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Zürich Obergericht Zivilkammern 18.02.2026 RT260010

18 febbraio 2026·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,170 parole·~6 min·3

Riassunto

Rechtsöffnung (Berichtigung)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT260010-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Urteil vom 18. Februar 2026 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Steuerrekursgericht des Kantons Zürich betreffend Rechtsöffnung (Berichtigung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 23. Januar 2026 (EB251515-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Die Parteien stehen sich in einem Rechtsöffnungsverfahren gegenüber. Mit Urteil vom 7. Januar 2026 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 11, Zahlungsbefehl vom 9. September 2025, definitive Rechtsöffnung für Fr. 435.– nebst Zins zu 5 % seit 7. Juli 2025, auferlegte der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) die Entscheidgebühr von Fr. 75.– und wies den Antrag des Gesuchstellers auf Parteientschädigung ab (Urk. 8 Dispositiv-Ziffern 1-3). In der Folge stellte die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 21. Januar 2026 bei der Vorinstanz ein Gesuch um Berichtigung des Urteils vom 7. Januar 2026 (Urk. 12). Am 23. Januar 2026 wies die Vorinstanz das Berichtigungsgesuch ab und auferlegte der Gesuchsgegnerin die Entscheidgebühr von Fr. 50.– (Urk. 13 Dispositiv-Ziffern 1-2 = Urk. 16 Dispositiv-Ziffern 1- 2). b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 29. Januar 2026 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 30. Januar 2026; vgl. an Urk. 15 angeheftete Kopie des Briefumschlags samt Sendungsverfolgung der Post) fristgerecht (vgl. Urk. 14b: Zustellung am 29. Januar 2026) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 15 S. 1): "[…] 3. Der Kostenentscheid des Berichtigungsentscheids vom 23.01.2026 sei aufzuheben. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei." Die in derselben Eingabe erhobene Beschwerde gegen das Urteil der Vorinstanz vom 7. Januar 2026 im Verfahren Geschäftsnummer EB251515-L (Erteilung der definitiven Rechtsöffnung) wird unter der Geschäftsnummer RT260009-O geführt. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-14). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Ausführungen der Gesuchsgegnerin in der Beschwerdeschrift ist

- 3 nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). 3. a) Die Vorinstanz erwog, gemäss Art. 334 Abs. 1 ZPO könne eine Berichtigung des Entscheids nur in Fällen vorgenommen werden, in welchen das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig sei oder es mit der Begründung im Widerspruch stehe. Solche aus offensichtlichen Versehen resultierende Fehler, wie namentlich Schreib- oder Rechenfehler, behaupte die Gesuchsgegnerin nicht. Die Voraussetzungen für eine Berichtigung seien nicht erfüllt. Das Gesuch sei unter Kostenfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin abzuweisen (Urk. 16 S. 2). b) Die Gesuchsgegnerin moniert im Beschwerdeverfahren, das Berichtigungsgesuch sei aufgrund der aktenwidrigen Tatsachenfeststellung das gebotene Mittel zur Fehlerkorrektur gewesen. Das Berichtigungsverfahren sei allein durch das fehlerhafte Handeln der Vorinstanz veranlasst worden. Die Auferlegung der Kosten sei nicht rechtmässig. Entsprechend sei der Kostenentscheid aufzuheben (Urk. 15 S. 2). c) Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin (Urk. 16 S. 2) sind inhaltliche Fehler – zu welchen auch Begründungsfehler zählen – nicht auf dem Wege der Berichtigung geltend zu machen, sondern auf dem Rechtsmittelweg mit einer Beschwerde (vgl. Wortlaut von Art. 334 Abs. 1 ZPO). Dies tat die Gesuchsgegnerin denn auch mit ihrer erhobenen Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil vom 7. Januar 2026 (vgl. Beschwerdeverfahren mit der Geschäfts-Nr. RT260009- O). Gegenstand einer Berichtigung kann ein Fehler im Ausdruck, nicht aber in der Willensbildung sein (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 334 N 7). Nachdem nun offenkundig keine Versehen, das heisst kein Schreib- oder Rechenfehler, vorgele-

- 4 gen haben und auch keine von der Gesuchsgegnerin geltend gemacht wurden, gelangte die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Berichtigung nicht erfüllt waren. Mit dem Stellen des Berichtigungsgesuchs verursachte die Gesuchsgegnerin die Gerichtskosten für das Berichtigungsverfahren. Fehl geht daher die Rüge der Gesuchsgegnerin, die Vorinstanz habe durch eigenes fehlerhaftes Verhalten das Berichtigungsverfahren veranlasst (siehe das Beschwerdeverfahren Geschäftsnummer RT260009-O). Die Vorinstanz wies damit zu Recht das Berichtigungsgesuch der Gesuchsgegnerin ab und auferlegte ihr die Gerichtskosten. Der Vollständigkeit halber ist im Übrigen mit Blick auf den von der Beschwerdeführerin vor Vorinstanz als offensichtlicher Mangel monierten "Formfehler (Fehlende Unterschrift)" (Urk. 12) festzuhalten, dass es gemäss § 136 GOG zulässig ist, dass Endentscheide in einem summarischen Verfahren wie einem Rechtsöffnungsverfahren von der Gerichtsschreiberin alleine unterzeichnet werden. Daher handelte es sich beim Umstand, dass der Rechtsöffnungsentscheid der Vorinstanz nicht auch von der zuständigen Einzelrichterin unterzeichnet wurde, nicht um einen Mangel. Bezüglich der Höhe der Spruchgebühr für das Berichtigungsverfahren verwies die Vorinstanz zutreffend auf Art. 48 GebV SchKG (Urk. 16 S. 2). Diese Bestimmung sieht bei einem Streitwert von bis zu Fr. 1'000.– eine Spruchgebühr von Fr. 40.– bis Fr. 150.– vor. Innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Tarifrahmens sind in erster Linie die Schwierigkeit des Prozesses und der dem Gericht erwachsene Aufwand massgebend (BK ZPO-Sterchi, Art. 105 N 2). Der Streitwert im dem Berichtigungsgesuch zugrundliegenden Rechtsöffnungsverfahren beläuft sich auf Fr. 435.– (Urk. 1). Die Vorinstanz bewegte sich somit mit der auf Fr. 50.– festgesetzten Spruchgebühr im gesetzlich vorgesehenen Rahmen, wobei ihr bei der konkreten Festsetzung ein Ermessen zukommt. Inwiefern sie dieses nicht pflichtgemäss ausgeübt hätte, legt die Gesuchsgegnerin nicht dar (vgl. Urk. 15) und ist auch nicht ersichtlich. Angesichts des der Vorinstanz erwachsenen geringen Aufwands für das Berichtigungsverfahren erscheint die festgesetzte Spruchgebühr von Fr. 50.– als angemessen.

- 5 d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 50.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sodann sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 50.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 15 sowie Kopien von Urk. 17 und 18/2, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 435.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. Februar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: jo

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