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Zürich Obergericht Zivilkammern 18.10.2011 RU110040

18 ottobre 2011·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,466 parole·~7 min·1

Riassunto

Schlichtungsverfahren

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU110040-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Findeisen. Urteil vom 18. Oktober 2011 in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin,

betreffend Forderung / Kostenvorschuss

Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes X._____ vom 29. September 2011 (GV…)

- 2 - Erwägungen: I. Mit Eingabe vom 20. Juli 2011 (Datum Eingang) gelangte der Kläger in der vorliegenden Sache erstmals mit einer Schadenersatzklage gegen "B._____" in der Höhe von Fr. 30'000'000.00 ans Friedensrichteramt X._____ (act. 6/1). Gleichentags wurde er durch die Friedensrichterin auf die gesetzlichen Erfordernisse einer Klageschrift hingewiesen (act. 6/2). Am 10. August 2011 ging daraufhin bei der Vorinstanz ein Schlichtungsgesuch sowie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 30. Juli 2011 ein (act. 6/3/1). Wiederum gleichentags sprach die Friedensrichterin weitere klärungsbedürftige Punkte im Schlichtungsgesuch an und retournierte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Hinweis auf die Zuständigkeit des Obergerichtspräsidenten des Kantons Zürich (act. 6/4). Mit Datum Poststempel vom 29. August 2011 stellte der Kläger in der Folge sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Bestellung eines Rechtsbeistands beim Obergerichtspräsidenten (act. 6/2+3 in Geschäft Nr. RU110041-O). Mit Urteil vom 26. September 2011 wies der Obergerichtspräsident dieses Gesuch ab und bestellte auch keinen unentgeltlichen Rechtsbeistand (act. 6/6). Unter Hinweis darauf auferlegte das Friedensrichteramt X._____ dem Kläger mit Verfügung vom 29. September 2011 in Anwendung von Art. 98 ZPO einen Kostenvorschuss von Fr. 1'240.00 (act. 6/8). Dagegen führte der Kläger mit Eingabe vom 3. Oktober 2011 (Datum Poststempel) rechtzeitig (act. 6/8) Beschwerde (act. 2). II. 1. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist eine Verfügung betreffend Auferlegung eines Kostenvorschusses durch ein Friedensrichteramt im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens.

- 3 - 2. Soweit ersichtlich bringt der Kläger dagegen in seinem Rechtsmittel lediglich vor, die Inrechnungstellung von Fr. 1'000.00 sei ungerechtfertigt, weil in Wahrheit gar nie eine friedensrichterliche Verhandlung stattgefunden habe (act. 2 S. 4). Dieser Einwand ist von vornherein unbehelflich. Die Vorinstanz verpflichtete den Kläger im angefochtenen Entscheid in Anwendung von Art. 98 ZPO zur Leistung eines Kostenvorschusses zur Deckung der mutmasslichen Kosten des Schlichtungsverfahrens. Entgegen der klägerischen Ansicht handelt es sich demnach nicht um eine Inrechnungstellung für bereits geleistete, sondern eine Vorauszahlung für aller Voraussicht nach im kommenden Verfahren entstehende Aufwendungen der Vorinstanz. Die ZPO geht von einer allgemeinen und voraussetzungslosen Vorschusspflicht der klagenden Partei für die Gerichtskosten aus, womit indirekt auch ausgedrückt wird, dass Private, welche die Leistungen eines Gerichts beanspruchen, diese zu bezahlen haben (ADRIAN URWYLER, DIKE- Komm-ZPO, Art. 98 N 2). Die vorinstanzliche Verfügung ist daher insoweit nicht zu beanstanden. Bei einem Streitwert gemäss klägerischem Rechtsbegehren von Fr. 30'000'000.00 (Art. 91 Abs. 1 ZPO) ist, selbst unter Berücksichtigung der Natur des Schlichtungsverfahrens, auch an der Höhe des erhobenen Vorschusses kein Anstoss zu nehmen. 3. Zwar spricht Art. 98 ZPO vom Gericht und von mutmasslichen Gerichtskosten. Vorliegend ist dagegen die Vorschusserhebung durch ein Friedensrichteramt im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens - und nicht etwa im Bereich seiner Entscheidkompetenz (Art. 212 ZPO) - streitig. Allerdings gelten nach Art. 95 Abs. 2 lit. a ZPO auch die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren als Gerichtskosten. Entsprechend muss Art. 98 ZPO auch für die Schlichtungspauschalen gelten, sofern das Verfahren nicht gemäss Art. 113 Abs. 2 ZPO ohnehin kostenlos ist oder ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht (ZK ZPO- HONEGGER, Art. 207 N 3; URS EGLI, DIKE-Komm-ZPO, Art. 207 ZPO N 2 und N 4; KUKO ZPO-GLOOR/UMBRICHT, Art. 207 N 4).

- 4 - Diese Lösung entspricht auch dem Normzweck von Art. 98 ZPO zum Schutz der Staatskasse (KUKO ZPO-SCHMID, Art. 100 N 1). Neu vergüten die Gemeinden ihren Friedensrichtern nicht nur wie bisher die Auslagen für Räumlichkeiten, Büromaterialien und dergleichen, sondern bezahlen ihnen auch einen Lohn. Konsequent fallen nun auch die Einnahmen der Friedenrichterämter in die Gemeindekasse (§ 56 GOG). Ebenso tragen die Gemeinden den Ausfall der Gebühren bei unentgeltlicher Prozessführung (OGer ZH, RU110035-O vom 6. Oktober 2011). Den Friedensrichtern muss demnach im Grundsatz möglich sein, auch in reinen Schlichtungsverfahren Kostenvorschüsse zu erheben. Daneben besteht auch im Schlichtungsverfahren bei Mittellosigkeit und fehlender Aussichtslosigkeit grundsätzlich die Möglichkeit der Bewilligung von unentgeltlicher Rechtspflege (inklusive Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands; z.B. KUKO ZPO- GLOOR/UMBRICHT, Art. 207 N 5). Bei der Ermessensausübung im Rahmen der Kann-Vorschrift von Art. 98 ZPO werden die Friedensrichter allerdings zu beachten haben, dass eine Kostenschwelle den Zugang zur Aussöhnungsinstanz nicht zu stark erschweren sollte. In diesem Sinne kann die Schlichtungsbehörde auch ganz oder teilweise auf die Einforderung eines Kostenvorschusses verzichten, falls die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege knapp nicht erfüllt sind (ZK ZPO-HONEGGER, Art. 207 N 3). 4. Das in Frage stehende Schlichtungsverfahren ist nicht gemäss Art. 113 Abs. 2 ZPO kostenlos. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht ebenfalls nicht. Immerhin wies der Obergerichtspräsident des Kantons Zürich das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege inklusive Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das vorliegende Schlichtungsverfahren unter anderem wegen deutlicher Aussichtslosigkeit der klägerischen Begehren mit Urteil vom 26. September 2011 ab (act. 6/6). In einem solchen Fall muss die Erhebung eines Kostenvorschusses auch im Schlichtungsverfahren zulässig sein. In Übereinstimmung mit dem Grundgedanken der neuen ZPO zur allgemeinen Vorschusspflicht gilt es zu verhindern, dass die Gemeinden wegen aussichtsloser Begehren vor ihren Friedensrichterämtern zu Inkassobemühungen mit ungewissem Ausgang gezwungen werden, oder dass Kostenforderungen entstehen, die von Anfang an nicht einbringlich sind.

- 5 - Der Streitwert des Verfahrens beträgt gemäss klägerischem Rechtsbegehren Fr. 30'000'000.00, und das gilt auch für den heutigen Entscheid zu einer prozessualen Frage (PETER DIGGELMANN, DIKE-Komm-ZPO, Art. 91 N 7). Die Gerichtsgebühr für das Rechtsmittelverfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2 GebV in Verbindung mit § 12 GebV auf Fr. 1'000.00 festzusetzen. Ausgangsgemäss wird der Kläger für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wäre im Rechtsmittelverfahren erneut zu beantragen gewesen (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Das Gesuch wäre allerdings auch für das Rechtsmittelverfahren infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen gewesen. Parteientschädigungen werden im eigentlichen Schlichtungsverfahren keine zugesprochen (Art. 113 Abs. 1 ZPO). Dieser Grundsatz sollte auch im Rechtsmittelverfahren beachtet werden. Daneben sind der Beklagten im Rechtsmittelprozess auch keine Auslagen und Umtriebe entstanden. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und die Verfügung des Friedensrichteramtes X._____ vom 29. September 2011 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.00 festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von act. 2, und an das Friedensrichteramt X._____, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 6 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'000'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Findeisen versandt am:

Urteil vom 18. Oktober 2011 I. II. 1. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist eine Verfügung betreffend Auferlegung eines Kostenvorschusses durch ein Friedensrichteramt im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens. 2. Soweit ersichtlich bringt der Kläger dagegen in seinem Rechtsmittel lediglich vor, die Inrechnungstellung von Fr. 1'000.00 sei ungerechtfertigt, weil in Wahrheit gar nie eine friedensrichterliche Verhandlung stattgefunden habe (act. 2 S. 4). 3. Zwar spricht Art. 98 ZPO vom Gericht und von mutmasslichen Gerichtskosten. Vorliegend ist dagegen die Vorschusserhebung durch ein Friedensrichteramt im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens - und nicht etwa im Bereich seiner Entscheidkompetenz (Art. ... Diese Lösung entspricht auch dem Normzweck von Art. 98 ZPO zum Schutz der Staatskasse (KUKO ZPO-Schmid, Art. 100 N 1). Neu vergüten die Gemeinden ihren Friedensrichtern nicht nur wie bisher die Auslagen für Räumlichkeiten, Büromaterialien und dergleic... 4. Das in Frage stehende Schlichtungsverfahren ist nicht gemäss Art. 113 Abs. 2 ZPO kostenlos. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht ebenfalls nicht. Immerhin wies der Obergerichtspräsident des Kantons Zürich das Gesuch des Klägers um u... Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und die Verfügung des Friedensrichteramtes X._____ vom 29. September 2011 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.00 festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von act. 2, und an das Friedensrichteramt X._____, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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