Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 30.03.2026 RT260017

30 marzo 2026·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·772 parole·~4 min·1

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT260017-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Beschluss vom 30. März 2026 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 20. Januar 2026 (EB251513-L)

- 2 - Erwägungen: Nach Einsicht in die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Januar 2026, worin sie verfügte, das Ausstandsgesuch der Gesuchsgegnerin werde nicht berücksichtigt und das Sistierungsgesuch werde abgewiesen, ebenso ihr Fristerstreckungsgesuch und ihr werde die mit Verfügung vom 22. Dezember 2025 letztmals erstreckte Frist im Sinne einer allerletzten, nicht erstreckbaren Notfrist um 10 Tage erstreckt (Urk. 2 S. 4 f. = Urk. 11 S. 4 f.), nach Einsicht in die dagegen erhobene Beschwerde der Gesuchsgegnerin vom 6. Februar 2026 (Urk. 1), unter Hinweis auf die Verfügung vom 11. Februar 2026, mit welcher der Gesuchsgegnerin eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Vorschusses von Fr. 450.– für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens angesetzt und welche der entscheidenden Kammer mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert wurde (Urk. 4 und 5), nach Einsicht in die Eingaben der Gesuchsgegnerin vom 20. und 23. Februar 2026 sowie vom 5. März 2026, worin sie geltend macht, sie habe B._____ AG / C._____ bevollmächtigt und beauftragt, näher bezeichnete auf sie lautende Gerichtsurkunden abzuholen, wobei D._____, geb. tt. Juni 1979, am 13. Februar 2026 zur Post Neumünster gegangen sei und versucht habe, die Sendungen entgegenzunehmen, die Post ihm die Sendungen jedoch nicht herausgegeben habe, weswegen sie die entscheidende Kammer ersuche, zukünftig einen zuverlässigen Anbieter zu beauftragen, ihr die Gerichtsurkunden zuzustellen (Urk. 6-7 sowie Urk. 10-11), dass die Gesuchsgegnerin damit einräumt, dass sie eine selektive Entgegennahme von eingeschriebenen Postsendungen veranlasst hat und dies durch die von ihr zu den Akten gelegte Vollmacht (Urk. 6) auch belegt, dass auch Abklärungen bei der Post am 26. Februar 2026 diesen Sachverhalt bestätigen (Urk. 8), dass das Bundesgericht mit Urteil vom 14. Januar 2026 feststellte, dass die Gesuchsgegnerin das Gebot des prozessualen Verhaltens nach Treu und Glauben

- 3 verletze, wenn sie bei der Abholung auf der Poststelle nur einen Teil der avisierten Sendungen entgegennehme (BGer 5A_876/2025 vom 14. Januar 2026), dass das Verhalten der Gesuchsgegnerin, die ihr per Gerichtsurkunde oder eingeschrieben zugestellten Postsendungen nun nicht mehr selbst abzuholen oder in Empfang zu nehmen, sondern stattdessen eine Person mit der Abholung bestimmter Sendungen zu beauftragen (vgl. Urk. 6-7 sowie Urk. 10-11), nicht anders gedeutet werden kann, als dass damit das Urteil des Bundesgerichts vom 14. Januar 2026 umgangen werden soll, dass das ein solches Verhalten der Gesuchsgegnerin nicht geschützt werden kann, dass die Verfügung vom 11. Februar 2026 damit als zugestellt gilt (vgl. Urk. 3), dass das Gleiche betreffend die Verfügung vom 6. März 2026 gilt, mit der der Gesuchsgegnerin eine (nicht erstreckbare) Nachfrist von fünf Tagen zur Leistung des Vorschusses angesetzt wurde (Urk. 9), und welche der Kammer wiederum mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert wurde (Urk. 12), da die Gesuchsgegnerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innert der am 23. März 2026 abgelaufenen Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb androhungsgemäss (Urk. 3 Dispositivziffer 2 sowie Urk. 9 Dispositivziffer 1) auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO), da die – nach Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG zu bemessenden – Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen und für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO), dass der Gesuchsgegnerin die ihrer Darstellung entsprechende Stellungnahme der Post vom 26. Februar 2026 (Urk. 8) mit diesem Entscheid zukommen zu lassen ist,

- 4 wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie der Urk. 1, 6-7 sowie 10-11 und an die Gesuchsgegnerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'047.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 5 - Zürich, 30. März 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: st

RT260017 — Zürich Obergericht Zivilkammern 30.03.2026 RT260017 — Swissrulings