nr.: RU120006-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Beschluss vom 16. August 2012

in Sachen

Stadt A._____, Beschwerdeführerin

vertreten durch Stadtrat A._____ vertreten durch Friedensrichteramt A._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Sachen B._____, geboren tt.mm.1989 Beschwerde gegen ein Urteil des Präsidenten des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 23. Januar 2012 (VO110156)

- 2 - Erwägungen: 1. Prozessgeschichte / Sachverhalt 1.1. Mit Urteil vom 23. Januar 2012 gewährte die Vorinstanz Frau B._____, geboren am tt.mm.1989, die unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren und bestellte ihr einen unentgeltlichen Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt Dr. X._____ (Urk. 11). Sodann verfügte die Vorinstanz, dass die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt A._____ zu tragen habe (Urk. 11 S. 8, Dispositivziffer 3). 1.2. Mit Eingabe vom 6. Februar 2012, eingegangen am 7. Februar 2012, erhob die Stadt A._____ innert Frist Beschwerde und stellte folgende Anträge (Urk. 10 S. 2): "1. Es sei Ziff. 3 des Dispositivs des Urteils vom 23. Januar 2012 aufzuheben und es seien die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens dem Kanton aufzuerlegen. 2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäss Art. 325 Abs. 2 ZPO zu erteilen. 3. Das Beschwerdeverfahren sei einstweilen zu sistieren, bis das Urteil des Bundesgerichts betreffend Beschwerde in Zivilsachen/subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Geschäft RU110035-O/U vorliegt. Unter Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen." 1.3. Nach Bezahlung des mit Verfügung vom 20. Februar 2012 (Urk. 13) festgesetzten Prozesskostenvorschusses durch die Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 14), wurde das vorliegende Verfahren mit Verfügung vom 12. März 2012 (Urk. 15) einstweilen sistiert, um den anstehenden Entscheid des Bundesgerichts in einem weitgehend gleich gelagerten Fall abzuwarten. Der Beschwerdeführerin wurde in derselben Verfügung aufgegeben, dem Gericht vom Ausgang des erwähnten bundesgerichtlichen Verfahrens umgehend Mitteilung zu machen, welcher Aufforderung diese am 24. Mai 2012 (Urk. 16) nachkam, indem sie das Urteil des Bun-

- 3 desgerichts vom 23. März 2012 (5A_784/2011) (Urk. 17) einreichte und gleichzeitig um Aufhebung der Sistierung und Entscheid in der Sache ersuchte. 2. Prozessuales 2.1. Nachdem die Beschwerdeführerin den obgenannten bundesgerichtlichen Entscheid eingereicht hat, ist der Grund für die Sistierung des Verfahrens weggefallen, weshalb selbige antragsgemäss aufzuheben ist. 2.2.1. Zu einer materiellen Prüfung der Anliegen der Beschwerdeführerin durch das Bundesgericht kam es nicht, da dieses aufgrund fehlender Beschwerdelegitimation nicht auf die Beschwerde eintrat (Urk. 17 S. 4). 2.2.2. Auch vorliegend ist zunächst die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin zu prüfen. Die ZPO äussert sich nicht ausdrücklich zur Beschwerdelegitimation (vgl. Art. 319 ff. ZPO). In den §§ 273 und 283 ZPO/ZH war die Legitimation Dritter noch explizit geregelt. Der Literatur lässt sich jedoch entnehmen, dass auch nach neuem Recht (seit dem 1. Januar 2011 geltende ZPO) am Verfahren nicht beteiligte Dritte von gerichtlichen Entscheidungen betroffen sein und Interesse an der Ergreifung eines Rechtsmittels haben können. Erforderlich ist, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen ist und ein Rechtsschutzinteresse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat (materielle Beschwer) bzw. der angefochtene Entscheid in seine Rechte eingreift (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 7 ff.; Ivo W. Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 321 N 18). Die Botschaft zur Schweizerischen ZPO äussert sich ausserdem zum Verhältnis des Rechtsschutzinteresses für die Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht und desjenigen für das kantonale Verfahren und hält fest, dass es nicht sachgerecht wäre, Ersteres anders und restriktiver zu formulieren als Letzteres. Aus diesem Grund werde das Bundesgerichtsgesetz entsprechend angepasst, so dass für die Beschwerde in Zivilsachen künftig ebenfalls ein schutzwürdiges Interesse genüge (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), BBl 2006 7221, 7276 zu Art. 57). Somit rechtfertigt es sich, bezüglich der Legitimation zur Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO Literatur und Rechtsprechung

- 4 zur Beschwerdelegitimation nach Art. 76 BGG heranzuziehen. Wie bereits ausgeführt, setzt diese neu nicht mehr voraus, dass das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers "rechtlich geschützt" ist. Nach wie vor ist aber ein persönliches, aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheides erforderlich. Die Wahrnehmung öffentlicher Interessen begründet grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse. Nach der Rechtsprechung kann ein Gemeinwesen auch zur Beschwerde legitimiert sein, wenn es durch einen Entscheid in seinen hoheitlichen Befugnissen und Aufgaben berührt ist (BSK BGG-Kathrin Klett 2. Aufl., Art. 76 N 4). Das vorliegend bereits mehrfach erwähnte Urteil des Bundesgerichts vom 23. März 2012 (5A_784/2011) hält in Erwägung 1.2 fest, dass die Beschwerdebefugnis einer Gemeinde zur Durchsetzung hoheitlicher Anliegen eine erhebliche Betroffenheit in wichtigen öffentlichen Interessen voraussetze. Das allgemeine Interesse an der richtigen Rechtsanwendung genüge ebenso wenig wie jedes beliebige, mit der Erfüllung verbundene finanzielle Interesse des Gemeinwesens. Schliesslich trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein, da das beschwerdeführende Gemeinwesen eine derartige spezifische und qualifizierte Betroffenheit nicht geltend mache und eine solche auch nicht ersichtlich sei. Schliesslich weist das Bundesgericht darauf hin, dass hinsichtlich der Beschwerdelegitimation anders zu entscheiden wäre, wenn die Beschwerdeführerin sich auf die Verletzung der Gemeindeautonomie (Art. 50 Abs. 1 BV) verbunden mit der Rüge, die kantonale Behörde habe ihre eigenen Kompetenzen überschritten, indem sie der Gemeinde ohne gesetzliche Grundlage Kosten auferlegt habe, berufen hätte. 2.2.3. Vorliegend macht die Beschwerdeführerin geltend, es bestehe keine gesetzliche Grundlage für die Kostenüberwälzung auf die Gemeinden. Indem ein Gericht den Gemeinden ohne formellrechtliche Grundlage finanzielle Verpflichtungen auferlege, werde das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV i.V.m. § 38 Abs. 1 lit. g KV) sowie der Grundsatz der Gewaltenteilung missachtet (Art. 3 Abs. 1 KV). 2.2.4. Die durch die Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen erscheinen somit - insbesondere auch im Lichte der obgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung - als nicht ausreichend, um eine spezifische und qualifizierte Be-

- 5 troffenheit und damit ein Rechtsschutzinteresse darzutun. Insbesondere rügt sie nicht die Verletzung der Gemeindeautonomie. 2.3. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht zur Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Da Art. 119 Abs. 6 ZPO nach der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 121 ZPO keine Anwendung findet (BGB 137 III 470 ff.), ist die Entscheidgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, da sie im Beschwerdeverfahren vollumfänglich unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen: 1. Die Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben. 2. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, den Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

- 6 schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. August 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic.iur. S. Subotic

versandt am: mc

Beschluss vom 16. August 2012 Erwägungen: "1. Es sei Ziff. 3 des Dispositivs des Urteils vom 23. Januar 2012 aufzuheben und es seien die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens dem Kanton aufzuerlegen. 2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäss Art. 325 Abs. 2 ZPO zu erteilen. 3. Das Beschwerdeverfahren sei einstweilen zu sistieren, bis das Urteil des Bundesgerichts betreffend Beschwerde in Zivilsachen/subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Geschäft RU110035-O/U vorliegt. Unter Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen." Es wird beschlossen: 1. Die Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben. 2. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, den Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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