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Zürich Obergericht Zivilkammern 23.08.2011 RU110027

23 agosto 2011·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,179 parole·~6 min·2

Riassunto

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU110027-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke. Urteil vom 23. August 2011

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen ein Urteil des Präsidenten des Obergerichtes des Kanton Zürichs vom 27. Juli 2011 (VO110064)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Am 21. Juni 2011 stellte der Gesuchsteller beim Präsidenten des Obergerichts ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für zwei bereits bei der Schlichtungsbehörde eingereichte Forderungsklagen sowie eine weitere, noch nicht eingereichte, mietrechtliche Klage (Urk. 1). Mit Urteil vom 27. Juli 2011 wies der Obergerichtspräsident das Gesuch ab, soweit er darauf eintrat (Urk. 9). b) Hiergegen hat der Gesuchsteller am 8. August 2011 fristgerecht (vgl. Urk. 7/1) Beschwerde erhoben. Er stellt den sinngemässen Beschwerdeantrag, das Urteil vom 27. Juli 2011 aufzuheben und ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren (Urk. 8). 2. a) Für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenparteien verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies nicht einen behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. 3. a) Für die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung vor Einreichung einer Klage beim Gericht – Mittellosigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit – kann auf die zutreffenden und un-

- 3 gerügten Erwägungen des Obergerichtspräsidenten verwiesen werden (Urk. 9 S. 3-5). Vorliegend umstritten ist die Frage, ob die vom Kläger eingereichten bzw. geplanten Klagen als im armenrechtlichen Sinne aussichtslos anzusehen sind. b) In Bezug auf die eingereichten Forderungsklagen über Fr. 19'461.20 und Fr. 7'972.15 erwog der Obergerichtspräsident zusammengefasst, es handle sich um geltend gemachte Schäden, die dem Gesuchsteller angeblich im Rahmen von Umzügen entstanden sein sollen; indes sei weder rechtsgenügend glaubhaft gemacht worden, dass dem Gesuchsteller die genannten Schäden tatsächlich entstanden seien, noch dass diese von den eingeklagten Firmen hervorgerufen worden seien. Gestützt auf die vorhandenen Unterlagen erscheine ein Obsiegen des Gesuchstellers wenig wahrscheinlich, weshalb bezüglich dieser Klagen von deren Aussichtslosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO auszugehen sei (Urk. 9 S. 4 f.). In Bezug auf die beabsichtigte Klage gegen eine Immobilienverwaltung erwog der Obergerichtspräsident, das beabsichtigte mietrechtliche Schlichtungsverfahren sei kostenlos, womit kein Interesse des Gesuchstellers an der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bestehe, weshalb in dieser Hinsicht auf dessen Gesuch nicht einzutreten sei. Für die gegen eine Lohnpfändung bei seiner Frau und Auflösung des Mietzins-Depots gerichtete Klage werde es dem Gesuchsteller an der Prozesslegitimation fehlen, weshalb eine solche (wohl negative Feststellungs-) Klage als aussichtslos zu bezeichnen sei (Urk. 9 S. 5 f.). b) Hiergegen bringt der Gesuchsteller in seiner Beschwerdeschrift keine konkreten Rügen vor; er macht keine einzige konkrete Rechtsverletzung oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend, sondern legt in seiner Beschwerde einfach nochmals seine Sicht der Geschehensabläufe dar, welche den eingereichten Forderungsklagen zugrunde liegt (Urk. 8). Diese Schilderung ist jedoch nicht geeignet, die vorinstanzliche Erwägung, dass mit den eingereichten Unterlagen weder die tatsächliche Entstehung der Schäden noch deren Hervorrufung durch die eingeklagten Firmen glaubhaft gemacht worden seien, umzustossen. Der Gesuchsteller bringt zwar am Schluss der Beschwerdeschrift vor, es würden auch teilweise Zeugen dafür bestehen, dass die eingeklagten Firmen ihm diese Schä-

- 4 den zugefügt hätten (Urk. 8 S. 3); abgesehen davon, dass diese Behauptung neu und damit im Beschwerdeverfahren unzulässig ist (Art. 326 ZPO), ist sie auch derart unsubstantiiert, dass sie sogar dann, wenn sie zulässig wäre, nichts an der Feststellung, dass sich die eingeklagten Schäden nicht belegen liessen, nichts zu ändern vermöchte. c) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 4. a) Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO werden im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben. Dementsprechend war das vorinstanzliche Verfahren kostenlos (Urk. 9 Disp.-Ziff. 2). Ob dies auch für ein Rechtsmittelverfahren gilt, kann vorliegend offen bleiben (bejahend, jedoch unbegründet: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO-Kommentar, N 27 zu Art. 119 ZPO; die Kommentare Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], N 10 zu Art. 119 ZPO, und Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], N 15 zu Art. 119 ZPO, äussern sich dazu nicht). Auch wenn man von einer grundsätzlichen Kostenlosigkeit (auch) des Beschwerdeverfahrens ausgehen wollte, gilt diese nicht bei Bös- oder Mutwilligkeit der Beschwerdeerhebung (vgl. Art. 119 Abs. 6 ZPO), und eine solche ist dann zu erblicken, wenn die Beschwerde – wie vorliegend – offensichtlich unbegründet erscheint. Daher sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten zu erheben, welche dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Für das Beschwerdeverfahren wäre die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen gewesen (Art. 119 Abs. 5 ZPO); dies hat der Gesuchsteller jedoch nicht getan (Urk. 8). Ein Nachteil erwächst ihm dadurch allerdings nicht, denn hätte er ein entsprechendes Gesuch gestellt, wäre dieses zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen gewesen (Art. 117 lit. b ZPO). c) Gesuchsteller und Vorinstanz haben sich zum Streitwert nicht geäussert. Die in den Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind auch unter Berücksichtigung der ebenfalls beantragten unentgeltlichen Rechtsvertretung als beschränkt anzusehen (so schon die Vorinstanz, Urk. 9 S. 3). Der Streitwert ist daher auf Fr. 3'000.-- zu schätzen.

- 5 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller und an den Obergerichtspräsidenten, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. August 2011

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc

Urteil vom 23. August 2011 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller und an den Obergerichtspräsidenten, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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